Die Klägerin ist Zulieferbetrieb für verschiedene italienische Möbel - insbesondere Küchenproduktionsfirmen.
Sie will ein Kaufgeschäft rückabwickeln über einen von der Beklagten hergestellten und gelieferten Prototyp einer Folien-Ummantelungsanlage. Sie verlangt des
weiteren Ersatz all ihrer im Hinblick auf das Geschäft getätigten Aufwendungen.
Sie macht diese Ansprüche geltend aus ihr von der einge-schalteten Leasingfirma ... S.p.A. abgetretenem Recht.
Die Maschine sollte als Neuerung gegenüber bisheriger 3-Seiten-Beschichtung in einem fortlaufenden Arbeitsgang großflächige Tafeln aus Holzwerkstoff, aus denen
Kücheneinrichtungsteile gefertigt, werden, mit Folienmaterial sowohl auf der Ober- wie Unterfläche als auch an den beiden Seitenkanten - somit 4-seitig -
ummanteln können.
Die Klägerin behauptet, daß die Anlage den vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht genüge, weil das Beschichtungsmaterial Falten und Blasen werfe und an
der Unterseite der Werkteile Kräuselungen zeige.
Die Beklagte ist Konzerntochter der ... in Deutschland und im Maschinenbau tätig.
Am 23.05.1990 unterzeichneten die Geschäftsführer der Parteien - nach Vorverhandlungen, die über eine weitere Tochtergesellschaft der
Mehrheitsgesellschafterin, die Firma ..., liefen - ein als "contratto di vendita" überschriebenes Formular der Firma ... (Anl. K 2 = B 22) über den Kauf einer
....-Maschine - Modell PU 130/60-Fol zum Preis von DM 1.068.000,--. Das Formul enthält oberhalb der Unterschriften und handschriftlicher Vertragspassagen
auch formularmäßige Geschäftsbedingungen in italienischer Sprache (Übersetzung Anl. B 23).
Am 20.06.1990 bestätigte die Beklagte der Klägerin den erteilten Auftrag auf einem Auftragsbestätigungsfomular (Anl. K 3), das neben einer umfangreichen
Leistungsbeschreibung der Anlage ebenfalls formularmäßige Verkaufs- und Lieferbedingungen (in deutscher Sprache) aufweist.
In beiden Schriftstücken ist der Vermerk enthalten, daß Zahlungen durch eine noch von der Klägerin zu bestimmende Leasinggesellschaft durchgeführt werden.
Am 13.12.1990 (Anl. B 1) orderte die von der Klägerin bestimmte Firma ... S.p.A. die in der Auftragsbestätigung vom 20.06.1990 beschriebene Maschine nach
vorheriger Übersendung einer pro forma-Rechnung durch die Klägerin vom 20.11.1990 (Anl. K 28).
Das Orderschreiben der ... enthält wiederum Allge-meine Kaufbedingungen in italienischer Sprache (Übersetzung Anl. B 2). In Ziff. 3 dieser Bedingungen ist
vereinbart: "Die Lieferung erfolgt gemäß den Modalitäten, die direkt zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferanten vereinbart wurden".
Mit Begleitschreiben vom 01.02.1991 (Anl. K 4) sandte sodann die Beklagte diese Bestellung gegengezeichnet zurück.
Der zunächst vereinbarungsgemäß vorgesehene ...termin Juni 1991 wurde nicht eingehalten, sondern es kam zu einer Vorabnahme der Anlage im Werk der
Beklagten am 06.12.1991, ohne daß jedoch Teile produziert wurden. Die Maschine wurde am 18. 12.1991 unter gleichzeitiger Rechnungstellung an die ... S.p.A.
(Anl-. K 8) an die Klägerin per Fracht versandt, bei der sie am 29.12.1991 ankam (Lieferschein Anl. K 7). Sie wurde von der Beklagten bei der Klägerin
aufgestellt und am 11.02. oder aber 26./27.02.1992 von der Be-klagten übergeben (differierende Angaben der Beklagten in den Schriftsätzen vom 15.03.1994/Bl.
46 d.A. und 23.03.1995/Bl. 100 d.A.).
Wegen auftretender Probleme bei der 4-seitige Ummantelung fanden nach den Angaben der Beklagten sodann Nachbesserungen für die statt vom 05.05. bis
12.05, 28. bis 30.05.,01.07. bis
03.07., 01.09. bis 17.09. und vom 25. bis 26.09.1992.
Mit Schreiben vom 11.11.1992 (Anl. B 13) an die Firma ... kündigte die Beklagte weitere Nachbesserungen für die Zeit vom 16.11. bis 02.12.1992 an. Die
Ankündigung wurde von der Firma ... an die Klägerin weitergegeben in italienischer Übersetzung mit Schreiben vom 12.11.1992 (Anl. K 9).
Mit Schreiben vom 18.11.1992 (Anl. K 10/Übersetzung Anl. K 10 a) an die Firma ...bat die Klägerin, die Instandsetzungsarbeiten einzustellen, da die
Durchführung ei-nes Beweissicherungsverfahrens beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 16.02.1993 (Anl. K 11) ließ sich die Beklagte auf das Beweissicherungsverfahren (Antrag vom 20.11.1992 - Anl. K 30) ein. In dem
Verfahren wurde am 20.05.1993 von dem Gutachter Prof. Ing. ... ein Gutachten erstellt (Anl. K 1 mit Übersetzung), welches zu dem Ergebnis kam, daß
Probeläufe ein Nichtfunktionieren der Anlage erbracht hätten, mit einer Ausnahme bei Verwendung einer Folie Tacon Superflex, die aber in ihrer Stärke außerhalb
der Angebotabeschreibung und der vorgesehenen Bandbreite und des vorgesehenen Benutzungsprogrammes gelegen hätte.
Mit der am 30.12.1993 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin Vertragsaufhebung im Sinne des Art. 49 Einheitliches UN-Kaufrecht (CISG) - wegen
Vorliegens einer wesentlichen Vertragsverletzung (.Art. 25 i.V.m. Art. 45 CISG) geltend, erklärt mit Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (K 27). Sie begehrt
Rückzahlung des unstreitig bislang geleisteten Kaufpreisteiles von DM 668.000,-- Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine und verlangt des weiteren
Schadensersatz gemäß Art. 45 Abs. 1 b i.V.m. Art. 74 ff. CISG für Aufwendungen, die sie im Hinblick auf den beabsichtigten Einsatz der Maschine getätigt hat.
