Die Klägerin ist ein bekannter Hersteller von Hygienepapieren in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte ist eine in Schweden ansässige Tochtergesellschaft
der in Helsinki domizilierten Firma ... Es handelt sich hierbei um ein weltweit tätiges Maschinenbauunternehmen, welches überwiegend die Papier- und
Holzveredelungsindustrie bedient. Die Beklagte ist darauf spezialisiert, sogenannte Kreppzylinder, die in der Fachsprache auch als Yankee-Zylinder bezeichnet
werden, herzustellen. Am 16.2.1993 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Kreppzylinders. Die Beklagte verpflichtete sich
hierin, einen Kreppzylinder mit dem Durchmesser 5500 x 5950 mm Mantellänge herzustellen und der Klägerin zu liefern. Der Vertragstext vom 16.2.1993 (Anlage
K 5 zur Klageschrift) beinhaltet u.a. folgendes:
"Wir danken für Ihren Auftrag und bestätigen die Herstellung und Lieferung auf einen Kreppzylinder, Durchmesser 5500 x 5950 mm Mantellänge, innen gerillt,
einschließlich Störkörper und inwendige Ausrüstung für Kondensatentleerung gemäß der beigefügten technischen Spezifikation wie folgt:
Pos. 1: 1 Stück Kreppzylinder
Pos. 2: 2 Stück Dampf- und Kondensatkapsel
Pos. 3: 2 Stück Isolierungen der Deckel
Pos. 4: 1 Stück Transportschlitten
Pos. 5: technische Daten des Kreppzylinders
Pos. 6: Montageleitung, Montage und Inbetriebnahme
Pos. 7: Vernichtung des vorhandenen Kreppzylinders
Festpreis Pos. 1 bis 7 insgesamt 2.450.000,-- Deutsche Mark.
Im Preis sind die Kosten für Verladen, Transport, Entladen, Einbringen und die Montage sowie die Versicherung bis zum Abschluß der Montage, außerdem die
Entsorgung des alten Zylinders sowie alle Nebenarbeiten nach Absprache enthalten."
Bei dem Kreppzylinder (Yankee-Zylinder) handelt es sich um einen Zylinder mit dem Durchmesser 5,5 m x 5,95 m und einer Wandstärke von ca. 80 mm. Der
Zylinder hat ein Gesamtgewicht von ca. 150 Tonnen. Die Aufgabe dieses hochwertigen Aggregates besteht darin, die noch feuchte Papierbahn bei einem nur
einzigen Umlauf zu trocknen und so sehr schnell ganz erhebliche Mengen Hygienepapier/Toilettenpapier herzustellen. Durch den einzigen Umlauf wird der
Feuchtigkeitsgehalt des Hygienepapiers von 60% auf 5% reduziert. Zu diesem Zweck muß der Zylinder von innen mit heißem Dampf aufgeheizt werden. Dies
macht es erforderlich, den Kreppzylinder mit einem vollständigen Kondensat-System auszustatten, welches die Aufgabe hat, das Kondensatwasser aus dem
Zylinder zu entfernen. Hierzu ist ein feinmechanisches Kondensat-Sammelröhrchen-System mit integriert (sogenannter Header), mithin ein Steigrohr, was das
auftretende Kondensatwasser abführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Funktionierens des Kreppzylinders wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Der genannte Kreppzylinder wurde der Klägerin im September 1993 von den Bediensteten der Beklagten geliefert. Schon wenige Zeit später, noch 1993, kam es
zu Beanstandungen, die in regelmäßigen Zeitabständen auftraten und in der Zeitspanne ab Ende 1993 zu laufenden Verhandlungen zwischen den Parteien führten.
