Landesgericht Karlsruhe,
15.11.1998, O 39/89 KfH III
Urteil
Im Namen des Volkes!
hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Karlsruhe nach Lage der Akten
durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Morawietz,
Handelsrichter Horn und
Handelsrichter Wilser
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
14.950,02 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 799,02 DM
seit dem 15.11.1987 und aus 14.151,00 DM seit dem
15.01.1988 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
2/100, die Beklagte 98/100.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicher h kann durch eine unbefristete selbst schuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts er bracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine italienische Stahlherstellerin, macht gegen die Beklagte, eine deutsche Stahlhandelsgesellschaft, Kaufpreisforderungen aus Stahllieferungen geltend, und zwar
gemäß Lieferrechnung vom 26.10.1987 (Anlagen
K1 und K2):
22,06 t U-Stahl à 550,00 DM
12.133,00 DM
1,56 t ungleichschenklige Winkel à 670,00 DM
1.045,20 DM
Transport
60,00 DM
zusammen
13.238,20 DM
abzüglich Belastung wegen der 22,06 t U-Stahl,
deren Rückgabe vereinbart wurde
12.133,00 DM
Restforderung
1.105,20 DM,
gemäß Lieferrechnung vom 07.12.1987 (Anlagen
K4 und K5):
17 t U-Stahl à 550,00 DM
14.091,00 DM
Transport
60,00 DM
zusammen
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14.151,00 DM.
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Die sich ergebende Gesamtforderung von 1.105,20 DM +
14.151,00 DM = 15.256,20 DM hat die Klägerin eingeklagt, wobei sie zur Klagbegründung hilfsweise noch zwei weitere Ansprüche geltend macht:
zusätzliche Transportkosten, die dadurch entstanden sein sollen, daß die Beklagte beim Rücktransport der gelieferten 22,06 t U-Stahl der Klägerin nicht mitgeteilt habe, daß das Material nicht insgesamt in Worms, sondern
teilweise auch in Ludwigshafen/Rhein lagerte:
500,00 DM
unvollständige Rückgabe der 22,06 t U-Stahl:
Fehlmenge 1,65 t à 550,00 DM =
907,50 DM
zusammen
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1.407,50 DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.256,20 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der italienischen Staatsbank aus 1.105,20 DM seit dem 15.11.1987 und aus 14.151,00 DM seit dem 15.01.1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin Gläubigerin der geltend gemachten Forderungen sei; der den Rechnungen zugrunde liegende Liefervertrag sei nicht mit der Klägerin, sondern mit der
Firma … GmbH in … geschlossen worden. Im Übrigen
wendet sie ein, daß die Beklagte vereinbarungswidrig ein Werkszeugnis für die Stahllieferung nicht übersandt habe. Außerdem macht sie auf rechnungsweise folgende Gegenansprüche geltend:
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Schadensersatz wegen unterlassener Nachlieferung für die mangelhaft gelieferten und später zurückgegebenen 22,06 t U-Stahl; nach Setzung einer Nachfrist verbunden mit Rücktritts- und Deckungskaufdrohung (Schreiben vom 14.11. 1988) habe sie mit Fernschreiben vom 21.11.1988 den Vertragsrücktritt erklärt. Über die vorgenommenen Deckungskäufe habe sie die Rechnung Nr. 1372 vom 07.12.1988 ausgestellt, die einen
Schaden ergebe in Höhe von
5.060,00 DM,
Schadensersatz für Kosten (Arbeitsaufwand, Porti, Telex- und Telefongebühren) im Zusammenhang mit der Abwicklung der mangelhaften Lieferung der 22,06 t U-Stahl gemäß
"Belastung" Nr. 1340 vom 14.11.1988 über
5.129,02 DM
und "Belastung" Nr. 1399 vom 31.12.1988 über
985,00 DM,
Schadensersatz wegen Nichtlieferung aufgrund der Bestellung vom 07.03.1988, der ein Angebot der Firma- für die Klägerin vom 03.03.1988 vorausgegangen sei; gemäß Rechnung Nr. 1341 vom 14.11.1988 ergebe sich ein Schaden (Unterschied zwischen Vertragspreis und Deckungskaufpreis) von
4.500,00 DM.