Diese Schäden beziffert sie auf:
1. Erforderliche Vorabeiten und Parallelinvestitionen
a. Mietaufwendungen 366.758.699 Lire
b. Betriebsstätte 118.426.965 Lire
c. Hilfsgeräte 54.953.193 Lire
d. Hilfsmaschinen 438.638.205 Lire
e. Transportkosten 19.120.024 Lire
f. Material 93.814.794 Lire
g. Personal 503.456.871 Lire
------------------------
1.593.169.721 Lire
2. Entgangener Gewinn 1. Jahr 1993
750.000.000 Lire
3. Für die Anschaffung benötigte Finanzaufwendungen
300.000.000 Lire
-----------------------------
2.645.168.721 Lire
Hinsichtlich, der weiteren Ausführungen zu den geltend gemachten Schadensummen wird auf die Klageschrift Bl. 9/23 d.A. nebst den vorgelegten Anlagen K 12/22
verwiesen.
Die Klägerin begehrt des weiteren, festzustellen, daß die Beklagte auch zum Ersatz des ihr weiter entstehenden Schadens verpflichtet sei.
Für den Fall daß eine Vertragsauflösung nicht gerechtfer-tigt sei, macht die Klägerin Minderungsansprüche gemäß Art. 50 CISG geltend. Die Maschine habe im
gelieferten Zustand höchstens einen Wert von DM 300.000,--, so daß eine zurückzuzahlende Überzahlung von DM 368.000,-- vorliege und andererseits der
Beklagten kein Anspruch mehr auf Zahlung des offenen Restkaufpreises von DM 400.000,-- zustehe.
Die geltend gemachten Schadensbeträge seien zu verzinsen, wobei der tatsächlich höhere Zinsaufwand der Klägerin auf den gesetzlichen Zinsfuß nach italienischem
Recht von 10 % beschränkt werde.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Lire 2.645.168.721 zuzüglich 10 % Zinsen seit 16.12.1993 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 668.000,-- Zug um Zug gegen Rückgabe der Ummantelungs- anlage PU 130/60-Fol in Pesaro
(Italien) zu bezahlen.
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 368. 000,-- samt 10 % Zinsen seit 21.12.1992 zu zahlen. Es wird festgesetzt, daß der Beklagten keine
Ansprüche auf Zahlung eines
Restkaufpreises für die Maschine PU130/60-Fol zustehen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen hat, welche diese seit dem 01.01.1994, dadurch erleidet, daß die von der
Beklagten, gelieferte Ummantelungsmachine des Typs ... PU 130/60-Fol, nicht funktionsfähig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte hat eine zunächst erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallengelassen.
Sie erhebt in erster Linie die Einrede der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Die Klage sei nicht innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 477
BGB erhoben worden.
Die Ansprüche seien schon vor Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens bei dem Gericht in Pesaro durch die Klägerin verjährt gewesen, weil die Verjährung
lediglich für die Dauer der eingestandenen 27 Tage der Nachbesserung ge-hemmt gewesen sei. Im übrigen erfülle lediglich ein deut-sches, nicht aber ein
italienisches Beweissicherungsverfah-ren die Voraussetzungen einer Unterbrechung der Verjährung. Letztlich seien die Ansprüche aber bei Klageinreichung am
30.12.1993 deshalb verjährt gewesen, weil die mit Erstellung des Beweissicherungsgutachtens am 20.05.1993 beginnende, 6-monatige Verjährungsfrist am
30.11.1993 abgelaufen gewesen sei. Sie selbst habe auf die Einrede der Verjährung auch nicht verzichtet. Die Verzichtserklärung ihrer Versicherung, diese Einrede
bis zum 31.12.1993 nicht zu erheben, müsse sie gegen sich nicht gelten lassen, da die Vollmacht der Versicherung nicht weiter reiche als ihre Pflicht, für den
Scha-den einstehen zu müssen, und die Versicherung mit Schreiben vom 16.11.1992 erklärt habe, daß fü diesen Schadensfall ein Versicherungsschutz nicht
bestehe.
Im übrigen habe die Klägerin das Beweissicherungsverfahren entgegen ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten veranlaßt. Sie habe sich nämlich mit weiterer
Nachbesserung ab dem 16.11.1992 durch Einbau eines Verlängerungsteiles in die Anlage einverstanden erklärt gehabt und unerwartet dementgegen den zu der
Nachbesserung entsandten. Mitarbeitern der Beklagten am 16.11.1992 den Zugang zu der Bearbeitungsanlage verwehrt.
Des weiteren sei die Ersetzung von Mangelfolgeschäden, wie sie von der Klägerin über die Kaufpreisrückzahlung hinaus geltend gemacht würden, aufgrund der
Abwehrklausel in Ziffer VIII . 8 der AGB der Beklagten, die der Klägerin mit der Auftragsbestätigung der Beklagten zugegangen seien, ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In den italienischen Vertragsbedingungen der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten Bestellung
seien sogar über die Reparatur hinaus jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Letztlich habe die Klägerin der Beklagten auch nicht eine für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 326 Abs. 1 BGB erforderliche Nachfrist
zur Schadensbehe-bung gesetzt unter der gleichfalls gesetzlich geforderten Androhung, daß andernfalls die weitere Nachbesserung abgelehnt werde.
Demgegenüber trägt die Klägerin vor, daß die Ansprüche nicht verjährt seien, da die Verjährung zunächst durch die - allerdings erfolglosen -
Nachbesserungsversuche der Beklagten gehemmt und sodann durch das in Italien durchgeführte Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden sei und letztlich
sich die Beklagte auch eine Verjährungsverzichtserklärung ihrer Versicherung - zurechnen lassen müsse, weshalb die Klagerhebung vom 30.12.1992 in unverjährter
Zeit erfolgt sei.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Ausschluß der neben der Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemachten Schadensersatzansprüche berufen aufgrund
der von ihr behaupteten Ausschlußklauseln. Diese seien nicht wirksam in die Vertragsbeziehung der Parteien einbezogen worden.
Einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft, da das einheitliche UN-Kaufrecht eine abschließende Regelung enthalte, in der eine Nachfristsetzung nicht vorgesehen
sei, weshalb auf § 326 BGB nicht zurückgegriffen werden könne.
Die geltend gemachten Schäden in Höhe von 2.645.168.721 Lire bestreitet die Beklagte in allen Positionen dem Grunde und der Höhe nach.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und insbesondere auch ihrer umfangreichen Rechtsausführungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen ...und ... Insoweit wird auf das Protokoll vom 11.06.1996 Bezug genommen.
I.