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit den aufgetretenen Beanstandungen Schadensersatz geltend und trägt zur Begründung folgendes vor:
Bereits im November 1993 sei der Kreppzylinder nicht mehr rund gelaufen (sogenanntes Rattermerken), bereits im Dezember 1993, erheblich verfrüht, habe der
gesamte Zylinder nachgeschliffen werden müssen und im Januar 1994 habe es zu einer Störung der Zylinderhaube geführt. Dies habe jeweils zu erheblichem
Produktionsausfall (630 t, 904 t und 207 t Papierproduktion) geführt. Im April 1994 habe es sich herausgestellt, daß die Sammelröhrchen, die zur Aufnahme des
Kondensats geführt haben, fehlerhaft montiert worden seien. Auch nachfolgend immer wieder auftretende Rundlauffehler hätten zu einem Produktionsstop und
entsprechenden Produktionsausfällen geführt. Daraufhin hätten sich die Parteien -insoweit unstreitig- am 30.8.1994 im Hause ... (der Klägerin) zu Verhandlungen
getroffen, Nachbesserungsbemühungen der Beklagten vereinbart sowie ein Gutachten zur Untersuchung der Ursachen der zahlreichen Beanstandungen in Auftrag
gegeben. Am 11.11.1994 lag das Gutachten des Prof. Dr. ... vor.
Da es in der Folgezeit immer wieder zu Beanstandungen im Zusammenhang mit der Funktion des Kreppzylinders gekommen sei, habe die Klägerin (Anlage K 30
zur Klageschrift), unstreitig - der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 7.12.1994 den bisherigen Schaden mitgeteilt, der sich auf ca. 15 Mio. DM belaufe.
In dem vorliegenden Rechtsstreit errechnet die Klägerin folgenden Schadensersatz:
Wegen Produktionsausfalls, zusätzlichem Aufwand für Personal, der Anschaffung eines neuen Lagergehäuses und Minderwert wegen geringer wirtschaftlicher
Lebensdauer des Zylinders seien 3.270.150,09 DM entstanden, was Gegenstand der vorliegenden Zahlungsklage ist.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 3.270.150,09 DM zzgl. 7 % Zinsen seit dem 1.1.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Verantwortlichkeit für die geltend gemachten zahlreichen Beanstandungen und die Schadensursächlichkeit. Die Beklagte erhebt überdies
die Einrede der Verjährung. Zur Verjährungseinrede trägt die Beklagte vor:
Ungeachtet der unstreitigen Absprache in dem Vertrag vom 16.2.1993, wonach das deutsche Recht vereinbart wurde, sei das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG)
heranzuziehen. Nach den hier maßgeblichen Vorschriften seien die Ansprüche der Klägerin aber bereits sechs Monate ab Anzeige der Mängel verjährt.
Verjährungseintritt sei daher bereits lange vor Einreichung der Klageschrift gegeben. Bei der Gewichtung des Vertragstypes betreffend den Kreppzylinder sei das
Hauptgewicht dem Kaufelement, also der Lieferung des feinmechanischen Aggregates selbst zuzuordnen, so daß einheitliches UN-Kaufrecht und die
Sonderbestimmungen zur Verjährung anzuwenden seien. Die entsprechenden Bestimmungen zum Verjährungslauf gelten auch für Ansprüche aus positiver
Vertragsverletzung, da hier das CISG den nationalen deutschen Vorschriften und dortigen entsprechenden Rechtsprechung vorgehe. Ein Rückgriff auf eine anders
geartete Verjährungsbestimmung zur positiven Vertragsverletzung sei im internationalen Privatrecht unzulässig.
Überdies hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit Widerklage erhoben (Bl. 132 GA) und hierin beantragt:
Es wird festgestellt, daß der Klägerin auch der weitere Anspruch in Höhe von 26.566.700,38 DM aus dem Vertrag zwischen den Parteien über die Lieferung eines
Yankee-Zylinders vom 9./16.2.1993 nicht zusteht.
Zur Widerklage trägt die Beklagte folgendes vor:
Die von der Klägerin angekündigten weiteren Schadenspositionen (Folgekosten im Zusammenhang mit dem Produktionsausfall) seien schon vom Ansatz her nicht
begründet, so daß die leugnende Feststellungswiderklage statthaft und begründet sei.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Zu der Widerklage erklärt die Klägerin Anerkenntnis (Bl. 155, 161 GA). Sie erklärt hierzu, sie mache weitere, über den Klagebetrag hinausgehende Ansprüche
gegenüber der Beklagten nicht geltend (Bl. 155 GA).
