T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über Werklohnforderungen.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts mit Sitz in Frankreich und die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Blieskastel-Mimbach, standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung. Die Klägerin belieferte die Beklagte mit nach deren Vorstellungen gefertigten Türen. Dabei wurden Aufträge im Gesamtwert von über 1 Mio. DM innerhalb eines Jahres abgewickelt. Im Laufe der Geschäftsbeziehungen kam es mehrfach zu Reklamationen über die Qualität der gelieferten Türen seitens der Beklagten. Die einzelnen Lieferungen nahm die Beklagte jeweils ab, ohne Mängel nach Erhalt der Ware zu rügen.
Auf die Rechnungen Nr. 9212 über 8.967,60 DM, Nr. 9253 über 21.922,50 DM, 9357 über 5.589,00 DM, Nr. 9395 über 8.409,00 DM, Nr. 9397 über 4.983,25 DM, 9423 über 3303,60 DM, Nr. 9424 über 8.380,30 DM, Nr. 9425 über 33.207,50 DM, Nr. 9426 über 34.905,00 DM, Nr. 9441 über 923,00 DM erfolgten keine Zahlungen seitens der Beklagten.
In Höhe von 15.427,35 DM einigten sich die Parteien wegen mangelhafter und zurückgegebener Türen über einen entsprechenden Abzug.
Wegen einer weiteren Lieferung von Türen zu einem Kaufpreis von 15.694,50 DM einigten sich die Parteien im Hinblick auf eine Mängelrüge seitens der Beklagten darauf, daß diese Türen von der Beklagten zurückgegeben werden. Die Beklagte ließ diese Türen auch zu der Klägerin transportieren, wobei streitig ist, ob es dabei zu Schäden an den Türen gekommen ist.
Auf die einzelnen Bestellungen der Beklagten hin hat die Klägerin jeweils Auftragsbestätigungen dieser zugesandt, in welchen sie die einzelnen Preise, wie sie später den Rechnungen zugrunde lagen, vermerkte. Diesen Auftragsbestätigungen trat die Beklagte mit Ausnahme der Bestätigungen Nr. 1720 und Nr. 6807 nicht entgegen. Die entsprechenden Rechnungen der Klägerin wurden von ihr aber nach unten korrigiert.
Die Vertragsbeziehung der Parteien wurde am 19.5.1989 durch Mitteilung der Klägerin an die Beklagte beendet, nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, die offenstehenden Rechnungen der Klägerin im Gesamtwert von 130.590,75 DM zu begleichen.
Nach Abzug der Gutschrift für die zurückgegebenen Türen in Höhe von 15.427,35 DM verfolgt die Klägerin die Kaufpreisforderungen mit der vorliegenden Klage weiter.
Sie behauptet, die Einzelrechnungen würden auf den vereinbarten Preisen gemäß ihren Preislisten vom 30.3.1988, 1.9.1988 und 1.3.1989 beruhen. Die von der Beklagten vorgenommenen Korrekturen an den Rechnungen entsprächen nicht den Vereinbarungen der Parteien, und sie habe sie jeweils sofort gerügt. Eine Gutschrift in Höhe von 15.694,50 DM könne die Beklagte nicht geltend machen, da sie die Türen, deren Rücknahme vereinbart gewesen war, nicht ordnungsgemäß verpackt habe, so daß diese beim Transport so beschädigt worden seien, daß sie mittlerweile völlig unbrauchbar wären. Dagegen wären bei ordnungsgemäßer Verschickung nur Nacharbeiten ohne wesentlichen Kostenaufwand möglich gewesen. Soweit sich die Beklagte auf mangelhafte Lieferungen berufe, sei es zweifelhaft, ob es sich hierbei wirklich um Waren der Klägerin handele. Reklamationen seien erstmals nach Klageerhebung erfolgt.