Die Klage ist dem Grunde und zum Teil auch bereits der Höhe nach begründet, nämlich soweit die Rückzahlung des Kaufpreises von DM 668.600,-- verlangt
wird.
Soweit die Klägerin weitere und insbesondere Schadensersatzforderungen geltend macht, sind solche im Grundsatz gegeben. Die Klage ist insoweit aber noch nicht
zur Entscheidung reif, da über die einzelnen, jeweils bestrittenen Schadenspositionen noch umfangreiche Beweiserhebungen notwendig sind.
Dennoch hält das Gericht den Erlaß eines Teil-Urteils für angebracht, da das Bestehen der vorgenannten Forderungen entscheidend von der vorrangigen
Beurteilung rechtlicher Grundsatzfragen abhängt, nämlich ob die Einrede der Verjährung oder ein Ausschluß von Scha-densersatzansprüchen aufgrund des
Einbezugs von AGBs der Beklagten in die von der Firma ...als Zedentin abgeleiteten Vertragsbeziehungen der Parteien zum Tragen kommt.
Es erscheint sinnvoll, daß zunächst diese Fragen zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt werden, bevor auf eine aller Voraussicht nach höchst kostenintensive,
weitere Beweisaufnahme zugegangen wird.
Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von der Zedentin bezahlten Kaufpreisteiles Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschinenanlage ist gemäß Art. 81
Abs. 1 u. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 a und 45 Abs. 1 a des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ebenso begründet wie dem Grunde nach die auf Art. 74 Satz 1
i.V.m. Art. 45 Abs. 1 u. 2 CISG gestützten Schadensersatzan-sprüche.
1.
An der Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechtes auf die von der Zendentin abgeleitete Vertragsbeziehung der Parteien besteht kein Zweifel.
Das Einheitliche UN-Kaufrecht geht bei zwischenstaatlichen Geschäften der europäischen Mitgliedsstaaten sowohl dem deutschen internationalen Privatrecht als
auch dem nationalen Privatrecht (BGB) vor.
Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Italien sind Vertragestaaten des CISG und sowohl Klägerin als auch Zedentin haben ihren Sitz
jeweils in einem dieser Staaten im Sinne des Art. 1 a CISG. Damit regelt sich das Verhältnis der Parteien nach dem CISG.
2.1.
Die Klägerin hat die Auflösung des Vertragsverhältnisses erklärt gemäß Art. 49 CISG mit Anwaltsschriftsatz vom 17.11.1993 (Anl. K 27).
Dazu war sie aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. ... in seinem Gutachten im Beweissicherungsverfahren vom 20.05.1993 berechtigt.
Der Sachverständige hat eindeutig und ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, daß die von der
Klägerin gelieferte Anlage im Sinne der vertrag-lich vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten, nämlich
der gleichzeitigen 4-seitigen Ummantelung in einem Arbeitsgang unter Verwendung der von der Klägerin vorgegebenen Materialien, nicht funktionsfähig ist. Das ist
zwischen den Parteien auch unstrei-tig.
Damit steht der Klägerin das Recht. zu, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wie auch den Ersatz ihr entstandenen Schadens zu verlangen.
Dabei spielt keine Rolle,. daß die Maschine nach der Behauptung der Beklagten im Bereich der 3-seitigen-Ummantelung voll funktionsfähig gewesen und von der
Klägerin auch in erheblichem Umfang zur Fertigung 3-seitig beschichteter Werkstücke eingesetzt worden sei.
Sinn und Zweck der Entwicklung des Prototyps und die technische Neuerung war, gerade die Möglichkeit der 4-seitigen Ummantelung großer Werkteile in einem
fortlaufenden Arbeitsgang, nachdem Maschinen für eine 3-seitige Ummantelung unstreitig sowohl von Seiten der Beklagten als auch der Konkurrenz auf dem Markt
waren.
Soweit tatsächlich mit der Ummantelungsanlage im 3-seitigen Bereich gearbeitet worden sein sollte, ist dies im Rahmen der Frage und damit in weiterer
Beweisaufnahme aufzuklären, inwieweit durch einen solchen Arbeitseinsatz die Schadensersatzansprüche der Klägerin begrenzt oder beschnitten werden.
2.2
Die Klägerin war trotz der Nachbesserungsversuche der Beklagten in dem Zeitraum von Februar bis September 1992 und dem Ansinnen der Beklagten, in der Zeit
ab 16.11.1992 erneut Nachbesserungen vorzunehmen, nicht verpflichtet, den Nachbesserungsversuch zuzulassen und ebenso nicht gehindert, das
Beweissicherungsverfahren einzuleiten.
Die Beklagte räumt selbst ein, vom 05. bis 12. und 28. bis 30.05., 01. bis 03.07., 01. bis 17. und weiter vom 25. bis 26.09.1992 zu Nachbesserungen bei der
Klägerin gewesen zu sein. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Hotel-Bestätigungen ergibt, sind. darüber hinaus noch weitere Anwesenheiten von
Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin zu verzeichnen nämlich vom 03.-06.03., 11.-14.03, 18.-20.03, 04.-21.05., 22.06.-03.07., 20.-26.10. und
04.-05.11.1992, die ebenfalls nur zur Durchführung von Nachbesserungsversuchen gedient haben können.
Wie die Vernehmung der Zeugen ... und ... gezeigt hat, waren es zwei Dinge, die den für den Nachbesserungsablauf verantwortlichen Mitgesellschafter veranlaßten,
die Gespräche über die weitere, von der Beklagten vorgesehene Nachbesserung ab dem 16.11.1992 abzubrechen und die Einleitung des
Beweissicherungsverfahrens zu betreiben.
Zum einen war es das Abgehen von der telefonisch angesprochenen - und so auch vom Zeugen bestätigten - Verlängerung der Maschine um 5 m auf lediglich 1,3
m, wie im Schreiben vom 12.11.1992 (Anl. B 14/4/2a) angekündigt, was - wie der Zeuge ... angab - aufgrund der Widersprüche in ihm Sorgen weckte und Angst,
wie es weitergehen würde.
Diese Verlängerung war von Seiten der Beklagten vorgesehen, um das Problem der mangelhaften Verklebung der 4. (Unter-) Seite, das u. a . in dem zu starken
Abkühlen der für den Klebevorgang erforderlichen Wärme in dem bis dahin erfolgten Arbeitsgang gesehen wurde, durch den Einbau neuer Wärmequellen lösen zu
können.
