Die Klägerin mit Unternehmenssitz in Italien ist Im- und Exporteur von Isoliermaterialien. Die Beklagte vertreibt Dämmstoffe in München. Die Parteien unterhielten
seit 1989/90 Geschäftsbeziehungen.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten (Rest-) Zahlungsansprüche für in den Jahren 1993 mit 1995 auftragsgemäß an die Beklagte gelieferte
Dämmstoffmaterialien geltend. Sie hat vorgetragen, der Kaufpreis für die auftragsgemäß gelieferten Waren in Höhe von DM 356.192,17 sei fällig. Ein der
Beklagten 1991 eingeräumtes unbestimmtes Zahlungsziel bis 300.000 DM sei ab 1993 nicht mehr gewährt und die Zahlung offener Forderungen angemahnt
worden.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 356.192,17 nebst 5 % Zinsen aus 290.139,04 DM seit 29.1.1996 und 5 % Zinsen aus 66.053,13 DM ab 1. 10.
1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eine offene Kaufpreisschuld in Höhe von 328.636,29 DM eingeräumt. Abzüge in Höhe der Differenz zur Klageforderung hat sie wegen von der
Klagepartei nicht berücksichtigter Zahlungen und Gutschriften vorgenommen.
Eine Zahlung der als berechtigt angesehenen Kaufpreisforderung hat sich jedoch mangels Fälligkeit abgelehnt und hierzu vorgetragen:
Im Zusammenhang mit einer von der Klägerin im Sommer 1991 in Aussicht genommenen Ausweitung des Vertriebs von Wärmeisolierungsmaterialien in
Deutschland habe sie der Beklagten einen unbefristeten zinslosen Warenkredit in Höhe von mindestens 300.000 DM eingeräumt. Zugleich sei zwischen den
Parteien eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die Beklagte für alle Lieferungen der Klägerin an Großhandelsunternehmen in Deutschland eine Provision in
Höhe von 1,5 % bis 3 % des Lieferwerts erhalten sollte, sofern Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu den betreffenden Unternehmen aufgrund entsprechender
Vermittlungstätigkeit der Beklagten zustandegekommen sind. Insgesamt habe die Klägerin an von der Beklagten vermittelte Unternehmen in den Jahren 1991 bis
1994 Waren im Werte von mehr als 24 Mio. DM geliefert. Unter Zugrundelegung eines Mindestprovisionssatzes von 1,5 % stehe der Beklagten somit ein
Provisionsanspruch in Höhe von 360.000 DM zu.
Da eine wechselseitige Verrechnung der geltend gemachten Kaufpreisforderung mit diesen Provisionsansprüchen entgegen einer entsprechenden Absprache der
Parteien bisher nicht erfolgt sei, könne die Klägerin Zahlung des Kaufpreises nicht verlangen.
In Höhe weiterer 37.500 DM sei die Klägerin der Beklagten schadensersatzverpflichtet. Unter Umgehung eines mit der Beklagten vereinbarten
Exklusivvertriebsrechts für Dämmschalen in Bayern habe sie eine Firma ... ab 1995 mit Waren im Wert von mindestens 150.000 DM direkt beliefert. Hierdurch
habe die Beklagte einen Gewinnverlust in Höhe von 37.500 DM erlitten.
Mit den Provisionsforderungen und der Schadensersatzforderung hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin hat die geltend gemachten Gegenansprüche der Beklagten bestritten. Provisionszahlungen und die Einräumung eines Exklusivvertriebsrechts für
bestimmte Produkte der Klägerin seien mit der Beklagten nicht vereinbart worden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 355.215,67 DM stattgegeben.
Zur Begründung ist ausgeführt, mit Ausnahme eines Betrages von 976,50 DM stehe der Klägerin der geltend gemachte Kaufpreisanspruch zu. Bezüglich des von
der Klageforderung in Abzug zu bringenden Betrag handele es sich um eine der Beklagten gutzubringende Forderung, die die Klägerin unberücksichtigt gelassen
habe. Weitere Abzüge seien demgegenüber nicht begründet.
Der der Beklagten von der Klägerin bewilligte Kredit bis 300.000 DM sei von der Klägerin mit Schreiben vom 26.1.1996 gekündigt, der Kaufpreis somit am
29.4.1996 gemäß § 609 Abs. 2 BGB fällig geworden.
Vereinbarungen auf die die Beklagte Gegenansprüche auf Provision und Schadensersatz gestützt habe, habe die Beklagte nicht bewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Höhe der vom Erstgericht zugesprochenen Kaufpreisforderung beanstandet sie nicht. Unter
Wiederholung ihres erstinstanziellen Vortrags hält sie daran fest, daß die Kaufpreisforderung nicht fällig und aufrechenbare Gegenforderungen begründet seien.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 15.4.1997, Aktenzeichen 18 HKO 11092/96, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München 1 vom 15.4.1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzielle Urteil. Auch sie wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie vertritt insbesondere den
Standpunkt, Gegenansprüche habe die Beklagte nicht bewiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen ... und des Zeugen ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Vernehmungsniederschrift vom 11.3.1997 (Bi. 43/50 d.A.) verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand des Ersturteils und den
gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 355.215,67 DM. Der geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist fällig. Gegenansprüche der
Beklagten mit denen sie gegen die Klageforderung aufgerechnet hat, sind nicht begründet.