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 115.163,40 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 20.4.1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es seien die Preise vereinbart gewesen, wie sie sich aus ihren korrigierten Einzelrechnungen ergeben. Die meisten von der Klägerin gelieferten Türen seien mangelhaft gewesen, und kaum eine Lieferung sei genau erfolgt, zum Teil seien falsche Türen, teils zuviele Türen geliefert worden. Mindestens 50 % der noch bei der Beklagten auf Lager liegenden Türen seien mangelhaft. Die Nuten am Obergurt und Mittelgurt der Glastüren seien verfräst, das Furnier an den Türen nicht ausreichend geschliffen, die Schlagleiste bei den Flügeltüren so hoch wie das Türblatt und deshalb durch den Stehflügel nicht schließbar, die Scharniere an Zarge und Türblatt hätten nicht den gleichen Abstand, und die Türen seien auch unsauber gefräst. So seien von ihren Kunden Türen im Wert von ca. 17.000,00 DM zurückgeschickt worden. Wegen Lieferverzögerungen bzw. nicht durchgeführter Aufträge seitens der Klägerin habe die Beklagte Deckungskäufe durchführen müssen, wofür sie 43.451,15 DM mehr verauslagen mußte. Weiter seien Stornierungen in Höhe von 83.706,91 DM erfolgt, welche der Klägerin anzulasten seien. Insofern stünden ihr Schadensersatzansprüche zu, mit welchen sie die Aufrechnung erklärt.
Im übrigen ist sie der Auffassung, daß das angerufene Gericht nicht zuständig sei.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und im erkannten Umfang auch begründet.
I .
Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. Für das Verfahrensrecht gilt grundsätzlich die lex fori und zwar unabhängig von der Frage, ob
ausländisches Recht anzuwenden ist. Soweit ein deutsches Gericht - wie hier - gemäß § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist, ist auch grundsätzlich die
internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. BGH NJW 76, 1590).
Die Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ergibt sich im übrigen auch aus Art. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EUGVÜ), weil sich der Sitz der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindet und die Ausnahmen gemäß Art. 16 EUGVÜ nicht einschlägig sind.
II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 98.434,90 DM nach Art. 53 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über den internationalen Warenkauf (CISG).
1.
Das Übereinkommen findet auf die Beziehung der Parteien nach Art. 1 Abs. 1 CISG Anwendung, obwohl das Abkommen erst am 1.1.1991 in der
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. Die Parteien haben weder vorgerichtlich noch im Verfahren selbst eine Rechtswahl für deutsches
Recht getroffen. Während die Klägerin von der Anwendung deutschen Rechts ausging, war die Beklagte der Auffassung, daß das CISG Anwendung
fände. Es läßt sich den Erklärungen der Parteien keine Festlegung auf die Anwendung deutschen Rechts entnehmen. Die Beurteilung der vertraglichen
Beziehungen der Parteien richtet sich daher gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, mit dem die Verträge die engsten
Verbindungen aufweisen.
Danach ist hier französisches Recht anzuwenden. Nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 EGBGB gilt die Vermutung, daß die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in welchem derjenige seinen Sitz hat, der die charakteristische Leistung zu erbringen hat. Bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag ist dies der Verkäufer, weil der Kaufgegenstand, den er zu liefern hat, dem Vertrag seine Prägung gibt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 91, 3102).
Da Frankreich bereits seit dem 1.1.1988 Vertragsstaat des CISG ist und einen Vorbehalt gegen Art. 1 Abs. 1 b nicht erklärt hat, unterliegt bei
Anwendung französischen Rechts die Beurteilung der Beziehungen der Parteien dem CISG gemäß Art. 1 Abs. 1 d (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.).
Damit ist auch die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG)
ausgeschlossen, da gemäß Art. 99 CISG ein Vertragsstaat des CISG dieses Abkommen kündigt.
2.
Von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 130.590,75 DM aus den Rechnungen 9212 ff. ist neben dem unstreitigen Betrag von 15.427,35 DM ein
weiterer Betrag in Höhe von 16.728,50 DM in Abzug zu bringen.
2.1.