Zum anderen aber war es die offene Frage, ob und in welcher Höhe der bis dahin bei der Klägerin entstandene Schaden ausgeglichen werden solle. Daß diese
offene Frage mit entscheidender Hintergrund für den Abbruch der Nachbesserungsgewährung war, zeigt nicht zuletzt der Umstand, daß sie Anlaß für ein Gespräch
der Parteien am 22.12.1992 in Mailand im Beisein ihrer Anwälte war. Auch dieses Gespräch ist ohne Einigung geendet, wobei beide Parteien sich nun gegenseitig
die Veranwortung für den Abbruch zuschieben.
Das durch die ungeklärten Fragen geweckte - auch vom Zeugen ... geschilderte Mißtrauen, ob der angekündigte Nachbesserungsversuch durch die Verlängerung
der Maschine um 1,3 m ausreichen könnte, nachdem zuvor eine Verlängerung von 5 m angesprochen worden war und zudem die Beklagte bereits seit der
Aufstellung im Februar 1992, also seit 9 Monaten mit ergebnislosen Nachbesserungen beschäftigt war, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer im
Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Beklagte sich nicht bereit finden konnte, eine entscheidende Erklärung zu ihrer Schadensersatz-Einstandspflicht
abzugeben, die Entscheidung der Klägerin, weitere Nachbesserungsversuche abzulehnen und ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten.
Auch in diesem Beweissicherungsverfahren hätte die Beklagte zudem offensichtlich die Möglichkeit gehabt, die Anlage in einen funktionsfähigen Zustand zu
versetzen. Wie sich aus der chronologischen Darstellung den Sachverständigen ergibt, haben insgesamt 4 Besichtigungstermine der Maschinenanlage über einen
längeren Zeitraum hinweg stattgefunden und hat der Sachverständige seine Feststellungen erst im letzten dieser Termine getroffen, weil die vorangegangenen
Besichtigungen jeweils abgebrochen worden waren, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, die Anlage in einen vorführbereiten Zustand zu versetzen. Sie wäre.
deshalb nicht gehindert gewesen, wenn ihre Entwicklung tatsächlich so weit vorangetrieben gewesen wäre, die angeblich vorhandenen Verlängerungs und
Zusatzteile einzubauen, um so den Nachweis der vollen Funktionsfähigkeit zu erbringen.
3.
Die von der Klägerin geltend gemachten, o.g. Ansprüche sind nicht verjährt.
3.1
Das CISG selbst enthält keine Verjähungsregel. Die Bundesrepublik Deutschland ist ebenso wie die Republik Italien bislang auch nicht dem "Übereinkommen über
die Verjährung beim Internationalen Warenkauf" vom 14.06.1974 (in der Fassung des Wie- ner Änderungsprotokolls vom 11.04.1980) beigetreten, das in seinem
Art. 8 eine 4-jährige Verjährungsfrist vorsieht.
Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland in Art. 3 des TransformationsG zum CISG (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April
1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf... vom 5. Juli 1989/VertragsG) eine spezielle Verjährungsregelung eingeführt. Danach sind bei
Ansprüchen wegen Vertragswidrigkeit der Ware die §§ 477, 478 BGB entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB
genannte 6-Monats-Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Käufer gemäß Art. 39 CISG die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer anzeigt.
Weitere Voraussetzung für die in Art. 3 VertragsG geregelte Verjährung ist die Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Vertragsstatut. Das heißt, die Vorschreiften
des Art. 27 ff. EGBGB müssen hilfsweise, soweit nicht Vorschriften des CISG anwendbar sind, auf deutsches Recht verweisen (v. Cammerer/ Schlechtriem,
Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 3 VertragsG, Rdn. 3).
Nach Art. 27 EGBGB kann grundsätzlich das anzuwendende Recht von den Parteien frei vereinbart werden. Vorliegend weisen aber keine der von den Parteien
als mögliche Vertragsgrundlage genannten AGBs eine Vereinbarung auf, die eine Verweisung auf anzuwendendes nationales Recht enthält. Somit kommt die
Grundsatzanknüpfung des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Tragen. Danach ist das Recht des Landes anzuwenden, zu welchem der Vertrag die engste
Verbindung hat.
Für dieses Tatbestandsmerkmal der "engen Verbindung" bringt Abs. 2 des Art. 28 EGBGB eine gesetzliche Vermutung, nach welcher maßgeblich die Erbringung
der charakteristischen Leistung ist. Es wird also vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Recht besitzt, dem der Schuldner dieser
charakteristischen Leistung zur Zeit des Vertragsschlusses unterworfen ist. Danach ist bei fehlender Rechtswahl bei Kaufverträgen das Recht am gewöhnlichen
Aufenthalt bzw. an der Hauptniederlassung des Verkäufers maßgebend (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 28 EGBGB Nr. 4 a, bb).
Hier hat die Beklagte als Verkäuferin ihre Hauptniederlassung in Deutschland. Es ist somit gemäß Art. 28 EGBGB deutsches Verjährungsrecht anzuwenden, und
zwar insbesondere was die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung angeht.
3.2 Hemmung der Verjährung
3.2.1 Verjährungsbeginn:
Die Verjährung der Ansprüche beginnt -wie vorstehend ausgeführt - gemäß Art. 3 VertragsG mit der Anzeige der Vertragswidrigkeit.
Für diese Mängelrüge ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es genügt somit, daß die Rüge
mündlich vorgebracht wird.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Klägerin und auch die installierenden Mitarbeiter der Beklagten das Nichtfunktionieren der Anlage im Bereich der
4-seitigen Ummantelung bereits unmittelbar nach dem Aufstellen vor Ort in Italien festgestellt haben und daß das Nichtfunktionieren von der Klägerin angesprochen
worden ist. Damit ist von einer ordnungsgemäß angezeigten Rüge unmittelbar nach dem Aufstellen der Anlage in den Hallen der Klägerin auszugehen.
Die Maschine wurde unstreitig in Italien ausgeliefert am 29.12.1991. Bei den widersprüchlichen Angaben der Beklagten über die Aufstelldaten ist zugunsten der
Klägerin davon auszugehen, daß sie sodann aufgestellt war am 26./27.02.1992. Somit begann mit diesem Datum auch die Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß
§ 477 BGB zu laufen.
3.2.2 Zeitraum der Hemmung der Verjährung:
Die Verjährung ist gemäß § 639 Abs.. 2, 1. Halbsatz BGB so lange gehemmt, wie sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des
Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels unterzieht.
Dabei beginnt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einigung über die Prüfung des Mangels oder die durchzuführende Nachbesserung (BGH NJW 1997,
727/728) und dauert bis zu deren, vom
Unternehmer erklärter Beendigung oder aber bis zur Beendigung des Einverständnisses der Parteien über die Durchführung der Nachbesserung (§ 639 Abs. 2
BGB).
