Die Klägerin ist mit dem Vertrieb von Bauteilen und Zubehör für hydraulische Maschinen befaßt. Die Beklagte betreibt den Handel mit Armaturen, insbesondere
Schneidringverschraubungen, Kugelhähnen und Stellantrieben, und produziert Verschraubungen und Schrauben.
Am 12.2.1992 schickte die Klägerin ein Telefax an die Beklagte, in dem sie anfragte, ob die Beklagte in der Lage sei, Schrauben mit der Bezeichnung (...) in der
Materialqualität (...) zu produzieren. Die Beklagte sandte das vorgenannte Telefax per Telefax an die Klägerin zurück mit der handschriftlichen Aufschrift: "Lieferung
von (...) möglich. Stückzahlen nicht unter 50 Stück; sonst kein wirtschaftliches Angebot möglich. Lieferzeit: stark abhängig vom Material."
Am 17.2.1992 fragte die Klägerin durch Übersendung eines Telefax erneut bei der Beklagten an, ob diese bestimmte Artikel anbieten könne. Bei der Anfrage
wurde hinter jeder Artikelbezeichnung die gewünschte Materialbezeichnung (...) vermerkt. Dieses Telefax wurde durch die Beklagte sogleich beantwortet, indem
diese auf demselben Telefax hinter den jeweiligen Artikeln die Stückpreise und die Lieferzeiten vermerkte und das Telefax sodann an die Klägerin zurücksandte.
Lediglich der Artikel (...) wurde von der Beklagten als nicht lieferbar bezeichnet.
Am 2.3.1992 schloß die Klägerin mit der schwedischen Firma S. einen Vertrag, mit dem die Klägerin die von der Beklagten erwarteten Artikel in der
Materialqualität an die Firma S. verkaufte. Der Kaufpreis für den schwedischen Käufer betrug 350.000, Schwedische Kronen.
Mit Telefax vom 5.3.1992 schickte die Klägerin eine Bestellung an die Beklagte unter Angabe der Artikelnummer und der Quaiitätsbezeichnung (...) in der jeweils
gewünschten Stückzahl. Mit Telefax vom 10.3.1992 antwortete die Beklagte, sie müsse "darüber informieren, daß wir unseren internen Regeln folgen müssen, d. h.
für Exportbestellungen dieses Umfanges müssen wir das Geld im voraus erhalten oder wir müssen ein Akkreditiv Ihrer Bank bekommen."
Mit Telefax vom 11.3.1992 brachte die Klägerin zum Ausdruck, daß sie die Zusendung einer Pro-Forma-Rechnung wünsche, um auf dieser Grundlage entweder
die von der Beklagten erbetene Vorauszahlung oder die Stellung eines Akkreditivs zu arrangieren. Die Beklagte antwortete mit Telefax vom 11.3.1992 u.a.:
"Anliegend erhalten sie die Kopien der Pro-Forma-Rechnung zur Eröffnung eines Akkreditivs oder einer Bankgarantie." Die beigefügte Pro-Forma-Rechnung der
Beklagten leitet die Aufzählung der einzelnen Artikel wie folgt ein. "Klemm Keilringverschraubungen aus 1.4401".
Die Klägerin reagierte mit Telefax vom 11.3.1992, in dem sie die Materialabweichung von 1.4529 auf 1.4401 beanstandete. Die Beklagte sandte das Telefax mit.
folgender Antwort zurück: "Unsere (...) Verschraubungen können nur in 1.4401 geliefert werden. Siehe unser Katalog."
Die Klägerin reagierte darauf, indem sie ihr erstes Fax vom 12.2.1992 mit der Antwort der Beklagten dieser nochmals überspielte. Die Beklagte faxte zurück mit
folgender Aufschrift: "Aufgrund der Materialbeschaffung würde sich eine Lieferzeit von drei Monaten ergeben und höhere Preise. Bitte teilen Sie uns mit, ob diese
Lieferzeit für Sie in Frage kommt, damit wir Ihnen ein neues Angebot erstellen können."
Die Klägerin bestand u.a. mit Schreiben vom 16.3.1992 auf der Lieferung in der Materialqualität 1.4529. Die Beklagte lehnte ab. Die Firma S., der Abnehmer der
Klägerin, tätigte wegen Ausbleibens der Lieferung einen Deckungskauf und verlangte mit Schreiben an die Klägerin vom 21.4.1992 Schadenersatz wegen des
Preisunterschiedes von 420.000,- Schwedische Kronen.
Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen und die Beklagte sei ihr wegen positiver Forderungsverletzung
schadenersatzpflichtig.
Die Klägerin nimmt Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch und hat hierfür mindestens 12 % Zinsen zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 420.000, Schwedische Kronen nebst 12 % Zinsen seit 26.8.1992, dem Tag der Klagezustellung, zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Vertrag zustande gekommen und sie hafte auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.
Auf alle genannten Schriftstücke wird Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Schadensersatzansprüche aus Vertrag (§ 326 BGB, positive Forderungsverletzung) bestehen nicht.
Ein Vertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die folgenden Gründe gelten sowohl nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch als auch nach
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (BGBl. 11 1989, 586 ff.), so daß dessen
Anwendbarkeit dahinstehen kann.
Das Telefax der Klägerin vom 12.2.1992 stellt eine unverbindliche Anfrage dar. Die Antwort der Beklagten darauf enthält eine ebenso unverbindliche Information.