In Höhe von 15.694,50 DM besteht kein Kaufpreisanspruch der Klägerin. Die Parteien hatten zwar über Waren zu diesem Preis einen Kaufvertrag
geschlossen, und die Klägerin hatte die Türen auch geliefert. Unstreitig haben sich die Parteien aber zu einem späteren Zeitpunkt darauf geeinigt, daß die
Klägerin die Türen wegen Mängeln zurücknimmt. Aufgrund dieser Einigung ist die Kaufpreisforderung erloschen. Die Parteien haben den Kaufvertrag in
ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, wobei es naheliegt, hier den Vollzug einer Wandlung durch entsprechenden Vertrag anzunehmen. In
jedem Fall sind aber die Erfüllungsansprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in Wegfall geraten. An ihre Stelle traten entsprechende
Rückgewähransprüche. Die Klägerin kann daher einen Kaufpreisanspruch nicht mehr geltend machen.
Ihr steht allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der behaupteten Transportschäden zu. Schadensersatz macht sie vorliegend aber nicht geltend, und es fehlt sowohl dem Grunde als der Höhe nach an einem entsprechenden Sachvortrag. Es ist einerseits nicht ersichtlich, wie die Parteien die Gefahrtragung vereinbart haben. Andererseits ist die Höhe des Schadens völlig offen, da der Kaufpreis nicht als Ausgangspunkt genommen werden kann, da es sich um mangelhafte Türen handelte.
2.2.
Des weiteren ist ein Betrag in Höhe von 923,00 DM aus der Rechnung Nr. 9396 (später Nachforderungsrechnung Nr. 9441) abzusetzen. Unstreitig hat
die Beklagte nach Erhalt der Auftragsbestätigung, welche den um 923,00 DM höheren Preis auswies, dem widersprochen, so daß eine Vereinbarung
des höheren Preises nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht zustande kommen konnte. Die Klägerin ist für ihre
Behauptung, der höhere Preis sei vereinbart gewesen, beweisfällig geblieben. Sie hat insofern nur auf ihre Preislisten und Auftragsbestätigungen
verwiesen, aus welchen sich aber nicht eine solche Vereinbarung ergibt.
2.3.
Ein weiterer Betrag von 81, 00 DM ist in Abzug zu bringen, da hinsichtlich des Auftrags Nr. 6807 die Klägerin für eine Vereinbarung eines Stückpreises
von 175,50 DM statt 135,00 DM für Kiefer, astfrei/2 F ebenfalls beweisfällig geblieben ist. Insofern hat die Beklagte sich ebenfalls auf eine
abweichende Vereinbarung und eine sofortige Rüge berufen, ohne daß ein entsprechender Beweisantritt seitens der Klägerin erfolgt ist.
2.4.
Hinsichtlich eines Betrags von 30,00 DM aus der Rechnung Nr. 9357 hat die Klägerin selbst eingeräumt, daß hier eine Zuvielberechnung vorliegt.
3.
Weitere Abzüge von den Rechnungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, daß weitere
Abzüge vorzunehmen seien, da niedrigere Preise vereinbart gewesen wären. Dieser Vortrag ist aber unerheblich, da die Klägerin nach den Bestellungen
jeweils Auftragsbestätigungen mit den später auch in Rechnung gestellten Preisen an die Beklagte sandte. Die Beklagte widersprach - von den unter 2.2.
und 2.3. angeführten Fällen abgesehen - diesen Auftragsbestätigungen nicht, sondern wandte sich erst später gegen die entsplechenden Rechnungen und
korrigierte diese. Da sie aber die Auftragsbestätigungen selbst unwidersprochen ließ, gelten die darin festgehaltenen Preise.
Zwar sieht Art. 19 CISG wie § 150 Abs. 2 BGB vor, daß bei wesentlichen Abweichungen, wozu insbesondere der Preis zählt (Art. 19 Abs. 3 CISG) die Annahmeerklärung eine Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem Gegenangebot darstellt und, daß bloße Untätigkeit oder Schweigen keine Annahme darstellen (Art. 18 Abs. 1 CISG).