Ausweislich, der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Hotels "Ambassador" und "Principe" in ... (Anl. K 33 a bis e) waren Mitarbeiter der Beklagten
zu regelmäßig wiederkehrenden, mehrtägigen Aufenthalten am Sitz der Klägerin in der Zeit vom 03.03. bis 05.11.1992. Unstreitig sind auch während dieser
Zeiträume Nachbesserungsversuche durch die Beklagte vorgenommen worden, so daß die Verjährung entsprechend § 639 Abs. 2 BGB während der Dauer dieser
Nachbesserungsversuche gehemmt war.
Der weiter unstreitig stattgefundene Besuch von Mitarbeitern der Beklagten bei der Klägerin ab 16.11.1992 kann in den Hemmungszeitraum nicht mehr
eingerechnet werden, da die Klägerin durch die Weigerung, die Mitarbeiter der Beklagten an die Maschinenanlage zum Zwecke der Nachbesserung heranzulassen,
deutlich gezeigt hat, daß sie mit weiteren Nachbesserungsversuchen nicht mehr einverstanden war, sondern sich für die Durchführung eines
Beweissicherungsverfahrens entschlossen hatte und dies der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.1992 (Anl. K 10) angezeigt hatte.
Da der Beginn der Hemmung mit dem Zeitpunkt der vollendeten Aufstellung gleichzusetzen ost. begann somit die eigentliche Verjährung erst mit der Beendigung
der Hemmung durch Aufhebung des Einverständnisses zur Nachbesserung und somit nach dem 16.11.1992, als die Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr zur
Nachbesserung zugelassen wurden, somit am 17.11.1992.
3.3
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn in den permanenten Versuchen der Beklagten, die Anlage für die Funktion der 4-seitigen Ummantelung. tauglich zu
machen, nicht nur Maßnahmen gesehen werden, .... "sich der Beseitigung des Mangels zu unterziehen" (§ 639 Abs. 2 BGB) mit der Folge der Hemmung der
Verjährung, sondern Arbeiten, durch die der Verkäufer " .... den (Gewährleistungs-) Anspruch in anderer Weise anerkennt" (§ 208 BGB), nunmehr mit der Folge,
daß die Verjährung seit Beginn der Arbeiten unterbrochen wäre (vgl. BGH NJW 1988, 254) und ebenfalls erst ab dem 17.11.1992 zu laufen begänne.
3.4 Unterbrechung der Verjährung durch das Beweissi-cherungsverfahren:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beginn des Beweissicherungsverfahrens und damit der Unterbrechung der Verjährung gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB auf
die Einreichung des Antrages auf Anordnung eines Beweissicherungsverfahrens vom 20.11.1992 (Anl. K 30), oder auf die Einlassung der Beklagten auf das
Beweissicherungsverfahren mit Schreiben vom 16.02.1993 (Anl. K 11). festzulegen ist. Selbst am 16.02.1993 war nämlich die seit 17.11.1992 laufende
6-monatige Verjährungefrist nicht verstrichen.
Gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 BGB dauert die Unterbrechung bis zur Beendigung des selbständigen Beweissicherungsverfahrens fort. Dabei kann die Beklagte nicht
einwenden, daß die Verjährung nur durch ein nach den Regeln der deutschen Zivilprozeßordnung erhobenes selbständiges Beweisverfahren unterbrochen wird.
Durch ihr unterschriftlich auf dem Beweissicherungsantrag dokumentiertes Einlassen und Einverständnis mit dem selbständigen Beweissicherungsverfahren nach
italienischem Recht muß sie sich auch zurechnen lassen, daß dieses Verfahren die Rechtsfolge der Verjährungsunterbrechung nach deutschem Recht auslöst. Zum
anderen enthält aber die Bestimmung des § 477 Abs. 2 Satz 1 BGB, in der auf das selbständige Beweisverfahren nach der (deutschen) Zivilprozeßordnung
abgestellt wird, keine Ausschließlichkeitsregelung, sondern die gleiche Wirkung ist entsprechenden Regelungen der weiteren, dem Einheitlichen UN-Kaufrecht
unterliegenden europäischen Mitgliedsstaaten zuzuerkennen.
Art. 24 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1968 sieht ausdrücklich vor, daß einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, beim
jeweiligen Inlandsgericht auch beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertraanstaates zuständig ist..
Wie sich aus der vorgelegten Antragsschrift (Anl. K 11) an das Landgericht ... ergibt, handelt es sich auch bei dem Beweissicherungsverfahren nach italienischem
Recht. um ein gesetzlich geregeltes, förmliches Beweissicherungsinstitut, welches somit die Voraussetzungen der Verjährungsunterbrechungen nach deutschem
Recht erfüllt.
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. ... ist unstreitig erstattet worden am 20.05.1993. Spätestens mit Zustellung des Gutachtens, die mangels näheren
Vortrags der Parteien auf spätestens 30.05.1993 angenommen werden kann, war das Beweissicherungsverfahren abgeschlossen und begann gemäß § 477 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. § 211 Abs. 2 BGB die 6-monatige Verjährungsfrist ab dem 31.05.1993 erneut zu laufen.
3.5 Vertraglicher Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Trotz Ablaufs der sodann zum 30.11.1993 endenden neuen Verjährungsfrist ist die Verjährung der Ansprüche der Klägerin jedoch durch Klagerhebung mit
Schriftsatz vom 26.12.1993 - Eingang beim Landgericht Heilbronn 30.12.1993 - gemäß § 209 Abs. 1 BGB erneut und fortdauernd unterbrochen worden, da sich
die Beklagte den unter dem Datum des 11.11.1993 (Anl. K 26) durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten abgegebenen Verzicht auf die Einrede der
Verjährung bis zum 31.12.1993, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten war, zurechnen lassen muß.
Die Beklagte war mit Anwaltsschreiben der Klägerin vom 05.11.1993. (Anl. K 24) aufgefordert worden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, andernfalls
Klage erhoben werde. Sie hat daraufhin mit Telefax vom 05.11.1993 (Anl. K 25) geantwortet "möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir die Beantwortung Ihres
Schreibens und damit den gesamten Vorgang an unsere Industrie-Haftpflichtversicherungs .... gegeben haben'.
Die Versicherung hat mit Schreiben vom 11.11.1993 (Anl. K 26) erklärt, daß eine Aussage zur Deckung und Haftung noch nicht möglich sei, aber entsprechend
dem Brief vom 05.11.1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, sofern diese nicht schon eingetreten sei.
