OGH Österreich,
13.09.2001, 6 OB 73/01f
Geschäftszahl
6Ob73/01f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als
Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.
Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter
in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Handelsgesellschaft
mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt
in Wels, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Rothner, Rechtsanwalt,
4020 Linz, Schillerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das
Vermögen der K***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch
Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe
(Streitwert 1,6 Mio S) infolge Revision der klagenden Partei gegen
das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21.
November 2000, GZ 1 R 101/00d-14, in der Fassung des Beschlusses vom
28. Februar 2001, AZ 1 R 101/00d, womit infolge Berufung der
klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Februar
2000, GZ 4 Cg 12/00b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird in Ansehung des Klagebegehrens auf Herausgabe von
87 Stück Hartschalen-Toilettenkoffersets Nr. 109.245 und 38 Stück
Hartschalen-Aktenkoffersets Nr. 109.350 zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben. Die Entscheidungen der
Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei nachstehende
Waren herauszugeben:
12.694 Stück Obstkörbe Nr. 112.332,
1.681 Stück Bügelbretter Nr. 109.243,
545 Stück Toilettenkoffer Nr. 109.958,
498 Stück Toilettenkoffer Nr. 109.960,
710 Stück Aktenkoffer Nr. 109.961,
700 Stück Aktenkoffer Nr. 109.962,
28.380 Stück Verlängerungskabeln Nr. 111.802,
32.635 Stück 6er-Tischverteiler Nr. 111.803,
21.120 Stück 3er-Tischverteiler Nr. 111.804,
1.027 Stück Reibeisen Nr. 112.333,
3.641 Stück Trinkflaschen Nr. 112.334,
2.081 Stück Vorratsgläser Nr. 112.335,
11.682 Stück Taschenrechner Nr. 114.005,
5.846 Stück Klebebändersets Nr. 114.007,
15.337 Stück Tintenpatronen Nr. 114.009,
11.405 Stück Fotoalben Nr. 114.011 und
229 Stück Springformensets Nr. 111.801.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit
107.248 S (darin 13.368 S USt und 27.040 S Barauslagen) bestimmten
Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die
mit 73,199,36 S (darin 5.571,56 S USt und 39.770 S Barauslagen)
bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 77.105 S (darin
4.012,50 S USt und 53.030 S Barauslagen) bestimmten Kosten des
Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen einer - Großmärkte betreibenden -
Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden nur Gemeinschuldnerin) wurde am
18. Oktober 1999 der Konkurs eröffnet und der beklagte Rechtsanwalt
zum Masseverwalter bestellt. In einer fünfjährigen Geschäftsbeziehung
lieferte die klagende Großhandelsgesellschaft mbH der
Gemeinschuldnerin Waren; der Jahresumsatz betrug etwa 8 Mio S. Pro
Monat erfolgte zumindest eine Bestellung, bei folgendem
Geschäftsablauf: Ein Angestellter der klagenden Partei präsentierte
in der Zentrale der Gemeinschuldnerin Warenmuster. Dabei "wurden
Preise besprochen und erstes Interesse für bestimmte Waren gezeigt".
Die Gemeinschuldnerin bestellte nach internen Besprechungen jedoch
ausschließlich schriftlich; diesen schriftlichen Bestellungen waren
jeweils auch sogenannte "Aufteiler" beigefügt, in denen die
Gemeinschuldnerin angab, welche Stückzahlen einer jeweils bestellten
Ware an ihre einzelnen Großmärkte zu liefern waren. Die seit Jahren
verwendeten Formulare der Bestellung und der "Aufteiler" weisen auf
der Vorderseite folgenden Text auf:
"... Wir bestellen unter der Voraussetzung der Lieferung zu unseren,
auf dieser Bestellung bzw. auf dem Aufteiler angeführten Einkaufs-
und Lieferbedingungen wie folgt: ... Allgemeines: Der beiliegende
Aufteiler ist integrierender Bestandteil dieser Bestellung. ..."