Insoweit beantragt die Beklagte den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils. Hinsichtlich des anerkannten Widerklageantrages stellen die Parteien widerstreitende
Kostenanträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
A) Zum Klageantrag
Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist gegenüber dem Klageantrag begründet.
I. Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vertrag
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vertrag und mithin für die Entscheidung, daß Verjährung eingetreten ist, ist das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Das UN-Kaufrecht ist zwischen den Parteien anzuwenden, welche ihre Niederlassungen in
verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 a CISG). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Schweden, der
Sitz der Beklagten, sind Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (vgl. auch
von-Caemmerer/Schlechtriem, Kom. zum einheitlichen UN-Kaufrecht, Anh. I, Seite 801).
Dies führt dazu, daß die Sonderbestimmungen des CISG (hier Art. 3 Vertragsgesetz i.V.m. Art. 45 CISG) heranzuziehen sind.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 2 des einheitlichen UN-Kaufrechtes ist im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen. Nach der genannten Vorschrift ist das
einheitliche UN-Kaufrecht (mit-hin das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf) auf die Verträge nicht
anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen
besteht. In diesem Zusammenhang ist eine Wertung des Liefervertrages vorzunehmen und hierbei eine Entscheidung zu treffen, ob das Gewicht, welches die
Parteien den jeweiligen Leistungen zumessen, überwiegend eher bei der Lieferung der Ware selbst (Kaufelement) oder überwiegend bei den die Lieferung
begleitenden Dienstleistungen und anderen Arbeiten (Service, Montage etc.) zu sehen ist. Da eine reine wertmäßige Herausdifferenzierung der jeweiligen
Vertragsleistungen rechnerisch nicht möglich ist (vgl. v.-Caemmerer/Schlechtriem, a.a.O., 2. Aufl., Art. 3 CISG, Rn. 8 m.w.N.), müssen die Vertragsgrundlagen
und die sonstigen für das Zustandekommen des Vertrages maßgeblichen Umstände bei der Bewertung herangezogen werden. Der Vertragstext und der hieraus
resultierende Rechtsstreit macht nach der Überzeugung der Kammer indessen deutlich, daß im Vordergrund des vorliegenden Kaufvertrages Kauf und Lieferung
des Kreppzylinders selbst steht und daß die übrigen Leistungen und Tätigkeiten der Beklagten eher nachgeordneter Natur sind. Dies ergibt sich schon aus dem
Vertragstext (Anlage K 5 zur Klageschrift) selbst, wo die Parteien die Herstellung und Lieferung des Kreppzylinders mit dem entsprechenden Durchmesser und der
entsprechenden technischen Ausstattung als Vertragsgegenstand definiert haben. Dies bedeutet, daß die Parteien bereits bei Abschluß des Vertrages selbst den
Schwerpunkt der vertraglichen Leistung der Beklagten in der Herstellung und Lieferung des hochwertigen feinmechanischen Gerätes gesehen haben. Hieran ändert
auch der Umstand nichts, daß die Parteien vereinbart haben, daß zur Vertragsleistung der Beklagten nicht lediglich die Herstellung und Lieferung, sondern auch das
Verladen, der Transport, die Montage und auch entsprechende Service-Nebenarbeiten wie Wartung mit hinzu kommen. Die Kammer verkennt in diesem
Zusammenhang auch nicht, daß vor der Herstellung und Lieferung des hochwertigen und auf die individuellen Bedürfnisse der ...-Werke zugeschnittenen
Kreppzylinders eine aufwendige Ingenieurleistung und Planungs- und Konzeptionsarbeit erforderlich waren. Diese vor der Herstellung und Montage gelegenen
Ingenieurleistungen gehören aber begrifflich zur Herstellung und Lieferung dieser nicht vertretbaren Sache und sind in diesem Zusammenhang auch
wertmitbestimmend. Die Ingenieurleistungen und auch die entsprechenden Planungs- und Konzeptionsarbeiten, die vor der Herstellung und Montage des
Kreppzylinders erforderlich sind, ändern aber nichts daran, daß das hochwertige Maschinenaggregat selbst (etwa vergleichbar der Herstellung des Motors eines
Kraftfahrzeuges) Schwerpunkt und Mittelpunkt der Vertragsleistung der Beklagten ist. Bei dieser Sachlage stellen sich die vertraglichen Verpflichtungen der
Beklagten zum Service, zur Wartung, zur Montage und zum Transport eher als Nebenleistungen dar, die wertmäßig hinter dem Wert des hergestellten und
gelieferten hochwertigen Kreppzylinders zurücktreten. Bei dieser Wertung gelangt die Kammer zur Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (vgl. v.-Caemmerer/Schlechtriem, einheitliches UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 3, Rn. 8).