Das sieht auch die Klägerin selbst nicht anders. Auch das Telefax der Klägerin vom 1,7.2.1992 stellt eine unverbindliche Anfrage dar, und auch die Antwort der
Beklagten darauf ist eine unverbindliche Information. Auch die Klägerin sieht in diesen beiden Schriftsütcken keinen Vertragsschluß.
Das Telefax der Klägerin vom 5.3.1992 enthält dann eine Bestellung, die auch von der Kammer als Vertragsangebot gewertet wird. Dieses Angebot ist jedoch von
der Beklagten nicht angenommen worden.
Mit ihrem Telefax vom 10.3.1992 machte die Beklagte auch für die Klägerin als Empfängerin unmißverständlich deutlich, daß sie das Geschäft von Vorauszahlung
oder Eröffnung eines Akkreditivs abhängig machte. Das Telefax der Beklagten vom 11.3.1992 enthält auch keine Annahme des Angebots der Klägerin. Dieses
Telefax kann nur im Zusammenhang mit der beiliegenden Pro Forma Rechnung gesehen werden. Da diese eine andere als die von der Klägerin.bestellte
Materialausüfhrung enthielt, stellt dieses Telefax der Beklagten keinesfalls eine Annahme des anders lautenden Angebots der Klägerin dar.
Ob dieses Telefax der Beklagten als neues Angebot zu werten ist, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat ein solches Angebot jedenfalls nicht angenommen. Denn
die Parteien wechselten daraufhin nur noch kontroverse Schriftstücke, und ein Akkreditiv wurde von der Klägerin auch nicht eröffnet.
Auch ein Anspruch aus Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß besteht nicht.
Die Parteien sind bis zum endgültigen Vertragsschluß in ihren Entschließungen grundsätzlich frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des
Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat (Palandt Heinrichs, BGB, 50. Aufl., 5 276, Rn. 72, mit Zitaten der Rechtsprechung). Grundsätzlich hat also jeder die
von ihm im Hinblick auf einen erwarteten Vertragsschluß getätigten Aufwendungen zu tragen. Das Risiko, daß später der Vertrag nicht zustande kommt und sich die
Aufwendungen somit als nutzlos erweisen, fällt jedem Verhandlungspartner selbst zu (BGH NJW RR 1989, 627). Nichts anderes,kann für Nachteile gelten, die
dem Verhandlungspartner wegen bereits getätigten Verkaufs der noch nicht selbst gekauften Ware drohen. Denn auch wenn die Parteien sich schon in längeren und
ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen befinden, kann jede Seite vom Vertragsschluß Abstand nehmen, ohne sich allein deshalb bereits wegen Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig zu machen (BGH a. a. 0.).
Die Beklagte hat zwar die Vertragsverhandlungen vor ihrem Fax vom 11.3.1992 auf der Basis der von der Klägerin gewünschten Ausführungsart 1.4529 geführt.
Und das kann eigentlich nur auf Fahrlässigkeit (§§ 276, 278 BGB) beruhen. Darauf kommt es aber nicht an. Denn Fahrlässigkeit bei der Schaffung eines
Vertrauenstatbestandes ist nicht einmal erforderlich (BGH a. a. 0., S. 629).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Vertragsabschluß als sicher hingestellt wurde und ob die Beklagte ohne triftigen Grund vom Vertragsschluß Abstand nahm (BGH,
a. a. 0., S. 627). Beides ist zu verneinen.
Die Beklagte hat den Vertragsschluß nicht als sicher hingestellt.
Der Schriftwechsel bis zum Angebot der Klägerin vom 5.3.1992 enthält über die üblichen unverbindlichen Vorverhandlungen hinaus nichts, was auf eine sichere
Zusage der Beklagten hindeutet. Die Klägerin hat ihren Vertrag mit ihrem Kunden am 2.3.1992 voreilig geschlossen, wenn sie aus der bloßen Information der
Beklagten, was lieferbar sei, schon den Schluß zog, daß es zum Vertrag kommen werde.
Ungeachtet dessen, daß nach dem 2.3.1992 liegendes Verhalten der Beklagten für die Reaktion der Klägerin (Verkauf an ihren Kunden) nicht ursächlich werden
konnte, enthält auch späteres Verhalten der Beklagten keine sichere Zusage. Das Telefax vom 10.3.1992 stellt Voraussetzungen für einen Vertragsschluß auf; und
das Telefax vom 11.3.1992 enthält bereits eine andere Artikelnummer.
Die Beklagte hatte auch einen triftigen Grund, vom Vertragsschluß Abstand zu nehmen.
Da noch keine vertragliche Bindung bestand, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Heinrichs, a.a.0.). Diese sind
erfüllt, da die Beklagte nicht willkürlich vom Vertragsschluß Abstand nahm, sondern deshalb, weil sie in der Vorkorrespondenz irrtümlich die Preise einer anderen
Artikelausführung als der von der Klägerin gewünschten genannt hatte. Und darin liegt ein kaufmännisch vernünftiger Grund, ein Geschäft, zu dem man sich noch
nicht bindend verpflichtet hat und das man auch noch nicht als sicher hingestellt hat, nicht abzuschließen. Nur beiläufig bringt die Kammer zum Ausdruck, daß auch
bei grundsätzlicher Bejahung eines Anspruchs aus Verschuldens bei Vertragsschluß die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hätte. Denn der voreilige Verkauf durch
die Klägerin an ihren Kunden stellt bei der gegebenen Sachlage eine derart grobe Leichtsinnigkeit dar, daß das Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB)
gegebenenfalls in einem Maße überwiegen würde, das zum Wegfall der Errsatzpflicht der Beklagten führen müßte.
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