Die Beklagte bestreitet ferner die Berechtigung der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Forderungen über 500,00 DM (zusätzliche Rücktransportkosten) und 907,50 DM (fehlende 1,65 t bei den zurückgegebenen 22,06 t U-Stahl): Bei der Rücklieferung der 22,06 t U-Stahl, die an einen Kunden in Worms weiterverkauft waren, sei sie zunächst selbst davon ausgegangen, daß sich die zurückzuliefernde Ware in Worms befindet; als sie nachträglich erfahren habe, daß 6 t der Lieferung bereits segmentiert waren und sich in Ludwigshafen befanden, habe sie noch am selben Tag die Firma per
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Telex verständigt. Die von der Klägerin behauptete Fehlmenge bei der Rücklieferung werde bestritten; im Übrigen habe es sich um mangelhaftes, schrottreifes Material gehandelt.
Die Klägerin hält die von der Beklagten aufgerechneten Gegenforderungen nicht für begründet: Der behauptete Deckungskauf als Ersatz für die zurückgenommenen 22,06 t U-Stahl werde bestritten; die Beklagte habe hier außerdem keinen Nachlieferanspruch gehabt, weil man sich insoweit über die Vertragsaufhebung geeinigt habe und weil außerdem die Mängelrüge hinsichtlich der 22,06 t U-Stahl nicht den Anforderungen des Art. 39 Abs. 2 des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG) entsprochen habe; sie (die Klägerin) habe sich aus reiner Kulanz mit der Rücknahme des Materials einverstanden erklärt. Der Ersatzanspruch wegen Kosten im Zusammenhang mit der Rücklieferung der 22,06 t U-Stahl werde bestritten. Ein Anspruch aufgrund der Bestellung der Beklagten vom 07.03.1988 bestehe nicht, da das vorangegangene "Angebot" der Firma … vom 03.03.1988, das keine bestimmten Warenmengen offeriert habe, kein vertragliches Angebot im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des hier maßgeblichen UNCITRAL-Kaufrechtsabkommens gewesen sei und außerdem die Bestellung der Beklagten hinsichtlich der Abmessungen der zu liefernden Winkel wesentlich vom "Angebot" der Firma … abgewichen sei; für einen Vertragsabschluß, wie er hier in Frage steht, habe die Firma … auch keine Vertretungsmacht gehabt.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Da die Beklagte im Schlußverhandlungstermin vor der Kammer am
25.10.1989 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hat
die Klägerin beantragt, daß das Gericht gemäß § 251 a ZPO nach
Lage der Akten entscheidet.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von 14.950,02 DM nebst Zinsen begründet.
Aus der Lieferung vom Oktober 1987 steht der Klägerin noch ein restlicher Kaufpreis in Höhe von 1.049,02 DM abzüglich einer Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 250,00 DM wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der mangelhaften Lieferung der 22,06 t U-Stahl zu; das ergibt einen noch offenen Betrag von 799,02 DM; die sonstigen beiderseitigen Ansprüche aufgrund der Lieferung vom Oktober 1987 sind nicht begründet. Wegen der Lieferung vom Dezember 1987 hat die Klägerin einen Kaufpreisanspruch von 14.151,00 DM. Nicht begründet ist der von der Beklagten noch aufrechnungsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund ihrer Bestellung vom
07.03.1988.
Im Einzelnen ist auszuführen:
1. Die Klägerin ist die Vertragspartnerin der Beklagten bei den hier in Frage stehenden Lieferungen vom Oktober und Dezember 1987. Zwar ist die den Lieferungen zugrundeliegende Bestellung der Beklagten Nr. 6767 vom 16.10.1987 (Anlage B 1) nicht an die Klägerin als Herstellerin, sondern an die Firma … in … gerichtet, und auch die Annahme der Bestellung gemäß Fernschreiben vom 22.10.1987 (Anlage B 1) stammt von der Firma … . Nach den hier gegebenen Umständen können diese Erklärungen aber nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin als Herstellerin Verkäuferin sein sollte. Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, war es während der bisherigen Geschäftsverbindung mit der Beklagten immer so gehandhabt worden, daß die Bestellung jeweils an die Firma … oder an die Firma … deren Untervertreterin die Firma war, ging, während die Rechnung dann vom italienischen Lief erwerk - der Firma ‚ der Firma oder der Klägerin - gestellt wurde.