Diese Vorschriften werden aber gemäß Art. 9 CISG durch Handelsbräuche in dem betreffenden Geschäftszweig, welche die Parteien konnten oder
kennen mußten, modifiziert (vgl. von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht 1990, vor Art. 14 - 24 Rz 6).
Hinsichtlich des kaufmännischen Bestätigungsschreibens besteht ein solcher Handelsbrauch im Warenverkehr der Bundesrepublik Deutschland und
Frankreich. Soweit beide Parteien - wie hier - Vollkaufleute sind, gilt in der Bundesrepublik Deutschland, daß ein fehlender Widerspruch auf eine
Auftragsbestätigung, die genehmigungsfähige Abweichungen enthält, dazu führt, daß der Inhalt dieses Bestätigungsschreibens maßgeblich ist. Ebenso ist
es in Frankreich. Auch dort wird abweichend vom Grundsatz, daß bloßes Schweigen grundsätzlich keine Annahmeerklärung darstellt, im
Handelsverkehr dem Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben (lettre de confirmation) Erklärungscharakter beigemessen. Im Geschäftsverkehr ist dem
Inhalt einer Auftragsbestätigung besondere Beachtung zu schenken. Schweigt der Empfänger nach Erhalt, so akzeptiert er die darin aufgeführten
Bedingungen (vgl. Requ. 22.3.1920, S. 1920, cass. com. 7.11.1950, Bul. civ. III S. 228; Cass. civ. 6.5.1954, Bull. civ. II. S. 118).
4.
Auf eine Vertragswidrigkeit der von der Klägerin gelieferten Türen kann sich die Beklagte gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG nicht berufen, so daß
entsprechende Gewährleistungsansprüche nicht bestehen.
Sie ist ihrer Pflicht zur sofortigen Untersuchung der Ware und zur Rüge der Mangel innerhalb so kurzer Frist, wie es die Umstände erlauben gemäß Art. 38 CISG nicht nachgekommen. Die von ihr behaupteten Mängel (nicht geschliffene Furniere, Abweichungen im Holz, fehlende Leisten, ungleiche Scharniere etc.) sind einer Untersuchung leicht zugänglich. Anders als bei Waren, welche erst bei Gebrauch ihre Mängel offenbaren (wie z. B. Maschinen), läBt sich bei Holztüren ihre vertragsgemäße Beschaffenheit bereits durch eine genauere Inaugenscheinnahme feststellen.
Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Notwendigkeit einer Untersuchung auch nicht mit Erfolg auf den erheblichen Umfang der Lieferungen berufen. Sie trägt selbst vor, daß die meisten Türen der Klägerin mangelhaft gewesen seien und kaum eine Lieferung genau gewesen sei. Die Qualität war auch unstreitig vorher bereits mehrfach beanstandet worden. Die Beklagte mußte daher bei jeder weiteren Lieferung mit einer nicht vertragsgemäßen Leistung rechnen. Je größer aber die berechtigten Zweifel an der Ordnungsgemäßheit sind, um so intensiver muß die Ware auch untersucht werden. Einige wenige Stichproben reichen nicht mehr aus, wenn bereits in der Vergangenheit - wie die Beklagte vorträgt - häufig erhebliche Mängel aufgetreten sind. Soweit die Beklagte eine Kontrolle der Warenlieferungen nach ihrer wirtschaftlichen Kalkulation für unvertretbar hält, so bleibt ihr im Hinblick auf die aufgetretene Unzuverlässigkeit des Lieferanten immer noch der Abbruch der Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte hat zudem die einzelnen Mängel bei den Lieferungen und den Zeitpunkt der Entdeckung nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie Unterlagen vorlegte, ergibt sich daraus, daß mängelbehaftete Türen sogar eingebaut wurden, ohne daß Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden.
Die Beklagte kann sich weiter nicht darauf berufen, daß sie nicht Endabnehmerin der Türen, sondern Händlerin ist.