Der Geschäftsführer der Beklagten ist sodann auf der Durchschrift des Schreibens vom 11.11.1993 (Anl. B 10) von der Versicherung aufgefordert worden, eine
entsprechende Erklärung auch im Namen der Beklagten abzugeben und ist des weiteren mit Schreiben der Versicherung vom 16.11.1993 (Anl. B 9) unterrichtet
worden, daß kein Versicherungsschutz bestehe, da in dem Versicherungsvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung ausdrücklich vom Versicherungsschutz
ausgenommen seien, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden handele.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (Anl. K 32) an die Versicherung hat sodann die Klägerin nochmals auf die fehlende Erklärung der Beklagten hingewiesen
sowie, daß die Einrede der Verjährung bis, zum 31.12.1993, soweit die Verjährung . noch nicht eingetreten war
zurechnen lassen-muß.
Die Beklagte war mit Anwaltsschreiben der Klägerin vom 05.11.1993 (Anl. K 24 aufgefordert worden" auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, andernfalls
Klage erhoben werde. -..Sie, hat. daraufhin mit Telefax vom 05.11.1993 ((Anl.. K 25) geantwortet "möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir die Beantwortung Ihres
Schreibens und. damit den gesamten Vorgang an unsere Industrie-Haftpflichtversicherungs HDIH .... gegeben haben".
Die Versicherung hat mit Schreiben ..von, 11. 11. 1993 (Anl. K 2 6) erklärt, daß, eine Aussage zur Deckung und Haftung noch nicht möglich sei, aber
entsprechend dem Brief vom 05.11.1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, sofern diese nicht schon eingetreten sei.
Der Geschäftsführer der Beklagten ist sodann auf der Durchschrift des Schreibens vom 11.11.1993 (Anl. B 10) von der Versicherung aufgefordert worden, eine
entsprechende Erklärung auch im Namen der Beklagten abzugeben und ist des weiteren mit Schreiben der Versicherung vom 16.11.1993 (Anl.B 9) unterrichtet
worden, daß kein Versicherungsschutz bestehe, da in dem Versicherungsvertrag Ansprüche wegen Nichterfüllung ausdrücklich vom Versicherungsschutz
ausgenommen seien, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Mangelfolgeschäden handele.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (Anl. K 32) an die Versicherung hat sodann die Klägerin nochmals auf die fehlende Erklärung der Beklagten hingewiesen
sowie, daß das Versicherungsunternehmen deshalb als Vertreter des Versicherungsnehmers behandelt werde, und das Versicherungsunternehmen gebeten,
gleichwohl der Ordnung halber auf die Abgabe entsprechender Erklärung hinzuwirken.
Korrespondierend dazu wurde der Beklagten ebenfalls ein Anwaltsschreiben vom 17.11.1993 (Anl. B 11) zugesandt, in dem ebenfalls ausgeführt wurde, daß eine
Verzichtserklärung der Beklagten noch nicht vorliege und des weiteren ausgeführt wurde: "Wir gehen daher davon aus, daß die von Ihrem Haftpflichtversicherer
abgegebene Erklärung von Ihnen genehmigt wurde ."
Aufgrund dieser Sachlage, daß nämlich die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.1993 mitgeteilt hat, den "gesamten Vorgang" an den Haftpflichtverband abgegeben
zu haben, und daß sie der Äußerung der Klägerin "Wir gehen davon aus, daß die von Ihrem Haftpflichtversicherer abgegebene Erklärung von Ihnen genehmigt
wurde", nicht widersprochen hat, kann die Beklagte weder darauf abheben, daß sie selbst keine Verzichtserklärung abgegeben oder die der
Versicherungsgesellschaft nicht genehmigt habe, noch, daß die Erklärung der Versicherung deshalb für sie keine Wirkung entfalten könne, weil die
Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungspflicht.
Zum einen ist dieser allgemeine Grundsatz in höchstrichterlicher Entscheidung (BGH NJW 1987, 924, 925) dahin eingeschränkt worden, daß er (nur) zur
Anwendung komme, "solange .... kein zwingender Grund dafür besteht, daß der Versicherer den Versicherten bei fehlender Leistungspflicht vertritt .... " und kann
in dem Schreiben der Beklagten vom 03.11.1992, in dem sie mitteilte, daß sie den gesamten Vorgang abgebe, und aus der sodann ersichtlichen Verweigerung der
Beklagten, sich mit den weiteren Schreiben der Klägerin zu befassen, durchaus ein solch zwingender Grund gesehen werden.
Zum anderen aber ist die Kammer der Auffassung, daß gerade aufgrund der mitgeteilten, völligen Abgabe des Vorgangs durch die Beklagte an den Versicherer und
der ihr gegenüber schriftlich erklärten Auffassung der Klägerin, daß sie von einer Genehmigung der Verjährungs-Verzichtserklärung der Versicherungsgesellschaft.
durch die Beklagte ausgehe, die letztere eine aus dem gegenseitigen Treueverhältnis des Vertrages der Parteien sich ergebende Pflicht getroffen hat, der Klägerin
rechtzeitig, d.h. unverzüglich, und deutlich zu erklären, wenn sie die Verzichtserklärung der Versicherung nicht gegen sich gelten lassen wollte.
Des weiteren aber ist, nachdem die Beklagte der Genehmigungsunterstellung der Klägerin nicht widersprochen hat, sogar davon auszugehen, daß sie durch ihr
Schweigen zu erkennen gegeben hat, daß sie diese Auffassung der Klägerin teilte. Davon kann sie nun nicht mehr abrücken, sondern sie muß sich an ihrer
stillschweigenden Billigung festhalten lassen.
4. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagte für einen Einbezug ihrer in deutscher Sprache abgefaßten AGBs gegenüber ihr als italienischem
Geschäftspartner eine Kenntnisverschaffungspflicht treffe und bezieht sich. zur. Stützung dieser Meinung auf die Ausführungen im Aufsatz von Piltz "Neue
Entwicklungen im UN-Kaufrecht" (NJW 1996, 2768, 2770).
Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit ersichtlich, vertritt Piltz eine isolierte Auffassung. Es ist vielmehr der Argumentation von Schlechtriem zu folgen (v.