Diese rechtliche Konstellation führt zur Anwendung von Art. 3 des Vertragsgesetzes i.V.m. Art. 45 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf i.V.m. §§ 477, 478 BGB. Diese Bestimmungen führen indessen dazu, daß §§ 477, 478 BGB entsprechend anzuwenden sind,
mit der Maßgabe, daß die in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Frist an dem Tag beginnt, an dem der Käufer gemäß Art. 39 des Übereinkommens die
Vertragswidrigkeit dem Verkäufer angezeigt hat. Dies bedeutet, daß bei Ansprüchen des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Ware, innerhalb von 6 Monaten
nach Absendung der Mängelanzeige Verjährung eingetreten ist (vgl. v. Caemmerer/Schlechtriem, einheitliches UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 45, Rn. 62).
Diese kurze Verjährungsvorschrift gilt auch für den vorliegenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Denn das insoweit vorrangige einheitliche
UN-Kaufrecht (Art. 3 Vertragsgesetz) betrifft alle dem Käufer nach Art. 45 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware, also auch Ansprüche auf
Schadensersatz oder nach Erfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Art. 46 Abs. 2 und 3 CISG. Jede vertragswidrige Beschaffenheit der erworbenen
Sache fällt unter Art. 3 Vertragsgesetz, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Mangelfolgeschaden oder nur einen Minderwertschaden handelt
oder ob eine auf die vertragsgemäße Beschaffenheit bezogene Nebenpflicht verletzt worden ist. Auch bei einer schadensursächlichen Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten gilt daher beim internationalen Warenkauf nicht § 195 BGB (30jährige Verjährungsfrist), sondern die Sondervorschrift des Art. 3 Vertragsgesetz (6
Monate Verjährung ab Absendung der Mängelanzeige berechnet, vgl. auch v.-Caemmerer/Schlechtriem, einheitliches UN-Kaufrecht, 2. Aufl., Art. 3
Vertragsgesetz, Rn. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, daß es bei der 6monatigen Verjährungsfrist nach Absendung der Mängelanzeige verbleibt.
II. Eintritt der Verjährung/zeitliche Abfolge:
Der klagegegenständliche Schadensersatzanspruch ist aufgrund der zu Ziff. I. genannten Bestimmungen nach Ablauf von 6 Monaten nach Absendung der
Mängelanzeige verjährt. Nach Lieferung des Kreppzylinders an die Klägerin im September 1993 hat es in der Zeit vom 30.8.1994 bis 23.3.1995
verjährungshemmende (§ 639 Abs.. 2 BGB) Verhandlungen und Maßnahmen gegeben: So haben die Parteien zunächst über die Nachbesserungsbemühungen der
Beklagten verhandelt und ein die Schadensursächlichkeit analysierendes Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 11.11.1994 vorlag. Diese Verhandlungen und
Bemühungen der Parteien führten indessen dazu, daß die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 7.12.1994 (Anlage K 30) der Beklagten mitgeteilt hat, daß ein
Schadensersatzanspruch in Betracht komme und daß sich der Schaden auf ca. 15 Mio. DM belaufen könne. Am 23.3.1995 hat die Klägerin wiederum in einer
dezidierten Schadensaufstellung den in Betracht zu ziehenden Produktionsausfallschaden errechnet und zur Kenntnis gegeben. Daher geht die Kammer davon aus,
daß spätestens mit dieser spezifizierten Schadensaufstellung (Anlage K 33) vom 23.3.1995 der Zeitablauf der Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB
beendet ist und daß eine Mängelanzeige nunmehr abgesandt ist.