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In einem am 23.10.1989 - also zwei Tage vor dem Schlußverhandlungstermin - eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte noch Ausführungen zu den Preisvorschriften des Montanunion-Vertrages und zur Preisgestaltung bei den hier in Frage stehenden Lieferungen gemacht, offenbar zur Darlegung von Umständen, aus denen sich ergeben soll, daß nicht die Klägerin, sondern die deutsche Firma als Vertragspartei auf der Verkäuferseite gewollt war. Dieses neue Vorbringen ist jedoch der Kammer in den Einzelheiten nicht verständlich (beispielsweise wird im Schriftsatz zweimal der Begriff "Werksdimensionsaufpreise" verwendet, der der Kammer nicht bekannt ist), ganz abgesehen davon, daß angesichts der im kaufmännischen Verkehr im allgemeinen eindeutigen Bedeutung der Rechnungsstellung für die Bestimmung der Verkäuferpartei einem etwaigen Verstoß gegen bestimmte Ordnungsvorschriften des Montanunion- Vertrages kein maßgebliches Gewicht zukommen würde. Im Übrigen ist das genannte Vorbringen der Beklagten gemäß § 296 1 2 ZPO als grob nachlässig verspätet zurückzuweisen. Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin war im vorliegenden Prozeß von Anfang an streitig, so daß die von der Beklagten jetzt geltend gemachten Umstände bereits im ersten oder zweiten Schriftsatz, zumindest aber in dem auf die richt1iche Verfügung vom 05.07.1989 (vgl. Abschnitt 1 a der Verfügung) folgenden Schriftsatz hätten geltend gemacht werden müssen.
2. Die Ansprüche und Gegenansprüche im Zusammenhang mit den Lieferungen vom Oktober und Dezember 1987 sind nach dem auf dem Hager Kaufrechtsabkommen beruhenden Einheitlichen Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 (BGB1. 1 S. 868) (EKG) zu beurteilen. Italien war bis Ende 1987 Vertragsstaat dieses Abkommens.
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a) Aus der Lieferung vom Oktober 1987 steht der Klägerin, wenn man insoweit zunächst von den von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen absieht, ein restlicher Kaufpreisanspruch in Höhe von 1.049,02 DM zu. Die Lieferrechnung vom 26.10.1987 (Anlagen K 1 und K 2) lautet über insgesamt 13.238,20 DM. Von der gelieferten Ware wurde einverständlich die Position "22,06 t U-Stahl" zurück genommen, wofür die Klägerin 12.133,00 DM berechnet hatte. Dieser abzurechnende Betrag ist noch um die. anteiligen Transportkosten zu erhöhen, nämlich 60,00 DM x 22,06 t : (22,06 t + 2,5 t) = 56,18 DM. Insgesamt verbleibt damit ein Kaufpreisanspruch von
13.238,20 DM - 12.133,00 DM - 56,18 DM =
1.049,02 DM.