Cammerer/Schlechtriem, Art. 14, Rdn. 14), daß die erforderlichen Regeln für den Einbezug standardisierter Geschäftsbedingungen in einen Vertrag, weil das CISG
besondere Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung nicht aufstellt, aus Art. 8 CISG zu entwickeln sind. Er argumentiert unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3, daß
ein Hinweis auf Geschäftsbedingungen so deutlich sein müsse, daß eine vernünftige Person "in den Schuhen des Empfängers" ihn verstehe und darüber hinaus der
Adressat in der Lage sei müsse, ihren Inhalt kennenzulernen, da eine "vernünftige Person" in der Art "des Empfängers" den Erklärungsinhalt "unter den gleichen
Umständen aufgefaßt" haben muß (Art. 8 Abs. 2 CISG), also jedenfalls eine Kenntnis- und damit Verständnismöglichkeit gehabt haben muß, wobei auch die
Sprache, in der auf die AGB verwiesen werde und in der sie abgefaßt seien, Bedeutung gewinnen könne.
Dem trägt die der Kammer zugängliche Rechtsprechung Rechnung. Sie hat entscheidend auf die von den jeweiligen Parteien gewählte Vertragssprache abgestellt,
wobei jeweils festgestellt wurde, daß der Vertrag einer bestimmten Sprache unterlegen habe.
So: ist höchstrichterlich entschieden(BGH Z 87, 112), daß der ausländische Vertragspartner grundsätzlich den gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt
einschließlich der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen muß, wenn die Vertragspartner die deutsche Sprache als
Verhandlungs- und Vertragssprache gewählt haben. Das Verständnis deutschsprachiger Geschäftsbedingungen könne zwar für Ausländer mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden sein. Habe aber der ausländische Partner die deutsche Sprache als Verhandlungs-- und Vertragssprache akzeptiert, dann sei ihm
zuzumuten, sich vor Abschluß des Vertrages selbst die erforderliche Übersetzung zu beschaffen, andernfalls er den nicht zur Kenntnis genommenen Text der
Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen muß.
Auch OLG Hamm, NJW 1983, 523 ff. hat den Einbezug in deutscher Sprache abgefaßter AGBs bejaht, weil im entschiedenen Fall die Verhandlungssprache
ausweislich des Schriftwechsels der Bestellformulare und Rechnungen Deutsch gewesen war.
Gleichermaßen hat auch das OLG Stuttgart (IPRax 1988, 293 ff.), wenn auch in umgekehrter Weise, Hinweise auf AGB in deutscher Sprache nicht für
ausreichend erachtet, weil die Verhandlungssprache Englisch gewesen war.
Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Amtsgerichten Kehl (NJW RR 1996, 565) hat einen Einbezug der in deutscher Sprache abgefaßten AGB
deshalb abgelehnt, weil die Vertragssprache der Parteien nicht Deutsch ( sondern Italiienisch) gewesen war.
4.2
Eine Feststellung, daß für die Vertragsbeziehung der Parteien die deutsche Sprache gelten sollte, kann nicht getroffen werden. Die Kammer ist vielmehr der
Auffassung, daß das Vertragsverhältnis der Parteien der italienischen Sprache unterliegt. Allenfalls kann noch in Betracht gezogen werden, ob die Parteien
wechselseitig sowohl in deutscher als auch italienischer Sprache paktiert haben. Beide Annahmen aber führen zu dem Ergebnis, daß. von der Beklagten verwendete
Schadensersatz-Ausschlußklauseln nicht zum Tragen kommen, sei es, weil sie der Inhaltskontrolle nicht standhalten, sei es, weil sie nicht in italienischer Übersetzung
beigefügt waren.
Auszugehen ist von dem letztlich zustande gekommenen Vertrag der Beklagten mit der gemäß Absprache der Parteien als Leasingunternehmen die
Maschinenanlage ordernden Firma ... S.p.A. (Orderschreiben vom 13.12.1990/gegengezeichnet durch die Beklagte mit Begleitschreiben vom 01.02.1991/Anl.
K 4). Dieser ist in italienischer Sprache abgefaßt. Er verweist in seinen Bedingungen auf die zwischen den Parteien vorab getroffenen Regelungen.
Daß die italienische Sprache als Vertragssprache der Geschäftsbeziehung der Parteien zugrunde liegen sollte, ergibt sich auch aus der Betrachtung des
nachfolgenden Ablaufes.
So hat die Klägerin mit der Beklagten ausschließlich durch Schreiben an die Firma ... in italienischer Sprache korrespondiert und hat auch die Beklagte alle
wesentlichen, für die Klägerin bestimmten Schriftstücke zunächst an die Firma ..., damit diese sie in die italienische Sprache übersetzt und an die Klägerin
weiterleitet, bzw. hat die Firma ... den Inhalt der Schriftstücke unter Übersetzung in das Italienische in eigene Schreiben umgesetzt und sodann der Klägerin
zugeleitet.
Die durch die Verweisung im Vertrag mit der Firma ... für das Vertragsverhältnis geltenden Regelungen ergeben sich ausschließlich aus dem von den Parteien am
23.05.1990 unterzeichneten Schriftstück (Anl. B 22). Es ist als der eigentliche Vertrag der Parteien anzusehen.
Zwar handelt es sich dabei um ein Formular der Schwestergesellschaft der Beklagten, der Firma ..., die in die Vertragsanbahnung zwi-schengeschaltet war und
auch bei der Nachbesse-rungsabwicklung schon aus Gründen der Sprachver-ständigung Zwischenschaltfunktion hatte.
Dieses Schriftstück ist aber sowohl von der Firma ... als Vermittlerin als auch von beiden Parteien unterzeichnet. Es entfaltet damit die Wirkung eines endgültig,
vorbehaltlos unter den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages. Nicht ist in ihm etwa nur eine Bestellung zu sehen. Es ist ein rechtsverbindlich abgeschlossener
Kaufvertrag, der für den Fall der Nichterfüllung jeder der Parteien das Recht gegeben hätte, auf Erfüllung der Kaufabsprache zu bestehen und sie auch ggf.
gerichtlich durchzusetzen.
Die Beklagte kann nicht darauf abgeben, daß es sich lediglich um eine Bestellung gehandelt habe. Es handelt sich trotz des im Text verwendeten Wortes. "aquista"
nicht um eine Bestellung, sondern um einen beide Parteien endgültig und definitiv bindenden und verpflichtenden Kaufvertrag.
Dies ergibt sich sowohl aus der druchtechnisch stark hervorgehobenen Überschrift "contratto di verdita" (Kaufvertrag) als auch aus der Unterschriftsleistung beider
Parteien. Sie zeigen den gegenseitigen Bindungswillen. Hätte nur eine Be-stellung der Klägerin getätigt werden sollen, hätte es der Unterschrift des Geschäftsführers
der Beklagten nicht bedurft. Er hat so vielmehr mit seiner Unterschrift die Annahme der Bestellung im Sinne des contratto di vendita erklärt, womit der Vertrag der
Parteien geschlossen war.