Die Bestellformulare der Gemeinschuldnerin enthalten weiters auf der
Vorderseite des Formulars unten folgenden Passus:
"... Zahlung: Die Zahlung abzüglich Skonto und Bonus erfolgt durch
Überweisung oder Übersendung eines Verrechnungsschecks in jener
Kalenderwoche, in der die Skontofrist abläuft. Die Skontofrist endet
mit Ablauf jener Kalenderwoche, in der eine neunzig tägige Frist ab
dem Eingangsdatum einer ordnungsgemäßen Rechnung abläuft. Als
frühestes Eingangsdatum i.d.S. gilt das Datum des vollständigen
ordnungsgemäßen Wareneingangs.
Allgemeines: Der beiliegende Aufteiler ist integrierender Bestandteil
dieser Bestellung."
Die Aufteiler-Formulare weisen gleichfalls auf der Vorderseite unten
etwas kleiner gedruckt folgenden Passus auf:
"Die Lieferung der bestellten Waren gilt als Anerkenntnis unserer
Einkaufs- und Lieferbedingungen; Abweichungen davon bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit eines, von unserer Geschäftsleitung unterfertigten
Bestätigungsschreibens. ..."
Zu einem allfälligen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nehmen diese
Einkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden nur
Einkaufsbedingungen) nicht Stellung. Dagegen weisen die
Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen der klagenden
Partei auf der Rückseite, ohne dass auf der Vorderseite darauf
hingewiesen würde, Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden nur
Verkaufsbedingungen) auf, deren hier maßgeblichen Punkte wie folgt
lauten:
1.) Aufträge:
Alle Aufträge werden aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen
bzw. ausgeführt, die auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige
Lieferungen gelten. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die
Besteller diese Lieferbedingungen ausdrücklich an. Alle
Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Abmachungen mit
Beauftragten des Hauses und telefonische Bestellungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
...
14.) Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt der vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebengebühren im Eigentum des
Verkäufers.
Zwischen den Geschäftsführern und/oder Bediensteten der
Gemeinschuldnerin und der klagenden Partei wurde über die Geltung
allgemeiner Geschäftsbedingungen oder über einen Eigentumsvorbehalt
der klagenden Partei nie gesprochen. Aufgrund einer schriftlichen
Bestellung der Gemeinschuldnerin erstellte die klagende Partei, die
die Zahlungsbedingungen der Gemeinschuldnerin akzeptierte, jeweils
zunächst eine, bis 1996 an die Zentrale der Gemeinschuldnerin
gesandte schriftliche Auftragsbestätigung. Deren Sinn war es,
Lieferzeiten und Mengen schriftlich zu bestätigen, weil die klagende
Partei teilweise die gewünschten Mengen nicht zur Verfügung hatte
bzw. den gewünschten Liefertermin nicht einhalten konnte. Derartige
Abweichungen wurden mit den Auftragsbestätigungen kund getan.
Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte die klagende Partei
gegenüber der Gemeinschuldnerin offene Kaufpreisforderungen von etwa
5 Mio S inklusive USt. Laut der vom Masseverwalter in Auftrag
gegebenen und von Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin durchgeführten
Inventur wurden bei Konkurseröffnung die von der klagenden Partei an
die Gemeinschuldnerin gelieferten (klagsgegenständlichen) Waren, aus
den Geschäftsregalen der Gemeinschuldnerin entnommen und bei einer
Spedition eingelagert. Der beklagte Masseverwalter bestritt den
Aussonderungsanspruch der klagenden Partei.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei wegen des
vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Herausgabe der bei
Konkurseröffnung noch vorhandenen, im Spruch näher genannten Waren.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die Verkaufsbedingungen der
klagenden Partei seien nicht Vertragsinhalt geworden. Die klagende
Partei habe im Rahmen der mehrjährigen Geschäftsbeziehung zur
Gemeinschuldnerin deren Einkaufsbedingungen bei Empfang nicht
widersprochen, sondern die Waren bestellungsgemäß ausgeliefert und
fakturiert.
