Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 a ZPO nicht.
Die Klage ist begründet.
Was die Hauptforderung angeht, so haben die Parteien nach Erfüllung durch die Beklagte übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so daß diesbezüglich
nur noch über die Kosten zu entscheiden war.
Das Zinsbegehren ist gem. Art. 78 des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) i.V.m. Art. 1284
codice civile gerechtfertigt.
Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag über Schuhartikel ist das genannte Übereinkommen gem. Art. 1 I lit. A, 100 II CISG anzuwenden.
Sowohl Italien als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten. Nach Art. 28 CISG hat die Vertragspartei, die es versäumt, den Kaufpreis oder
einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, der anderen Partei für diese Beträge Zinsen zu entrichten. Wie sich auch aus der Rechnung der Klägerin vom 24.03.1995
ergibt, war die Kaufpreisforderung 60 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Anders als nach deutschem Recht bestimmt Art. 78 CISG, daß Voraussetzung für den
Zinsanspruch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung ist.
Da die Höhe des Zinsanspruches in Art. 78 CISG offen gelassen ist, ist das nach deutschem internationalen Privatrecht anzuwendende nationale Recht
heranzuziehen. Im vorliegenden Fall findet das für den Kaufpreis-Anspruch gem. Art. 28 Abs. 2 EGBGB maßgebende italienische Recht Anwendung, das auch die
begleitende Verzinsungspflicht beherrscht. Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich nach Art. 1284 codice civile auf 10 %. Der Klägerin stehen jedoch auch die
begehrten höheren Verzugszinsen von 16,5 % zu. Art. 78 CISG schließt nicht aus, einen durch Inanspruchnahme von Kredit entstandenen höheren Schaden nach
Art. 74 ff. CISG im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. (dazu Pilzt, NJW 1994, 1101, 1105 m.w.N.)
Die Klägerin hat durch Vorlage einer Bankbescheinigung ihrer Hausbank vom 15.12.1995 nachgewiesen, daß sie in dem hier streitigen Zeitraum Bankkredit zu
einem Zinssatz in Anspruch nimmt, der über dem geforderten Zinssatz hinausgeht.
Was den Verzinsungszeitpunkt angeht, so war die Kaufpreisforderung am 25.06.1995 fällig, so daß ab diesem Zeitpunkt Zinsen bis zur Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an die Beklagte (17.08.1995) verlangt werden können. Aber auch für den Zeitraum vom 03.02. bis 02.04.1996 stehen der Klägerin die
geltend gemachten Zinsen zu. Soweit die Beklagte vorträgt, daß die Hauptforderung am 30.08.1995 durch Zahlung an die Handelsvertretung ... beglichen worden
ist, ist dadurch keine Erfüllungswirkung eingetreten. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, daß die Beklagte an die genannte Handelsvertretung mit befreiender
Wirkung gezahlt hat. Vertragspartner war die Klägerin, so daß die Beklagte schon im einzelnen hätte vortragen müssen, woraus sich eine eventuelle
Inkassovollmacht der Handelsvertretung herleitet.
Soweit die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.1996 mitgeteilt hat, daß sie sich Zahlungen von Kunden an die Handelsvertretung bis zu einem Betrag
von LIT 35 000 000 an Erfüllungs Statt anrechnen lassen will, kommt nach Überzeugung des Gerichts dieser Erklärung keine rückwirkende Erfüllungsfunktion zu.
Die Leistungen der Kunden an die Handelsvertretung waren bis dahin völlig unbestimmt und der Klägerin nicht bekannt. Die notwendige Konkretisierung ist erst
durch das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 02.04.1996 erfolgt, so daß erst zu diesem Zeitpunkt das Schuldverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten gem.
§ 364 BGB erloschen ist. Die Zinsforderung ist demnach im vollem Umfang begründet.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte insoweit gem. § 91 ZPO die Kosten zu tragen.
Aber auch im Umfange der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache waren die Kosten gem. §§ 91 i.V.m. 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Wie sich
aus dem Vorgehenden ergibt, war die ursprüngliche Kaufpreisforderung berechtigt und auch im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage (16.03.1996) noch nicht
erfüllt. Wie oben ausgeführt, ist die Erfüllungswirkung jedenfalls am 02.04.1996 eingetreten. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
entspricht es somit billigem Ermessen im Umfange der Erledigung die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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