b) Der Kaufpreisanspruch aus der Lieferung vom Dezember 1987 beträgt unstreitig 14.151,00 DM. Dieser Zahlungsanspruch war nach der Lieferung des Stahls alsbald fällig. Dem steht der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19.06.1989, Seite 3, bis heute stünden noch die zur Ware gehörigen Werkszeugnisse aus, nicht entgegen. Der genannte Vortrag der Beklagten ist einerseits nicht hinreichend substantiiert. Aus dem Vorbringen ist nämlich nicht ersichtlich, ob fehlende Werkszeugnisse hinsichtlich der Lieferung vom Oktober 1987 oder der Lieferung vom Dezember 1987 oder hinsichtlich beider Lieferungen gerügt werden (im Schriftsatz vom 19.06.1989 werden die noch ausstehenden Werkszeugnisse im Zusammenhang mit dem Nachlieferanspruch im Anschluß an die Lieferung des rostbehafteten Stahls erwähnt, was einen Bezug zur mangelhaften 1 im Oktober 1987 nahelegt). Die Beklagte hatte auch später - trotz der gerichtlichen Verfügung vom 05.07.1989 (Abschnitt 1 b) - ihren Vortrag nicht konkretisiert. Außerdem hätte eine Nichtmitübersendung der
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zugehörigen Werkszeugnisse die alsbaldige Fälligkeit
der Kaufpreisforderung nicht gehindert. Gemäß Art. 71, 72 EKG ist die Kaufpreisfälligkeit nur davon abhängig, daß die zu liefernde Sache dem Käufer angedient bzw. vom Verkäufer zur Beförderung über geben wird. Dass auch etwaige zur Sache gehörende Urkunden mit übergeben sein müssen, wird im EKG nicht gefordert, wobei zu berücksichtigen ist, daß ansonsten bei den Lieferpflichten des Verkäufers zwischen der verkauften "Sache" und der Aushändigung der betreffenden "Urkunden" unterschieden wird (vgl Art. 18 EKG). Ob die Vorschriften der Art. 71, 72 EKG über ihren Wortlaut hinausgehend sinngemäß dahin auszulegen sind, daß das dort festgelegte Zug-um-zug-Leistungsprinzip auch auf solche zur Sache gehörenden Urkunden zu erstrecken ist, ohne die die Verfügung über die Sache oder deren Gebrauch ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist, kann hier offenbleiben. Denn die Beklagte hat (trotz der gerichtlichen Aufforderung in der Verfügung vom 05.07.1989 unter b) in dieser Richtung nichts vorgetragen.
Eine Gegenforderung der Klägerin wegen unterlassener Nachlieferung für die mangelhaft gelieferten und später zurückgegebenen 22,06 t U-Stahl ist nicht begründet. Insoweit hat die Beklagte einen ihr entstandenen Schaden nicht dargelegt. Sie hat im Schriftsatz vom 03.05.1989 zunächst "vorgenommene Deckungskäufe" behauptet und die Schadensrechnung Nr. 1372 vom 07.12.1988 (Anlage B 4) vorgelegt, in der eine Differenz aus dem "Effektivpreis gemäß Telex Nr. 9868" (gemeint ist wohl ein behaupteter Deckungskaufpreis; das Telex 9868 liegt dem Gericht nicht vor) und dem "Effektivpreis gemäß unserer Bestellung Nr. 6767" in Höhe. von 230,00 DN pro Tonne errechnet wird. Als dann die Klägerin einen
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vorgenommenen Deckungskauf bestritt, legte die Beklagte mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 19.06.1989 ein Schreiben der Firma ‚ München, vor, in dem ein der Lieferung vom Oktober 1987 entsprechender U-Stahl. zu einem Preis von 510,00 DM pro Tonne angeboten wird (Anlage B 12). Dieser Preis liegt unter dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von 550,00 DM pro Tonne.
d) Eine Gegenforderung der Beklagten wegen Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung der mangelhaften Lieferung der 22,06 t U-Stahl im Oktober 1987 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der von der Beklagten insoweit in erster Linie geltend gemachte
Mangel "Rostbefall" ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Mangel ist auch in einer den Anforderungen des Art. 39 EKG entsprechenden Weise alsbald
gerügt worden. Wie sich aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 19.06.1989 vorgelegten Auflistung der damaligen Maßnahmen der Beklagten (Anlage B 13) ergibt, wurde der gelieferte Stahl am 27.10.1987 abgeladen; am folgenden Tag, am 28.10.1987, abends, hat die Beklagte, nachdem schon telefonische und fernschriftliche Verhandlungen wegen der Reklamation vorangegangen waren, die Firma ‚ wie es in der Anlage B 13 heißt, "zum Sachstand informiert", wobei "auf Altrost hingewiesen und schnellste Besichtigung empfohlen" wurde. Dieser Hergang ist von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden. Die Lieferung mangelhafter Ware ist eine Vertragswidrigkeit, die gemäß Art. 41 Abs. 2 EKG (und zwar auch dann, wenn die Aufhebung des Vertrages erklärt wurde) den Verkäufer zum Schadensersatz verpflichtet. Der danach zu ersetzende Schaden umfaßt auch Kosten, die dem Käufer bei der Rückabwicklung der mangelhaften Lieferung erwachsen sind. Was die Höhe des zu ersetzenden Schadens betrifft, ist der Vortrag