1.
Die kaufvertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem UN-Kaufrecht. Beide Vertragsparteien haben ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten.
Sachlich findet auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag das Einheitskaufrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 1 a CISG).
Nach Art. 53 CISG schuldet die Beklagte Zahlung der unstreitig gelieferten und fakturierten Dämmmaterialien.
Der Zahlungsanspruch ist fällig.
Auf eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Fälligkeit der Kaufpreisforderungen hinausgeschoben ist, kann sich die Beklagte nicht berufen. Soweit sie
vorgetragen hat, die Klägerin habe ihr 1991 einen zinslosen, unkündbaren Warenkredit bzw. eine Kreditlinie von 300.000 DM gewährt, ist dies rechtlich richtig
dahingehend zu werten, daß eine Fälligkeit der fakturierten Kaufpreisforderungen - entgegen dem Grundprinzip des Art. 58 CISG - nicht mit Zurverfügungstellung
der Waren oder der sie repräsentierenden Dokumente eintreten, sondern auf eine unbestimmte Zeit gestundet sein sollte. Für eine entsprechende Wertung spricht
auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe der Beklagten 1991 einen Zahlungsaufschub bis zu einer Kaufpreisschuld von 300.000 DM mit unbestimmtem
Zahlungsziel eingeräumt. Entsprechend dieser Regelung haben die Parteien auch ihre Geschäftsbeziehungen gestaltet. Angesichts dieser vertraglichen Bindung war
es der Klägerin jedenfalls verwehrt diese Stundungsvereinbarung 1993 einseitig zu widerrufen, zumal ihre hierfür gegebene Begründung, die Beklagte habe keine
Leistungen mehr erbracht, durch ihre eigene Aufstellung zum Schreiben vom 26.1.1996 widerlegt ist. Denn hieraus läßt sich entnehmen, daß die Beklagte 1993
noch Zahlungen in Höhe von 270.749,96 DM erbracht hat.
Die 1991 zwischen den Parteien getroffene Stundungsvereinbarung wur-de jedoch im Oktober 1994 einvernehmlich dahingehend abgeändert, daß Rechnungen bei
Neulieferungen von Waren sofort von der Beklagten zu zahlen und der bestehende Schuldsaldo sukzessive abgetragen werden sollte. Diese von der Klägerin
behauptete Absprache hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Sie wird auch durch die Zeuginnen ... und ... bestätigt. Die Zeugin ... hat hierzu ausgesagt, die
Rückfüh-rung des Schuldsaldos und die Gestaltung der zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien sei Anlaß für das Gespräch zwischen dem
Geschäftsführer der Klägerin und dem Inhaber der Beklagten am 26. Oktober 1994 gewesen. Die besprochenen Vorstellungen habe die Klägerin der Beklagten
dann mit Fax vom 26.10.1994 auch übermittelt. Daß die Klägerin ab 1994 oder 1995 eine Rückführung des Saldo gewollt habe, hat auch die Zeugin ... bestätigt.
Schließlich spricht auch der Umstand, daß die Beklagte dem Inhalt des Fax vom 27.10.1994 nicht wi-dersprochen hat, obwohl dies kaufmännischer Gepflogenheit
entsprochen hätte sofern kein Einverständnis mit einer entsprechenden Änderung bestanden hat, dafür, daß zwischen den Parteien am 26.10.1994 ein vertraglicher
Konsens erzielt worden ist, der den berechtigten wirtschaftlichen Interessen beider Parteien entsprach, da einerseits die Weiterbelieferung der Beklagten erfolgen
sollte und die Klägerin eine sukzessive Rückführung des aufgelaufenen Saldos erreichen wollte.
Für das Vorbringen der Beklagten, die Vereinbarung über eine Zahlung rückständiger Forderungen habe sich ausschließlich auf 300.000 DM übersteigende
Beträge bezogen, ergeben sich nach den Aussagen der Zeuginnen keine Anhaltspunkte. Die Zeugin ... hat erklärt, Herr ... habe die Rückführung "des Kredits"
verlangt, was im Hinblick auf ihre Aussage, wonach ein Kredit in Höhe von 300.000 DM gewährt worden war jedoch nur bedeuten kann, daß dieser Kredit getilgt
werden sollte. Auch die Zeugin ... hat eine nur eingeschränkte Rückzahlung des Schuldsaldos nicht bestätigt. Auch der Inhalt des Fax vom 27.10.1994 (Anl. A 4)
ergibt die von der Beklagten behauptete Einschränkung nicht.
Nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelung schuldet die Beklagte den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 87.389,89 DM für in den Jahren
1994, 1995 und 1996 erfolgte Lieferungen der Klägerin, ohne daß es einer Mahnung der Klägerin bedurfte (Art. 59 CISG).
Angesichts der ausdrücklichen Weigerung der Beklagten, die berechtigten Zahlungsansprüche der Klägerin zu befriedigen, kann die Klägerin auch Zahlung des
(Rest-) Kaufpreises aus dem Jahr 1993 verlangen, ohne daß sich die Beklagte auf die Zussage einer sukzessiven Rückführung gemäß der Vereinbarung vom
26.10.1994 berufen kann.
2.
Der Einwand der Beklagten, der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil eine Verrechnung der klägerischen Forderungen mit der
Beklagten zustehenden Provisionen nicht erfolgt sei, erweist sich schon deswegen als unbegründet, weil die behauptete Provisionsvereinbarung im Sommer 1991
mit hierauf beruhenden Provisionsansprüchen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getroffen wurde. Aus der Schilderung der zu diesen Behauptungen der
Beklagten vernommenen Zeugin ... über den maßgeblichen Gesprächsinhalt folgt zwar, daß seitens des Geschäftsführers der Klägerin ein nicht unerhebliches
Interesse daran bestanden hat, über die Beklagte Kontakte zu deutschen Fachfirmen zu erlangen; sie ergibt jedoch keineswegs zuverlässig, daß die Klägerin die
Beklagte mit der Herstellung solcher Kontakte beauftragt bzw. bei Zustandekommen von Geschäftsbeziehungen und hierauf beruhenden Geschäftsabschlüssen der
Beklagten eine Provision zugesagt hätte. Die Zeugin hat erklärt, bei dem Gespräch sei das Wort Provision gefallen; es sei gesagt worden daß man bei
entsprechender Auftragshöhe über Provision sprechen könne und Herr ... gesagt habe man könne über Provisionen reden, nachdem der Inhhaber der Beklagten
eine Provisionsforderung in den Raum gestellt habe und es habe geheißen, daß für die Zukunft Provision für Geschäfte mit Kunden bezahlt werde, die der Inhaber
der Beklagten der Klägerin bringen werde, wobei über die Höhe einer Provision nicht gesprochen worden sei. Diese wenig präzisen Angaben ergeben zur
Überzeugung des Senats nicht, daß sich die Klägerin rechtlich verbindlich - ausdrücklich oder stillschweigend - verpflichtet hat, der Beklagten Provisionen zu
zahlen. An-gesichts der vagen Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin konnte der Inhaber der Beklagten nicht den Eindruck gewinnen, daß ihm für
ent-sprechende Vermittlungstätigkeit bei Zustandekommen von Geschäften Provision sicher zugesagt worden sei. Die Tatsache, daß die Beklagte zu keinem
Zeitpunkt für die seit 1991 von der Klägerin abgeschlossenen Geschäfte Provisionsabrechnungen verlangt hat, spricht auch dafür, daß die Beklagte selbst ebenfalls
nicht von einer Provisionsverpflichtung der Klägerin ausgegangen ist.
Für eine nochmalige Vernehmung der Zeugin ... bestand angesichts der vom Erstgericht zutreffend vorgenommenen Beweiswürdigung, die der Senat für richtig hält,
kein Anlaß. Die Voraussetzungen für eine Perteivernehmung liegen angesichts des Beweisergebnisses nicht vor.
Ebenfalls unbegründet ist der Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 37.500 DM.
Den Beweis für ein zwischen den Parteien vereinbartes Exklusivrecht der Beklagten zum Vertrieb von Dämmschalen in Bayern hat die Beklagte nicht erbracht.
Direktlieferungen der Klägerin an die
Firma ... rechtfertigen daher Ersatzansprüche der Beklagten auch dann nicht, wenn sie - wie sie behauptet hat - vor 1995 dieses Unternehmen ausschließlich selbst
beliefert hat.
Die von der Beklagten beantragte Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO war nicht vorzunehmen, da es die Beklagte unterlassen hat, die zu beweisenden Tatsachen
bestimmt zu bezeichnen; die allgemeine Behauptung, der Beklagten sei von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin ein ausschließliches Lieferrecht für
bayerische Abnehmer eingeräumt worden (Bl. 94 d.A.) ohne eine konkrete Darstellung zwischen wem und wann die betreffende Absprache getroffen worden sein
soll, genügt hierfür nicht, da dies den allgemeinen Grundsätzen über das Verbot des Ausforschungsbeweises widersprechen würde.
3. Zinsen § § 352, 353 HGB.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § § 97, 546 Abs. 2, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
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