In Art. 38 Abs. 3 CISG ist zwar vorgesehen, daß bei der bestimmungsgemäßen Weiterleitung der Ware in Kenntnis des Verkäufers die Untersuchung
erst beim Endabnehmer stattfinden soll. Damit sind sog. Streckengeschäfte gemeint, bei welchen der Käufer bloße Zwischenstation ist oder die Ware
direkt von dem Verkäufer an den Endabnehmer geliefert wird. Art. 38 Abs. 3 CISG betrifft aber nicht den Händler, der vom Produzenten kauft, ein
Lager unterhält und den Warenbestand nach und nach veräußert. In diesem Fall ist, anders als beim Streckengeschäft, nicht abzusehen, ob und wann
eine Weiterveräußerung der Ware erfolgt. Sinn der Untersuchungspflicht und der Rügeobliegenheit ist aber gerade schnellstmöglich Klarheit über die
Vertragsgemäßheit der Waren zu schaffen, weil der Geschäftsverkehr in besonderem Maße auf einfache und schnelle Abwicklung angewiesen ist. Dem
liefe ein zeitlich nicht eingrenzbarer Aufschub bis zur Weiterveräußerung zuwider. Im übrigen würden damit die Vorschriften der Art. 38 f CISG im
wichtigsten Bereich des internationalen Warenverkehrs, nämlich dem Verkauf an Wiederverkäufer, obsolet.
5.
Gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin stehen der Beklagten weder ein Zurückbehaltungsrecht, noch Gegenansprüche zu, mit welchen sie die
Aufrechnung erklären könnte. Soweit sie sich auf die Nichtannahme von Bestellungen und dadurch erforderlich gewordene, teurere Deckungskäufe,
sowie Stornierungen als Folge beruft, ist ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestand kein
Sukzessivlieferungsvertrag mit einer fortlaufenden Lieferverpflichtung der Klägerin. Die Vertragsbeziehung gestaltete sich vielmehr so, daß die Beklagte
einzelne Bestellungen aufgab und die Klägerin diese mit ihren Auftragsbestätigungen annahm. In der Entscheidung, ob sie ein Vertragsangebot annahm
oder ablehnte, war sie grundsätzlich frei.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß - die Richtigkeit des Beklagtenvortrags unterstellt - diese Freiheit dann eingeschränkt sein konn, wenn die Beklagte auf Folgelieferungen angewiesen war, um übernommene Aufträge abzuwickeln. Ob dies der Fall ist, kann aber offen bleiben, da die Klägerin selbst im Falle eines Sukzessivlieferungsvertrags gemäß Art. 73 Abs. 1 CISG zur Aufhebung des Vertrags berechtigt gewesen wäre. Die Beklagte verweigerte - wie dargelegt - zu Unrecht die Bezahlung von Warenlieferungen im Wert von 98.424,90 DM. Im Falle der Nichterfüllung von Teillieferungen betreffenden Pflichten besteht aber ein Aufhebungsrecht des anderen Teils. Dies muß erst recht dann gelten, wenn kein Sukzessivlieferungsvertrag besteht und eine Weiterbelieferungspflicht sich allenfalls aus Treu und Glauben in Verbindung mit der Verkehrssitte ergeben könnte.
Soweit die Beklagte auf Lieferverzögerungen abstellt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie hat nicht dargelegt, ob und mit welchen Leistungen konkret die Klägerin in Verzug geraten ist. Die zum Teil vorgelegten Mahnungen lassen nicht erkennen, daß die zugrunde liegenden Forderungen überhaupt fällig waren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß bestimmte Liefertermine vereinbart gewesen wären. Des weiteren wurde auch insofern ein Verzugsschaden nicht dargelegt. Höhere Preise bei Deckungskäufen können es jedenfalls nicht sein. Soweit die Beklagte Ansprüche zur Aufrechnung stellt wegen von ihren Kunden zurückgegebenen Waren, scheitern diese am Rechtsverlust gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
6.
Ihren, den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht nachgewiesen, so daß gemäß Art. 78 CISG lediglich 5 %
anzuerkennen waren. In Handelssachen ist dies der in Frankreich geltende gesetzliche Zinssatz.
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