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der Beklagten unzureichend. In den "Belastungen" vom 14.11.1988 (Anlage B 2) und 31.12.1988 (Anlage B 4) ebenso wie in der nachgereichten "Auflistung zur Rechnung Nr. 1340 vom 14.11.1988" (Anlage B 13) fehlt eine genauere Angabe der effektiv angefallenen Kosten (Telefon- und Telexgebühren u. ä.). Es ist auch nicht hinreichend erkennbar, welche Bearbeitungsaufwendungen wirklich eine notwendige Folge der mangelhaften Lieferung waren. Manche Positionen wie
z. B. "anteilige Frachtkosten", "Standgeld" und "Schadenszertifikat" sind ohne nähere Erläuterung überhaupt nicht verständlich. In der "Belastung" vom 14.11.1988 nimmt die Beklagte zur Erläuterung auf verschiedene Anlagen Bezug, die aber dem Gericht nicht vorgelegt worden sind. Auch hier ist trotz gerichtlichen Hinweises (Verfügung vom 05.07.1989 unter e) der unzureichende Vortrag der Beklagten nicht ergänzt worden. Unter diesen Umständen kann bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO ein höherer effektiv entstandener Vermögensschaden als 250,00 DM nicht angenommen werden. Nicht ersatzfähig sind die von der Beklagten in den "Belastungen" angesetzten Arbeitszeiten. Es handelt sich jeweils um kürzere, zwischendurch angefallene Bearbeitungen, bei denen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, daß der Beklagten durch die Zusatzarbeit ein Vermögensschaden entstanden ist.
e) Nicht begründet sind die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Zahlungsansprüche über 500,00 DM wegen behaupteter zusätzlicher Transportkosten bei der Rücknahme der 22,06 t U-Stahl und über 907,50 DM wegen einer bei der Rücklieferung angeblich festgestellten Fehlmenge von 1,65 t. Bei den zusätzlichen Rücktransportkosten ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, daß die Beklagte, sobald sie selbst erfahren hatte, daß ein
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Tei1 abzuholenden Materials nicht mehr am vor gesehenen Abholort in Worms lagerte, dies unverzüglich der Firma … gemeldet hat. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern hier bei einer früheren Benachrichtigung von Seiten der Beklagten Rücktransportkosten erspart worden wären. Was die behauptete Nichtrücklieferung von 1,65 t U-Stahl betrifft, fehlt es schon - unabhängig davon, ob eine Mengendifferenz vorliegt - an der Darlegung eines sich daraus ergebenden Schadens. Die Beklagte hat unwiderlegt vorgetragen, daß die gesamte U-Stahl Lieferung derart rostbefallen war, daß sie nur noch Schrottwert hatte.
3. Nicht begründet ist weiterhin der von der Beklagten auf gerechnete Schadensersatzanspruch wegen Nichtlieferung im Zusammenhang mit der Bestellung der Beklagten vom 07.03.l988 (Anlage B 7) . Insoweit fehlt es an einem gültigen Kaufvertrag, da das der Bestellung der Beklagten vorangegangene "Angebot" der Firma … vom 03.03.1988 (Anlage B 6 kein bindendes Vertragsangebot war. Wie die Klägerin im Schriftsatz vom 27.07.1989 im Einzelnen dargelegt hat, sind Kaufverträge zwischen einer italienischen Verkäuferfirma und einer deutschen Käuferfirma ab Anfang 1988 nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge (Kurzbezeichnung: UNCITRAL) (abgedruckt in BGB1. 1989 II S. 586) zu beurteilen. Gemäß Art. 14 des UNCITRAL - Abkommens stellt der Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages ein "Angebot" dar, wenn er "bestimmt" genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein; Voraussetzung für die genügende Bestimmtheit des Vorschlags ist u. a., daß er ausdrücklich oder still schweigend die Liefermenge enthält. Hieran fehlt es beim Angebotsschreiben der Firma vom 03.03.1988. In dem Schreiben wird nur die Art der zu liefernden Teile
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und der Preis genannt, nicht aber die jeweilige Menge. Da schon wegen dieses Mangels kein bindender Vertrag vor liegt, braucht auf die weiteren von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände (bestrittene Vertretungsmacht der Firma für ein rechtsverbindliches Angebot dieser Art; teilweise Abweichung der nachfolgenden Bestellung der Beklagten vom Angebot der Firma …) nicht näher eingegangen zu werden.