Dies bedeutet, daß spätestens zum Ende September 1995 nach Ablauf der 6 Monate Verjährung eingetreten ist. Die am 21.5.1997 anhängig gemachte und später
im diplomatischen Wege zugestellte Klage vermochte den zeitlich zuvor erfolgten Verjährungseintritt nicht mehr abzuwenden. Eine Unterbrechungswirkung konnte
der späteren Klageeinreichung und -zustellung nicht mehr beigemessen werden.
Bei dieser Sachlage ist die Klage wegen eingetretener Verjährung als unbegründet abzuweisen.
B) Widerklage
Auf die Widerklage der Beklagten hin ist infolge des Anerkenntnisses der Klägerin Teilanerkenntnisurteil auszusprechen (Urteilstenor gemäß Ziff. 2.). Das
Teilanerkenntnisurteil hat seine Grundlage in den entsprechenden Prozeßerklärungen der Klägerin vom 10.8.1998 (Bl. 155 GA) und im Termin vom 29.10.1998
(Bl. 161 GA), § 307 Abs. 1 ZPO
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage abgewiesen worden ist und aus § 93 ZPO hinsichtlich des anerkannten Widerklageantrages.
Insoweit geht die Kammer von der Kostentragungslast der Beklagten aus. Die Klägerin hat nämlich sofort, nämlich bereits mit Schriftsatz vom 10.8.1998 (Bl. 155
GA) den Widerklageantrag anerkannt. Auch muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in ihrem prozessualen Verhalten keinen Anlaß zur Erhebung der
Widerklage (negative Feststellungsklage) gegeben hat. Denn ungeachtet der Tatsache, daß im vorprozessuen Schriftverkehr weit höhere
Schadensersatzforderungen zur Debatte standen, hat die Klägerin hier lediglich eine Schadensersatzforderung in Höhe von 3.270.150,09 DM errechnet und geltend
gemacht, ohne eine präzise Erhöhung der Klagesumme anzukündigen. Hinzu kommt der Umstand, daß die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 10.8.1998 mitgeteilt
hat, daß sie über den von ihr mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Bei diesen prozessualen
Erklärungen der Klägerin muß davon ausgegangen werden, daß diese keinen Anlaß zur Erhebung der negativen Feststellungsklage als Widerklage gegeben hat.
Daher hat die Beklagte gemäß § 93 ZPO die auf die Widerklage zurückzuführenden Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:. 4.270.150,09 DM;
Klageantrag: 3.270.150,09 DM;
Widerklageantrag: 1.000.000,-- DM-
Bei der Berechnung des Wertes der Widerklage läßt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:
Zwar ist bei der negativen Feststellungsklage grundsätzlich die Summe heranzuziehen, welche der Berühmung durch die Gegenpartei entspricht (vgl.
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. , Rn. 1693 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beklagten durch die
Klägerin, was den erhöhten Schadensersatzanspruch anbetrifft, außerordentlich gering. Denn schließlich hat die Klägerin sogleich mit Schriftsatz vom 10.8.1998
eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben (Bl. 155 GA). Ist jedoch die Gefahr einer Inanspruchnahme der die negative Feststellungsklage erhebenden
Partei außerordentlich gering, so kann nicht der gesamte Klagebetrag bei der Wertbemessung in Ansatz gebracht werden, sondern nur ein geringer Teil hiervon
(vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 1704 m.w.N.). Aufgrund dieser Erwägung hält die Kammer es für sachgerecht, den Streitwert
betreffend Widerklage auf 1 Mio. DM
festzusetzen.