Daran ändert nichts, daß dieser Vertrag durch die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 20.06.1990 (Anl. K 3) Ergänzungen und weitere Ausgestaltungen
erfahren hat. Diese haben nur Einzelheiten den Kaufgeschäftes, insbesondere technische Einzelheiten des Kaufgeschäftes, insbesondere technische Einzelheiten des
Kaufgegenstandes, aber auch der Zahlungsmodalitäten geregelt, ohne daß aber durch diese Ausgestaltungen der Bestand des bereits geschlossenen, beiderseitigen
Verpflichtungsgeschäftes im Sinne des Kaufvertrages berührt werden konnte.
Auch durch das Orderschreiben der Firma ... S.p.A. vom 13.12.1990 und dessen Gegenzeich-nung durch die Beklagte mit der darin enthaltenen Abänderung der
Zahlungsabsprache (nur mehr 4 Raten anstelle von 6) ist der Grundkonsens des Vertrages nicht betroffen worden. Dies ergibt sich entscheidend schon daraus, daß
der Eintritt der Leasinggesellschaft und die Zahlung der Maschinenanlage durch diese bereits im. Vertrag vom 23.05.1990 vorgesehen war, wie sich aus dem dort
enthaltenen letzten handschriftlichen Satz ergibt: "a meno socieà di leasing di vostra scelta" - ("durch eine Leasinggesellschaft Ihrer Wahl").
4.3
Soweit die Beklagte sich auf den Haftungsausschluß in Ziffer 3 der rückseitig auf dem contratto di vendita enthaltenen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Firma
... beruft, hält dieser einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist nichtig.
Die Klausel beschränkt die Haftung auf den Austausch oder die Reparatur der fehlerhaften Teile "escluso quasiasi risarcimento di danni" ("ausgeschlossen jeglicher
Schadenersatz").
Dieser vollständige Ausschluß benachteiligt den Käufer völlig unangemessen und steht im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorgaben, weshalb eine solche Klausel
nach § 9 AGBG zwingend als nichtig anzusehen ist.
Da im vereinheitlichten europäischen Recht bislang keine Regelungen zur Inhaltskontrolle gegeben sind, hat diese im kaufmännischen Verkehr nach § 9 AGBG zu
erfolgen. Dabei kommt als zur Beurteilung heranstehendes dispositiven Recht im Sinne von § 9 Abs. 2 AGBG nur das einheitliche UN-Kaufrecht und dort die
verschuldensunabhängige Haftungsvorschrift des Art. 74 Satz 2 in Betracht, woraus sich ergibt, daß ein völliger Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als
unangemessen im Sinne des § 9 AGBG angesehen werden muß.
Die Beklagte muß das Freizeichnungsverbot auch gegen sich gelten lassen. Es gilt nämlich gemäß den §§ 24 Satz 2, 9 AGBG, auch im kaufmännischen Verkehr
(OLG München BB 93, 1753; Köln BB 93, 2044, Hamm NJW-RR 96, 969).
4.4
Auf die auf der Auftragsbestätigung der Beklagten rückseitig aufgedruckten eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich die Beklagte eben falls nicht
berufen. Diese genügen zwar der Inhaltekontrolle, da sie Schadensersatzansprüche nur insoweit ausschließen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen.
Diese Ausschlußklausel kommt aber deshalb nicht zum Tragen, weil sie - wenn sie überhaupt in die Vertragsbeziehung der Parteien einbezogen wäre - nicht für die
Klägerin in die italienische Sprache übersetzt worden war.
Dies aber war erforderlich, da die Vertragssprache - wie oben ausgeführt - nicht Deutsch sondern Italienisch war.
Die Klägerin konnte damit die Gewährleistungsausschlußklausel nicht kennenlernen, was Schlechtriem (o.a.) zu dem Schluß veranlaßte: "Was man
vernünftigerweise nicht kennen kann, kann man auch nicht verstehen und auslegen".
5. Anwendbarkeit des § 326 Abs. 1 BGB
Letztlich kommt auch der Einwand der fehlenden Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung des § 326 Abs. 1 BGB nicht zum. Tragen.
Eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist im Einheitlichen UN-Kaufrecht nicht vorgesehen. Die Forderung der Erfüllung dieser Voraussetzung kann
deshalb auch nicht über das allgemeine deutsche Zivilrecht in das Vertragsverhältnis der Parteien eingeführt werden. Die Frage des Verhältnisses der Bestimmungen
des Einheitlichen UN-Kaufrechte zum nationalen Recht richtet sich nämlich ausschließlich nach Art. 4 und 7 CISG. Danach hängt die Zulässigkeit eines
konkurrierenden Rechtsbehelfes des Käufers oder wie hier des zusätzlichen Erfordernisses für einen Rechtsbehelf, der auf nationales Recht gestützt ist, u.a. von der
Voraussetzung ab, daß sie nicht in den eigenen Regelungsbedarf des Einheits-Kaufrechts fallen darf. Liegt er aber im Regelungsbedarf den Einheits-Kaufrechts, ist
der Rechtsbehelf wegen des Vorrangs des Einheits-Kaufrechten ausgeschlossen (v. Cammerer/Schlechtriem, 2. Aufl.. Art. 45, Rdn. 48/50).
Für den Bereich der Leistungsstörungen aber hat das Einheitliche UN-Kaufrecht mit den Art. 45 ff. CISG in sich abgeschlossene Regelungen aufgestellt, die damit
die Anwendbarkeit des § 326 BGB ausschließen.
6. Schadensbegrenzung durch Einheitliches UN-Kaufrecht
Art. 74 Satz 2 CISG beschränkt entgegen dem nationalen deutschen Recht, das eine solche Beschränkung nicht kennt, den Schadensersatzanspruch auf den
"voraussehbare Schaden". Danach besteht der durch die Vertragsverletzung entstandene und zu ersetzende Schaden in dem durch die Vertragsverletzung
entstandenen Verlust einschließlich des entgangenen Gewinns. Der Schadensersatz. darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die vertragsbrüchige Partei bei
Vertragsabschluß als mög-liche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen mußte,
hätte voraussehen müssen.
Ob vorliegend zumindest Teile der geltend gemachten Schadensersatzbeträge dem Grunde oder aber der Höhe nach dieser Beschränkung zum Opfer fallen
können, läßt sich erst im Rahmen der Beweiserhebung über die behaupteten Verluste klären und sind deshalb der späteren End-Entscheidung vorbehalten.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem End-Urteil vorbehalten. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.
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