4. Gemäß Art. 83 EKG kann der Verkäufer ab der jeweiligen Kaufpreisfälligkeit Verzugszinsen hinsichtlich des nicht gezahlten Betrages in Höhe von 1 % über dem amtlichen Diskontsatz des Landes, in dem der Verkäufer seine Niederlassung hat - hier also: des amtlichen italienischen Diskontsatzes - verlangen. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist Art. 83 EKG jedoch nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß, wenn der Verkäufer, wie im vor liegenden Fall, Zahlung irr der Währung des Käuferlandes (Bundesrepublik Deutschland) verlangt, für die Zinshöhe ebenfalls der Diskontsatz des Käuferlandes (Deutschland) und nicht der des Verkäuferlandes (Italien) maßgebend ist; dies, um in derartigen Fällen bei ein höheren Inflationsrate des Verkäuferlandes die sich im Regelfall ergebende ungerechtfertigte Benachteiligung des Käufers zu vermeiden, daß er durch die Zahlung in der eigenen, härteren Währung dem Verkäufer einen Kursgewinn verschafft und gleichzeitig Zinsen nach dem höheren Zinsniveau des Verkäuferlandes bezahlen muß, das gerade eine Folge der dortigen höheren Inflationsrate ist, die wiederum im Regelfall mit einem Kursverf all der Verkäuferwährung im Verhältnis zur Käuferwährung einhergeht (vgl.im einzelnen LG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 1145). Das OLG Karlsruhe ist der genannten Rechtsprechung der Kammer nicht gefolgt (Urteil vom 27.10.1987, Az. 8 U 43187). Es hat ausgeführt, daß die vom Landgericht zur Rechtfertigung der ergänzenden Auslegung angenommene Gesetzeslücke
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nicht vorliege, a) weil nicht nur mit einer höheren, sondern auch mit einer niedrigeren Geldentwertungsrate irrt Verkäuferland zu rechnen sei und dies dann. zu Ungerechtigkeiten zum Nachteil des Verkäufers führen könne, b) weil es den Parteien freistehe, in welcher Währung sie den Kaufpreis vereinbaren und sie die entstehenden Vor teile oder Nachteile angesichts der Regelung des Art. 83 EKG abwägen könnten. Beide Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Die vom Landgericht. vertretene Auslegung des Art. 83 EKG, daß bei einer Kaufpreiszahlung in der Währung des Käuferlandes auch bei der Zinsbemessung vom Diskontsatz des Käuferlandes auszugehen ist, führt für den Fall der niedrigeren Inflationsrate des Verkäuferlandes deswegen nicht zu einem unbilligen Ergebnis, weil Art. 83 EKG nur einen Mindestsatz der Verzugszinsen festlegt, der Berechnung eines konkret dargelegten dar über hinausgehenden Zins- bzw. Kursverlustschadens des Verkäufers gemäß Art. 82 EKG also nicht entgegensteht. Das Argument einer möglichen vorausschauenden Vertragsregelung der Parteien berücksichtigt nicht, daß das dispositive Gesetzesrecht bei den Schuldverträgen gerade für den Fall der nicht vorhandenen vorausschauenden Vertragsvereinbarung für bestimmte Einzelpunkte eine angemessene und gerechte Ergänzungsregelung schaffen will. Die Kammer hält unter diesen Umständen an der bisherigen Rechtsprechung fest und geht nach wie vor davon aus, daß für den Fall der Kaufpreisforderung in der Währung des Käuferlandes eine von den Verfassern des EKG nicht be dachte Regelungslücke vorliegt, die durch eine sinngemäße Auslegung des Art. 83 EKG auszufüllen ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die
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Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.
Dr. Morawietz Horn Wilser
(...)