Die Vorinstanzen verneinten in ihrer rechtlichen Beurteilung die
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes und wiesen demnach das
Klagebegehren ab.
Rechtssatz
Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 ZPO nachträglich
zugelassene Revision der klagenden Partei ist, soweit einzelne
Bestellungen den Schwellenwert von 52.000 S nicht erreichen,
jedenfalls unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und berechtigt.
a) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in
einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder
tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit
zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat
(Jud 56 u.v.a., zuletzt 1 Ob 199/00x; RIS-Justiz RS0037838).
Forderungen aus bloß gleichartigen Kaufverträgen - wie hier jeweils
aufgrund gesonderter Bestellungen - sind nicht zusammen zu rechnen.
Dass eine bloß ständige Geschäftsverbindung der Streitteile zur
Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges zwischen
den geltend gemachten Ansprüchen nicht ausreicht, entspricht
herrschender Auffassung (8 Ob 657/86 = MietSlg 39.782 mwN u.a.).
Zutreffend ging die zweite Instanz beim Klagebegehren auf Herausgabe
von 87 Stück Hartschalen-Toilettenkoffersets Nr. 109.245 und 38 Stück
Hartschalen-Aktenkoffersets Nr. 109.350, somit einem
Leistungsbegehren - das einem Gesamtrechnungsbetrag von 48.780 S
incl. USt entspricht - , angesichts der Rechnungsbeträge von einem
52.000 S nicht übersteigenden Streitwert aus. Insoweit ist daher die
Revision zufolge § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und das
Rechtsmittel schon deshalb zurückzuweisen.
In Ansehung jener Warenpositionen, deren Wert des
Entscheidungsgegenstandes mit 260.000 S übersteigend bewertet, die
Revision nicht für zulässig erklärt wurde und auch nicht nachträglich
für zulässig erklärt werden konnte (§ 508 ZPO), ist die Revision
zulässig. Da die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei bereits
infolge der Änderung des Zulassungsausspruches durch die zweite
Instanz in Ansehung der jeweils 260.000 S nicht übersteigenden
Warengruppen vorliegt, die zu allen Warengruppen Stellung nimmt,
erübrigt sich insoweit die Freistellung der Revisionsbeantwortung.
b) Dass ein von der Dispositivnorm des § 1063 ABGB abweichender
Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit einer rechtsgeschäftlichen -
ausdrücklichen oder konkludenten - Vereinbarung bedarf, entspricht
herrschender Auffassung (2 Ob 333/00k, 10 Ob 77/00x, je mwN aus der
Lehre u.a.). Unbestritten wurde zwischen der klagenden Partei und der
Gemeinschuldnerin über einen Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei
an den von ihr gelieferten Sachen nicht gesprochen, sodass sich die
Frage stellt, ob ein derartiger Eigentumsvorbehalt als einzige
rechtliche Grundlage für das Herausgabebegehren dadurch
Vertragsinhalt wurde, dass die Gemeinschuldnerin den entsprechenden
Verkaufsbedingungen der klagenden Partei, die auf der Rückseite der
Auftragsbestätigungen, aber auch Lieferscheinen und Rechnungen unter
Punkt 14. einen Eigentumsvorbehalt enthalten, nicht widersprach.
Im vorliegenden Fall beantwortete die klagende Verkäuferin jeden der
schriftlichen Aufträge der Gemeinschuldnerin mit einer schriftlichen
Auftragsbestätigung, die ebenso wie ihre Lieferscheine und Rechnungen
Verkaufsbedingungen mit einem Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei
an den von ihr gelieferten Waren enthielt. Vom kaufmännischen
Bestätigungsschreiben - das sich auf einen bereits vorliegenden
mündlichen Vertragsschluss bezieht - ist die Auftragsbestätigung zu
unterscheiden. Denn eine Auftragsbestätigung ist das Akzept auf einen
entsprechenden (hier: schriftlichen) Antrag. Probleme entstehen nun
dann, wenn die Auftragsbestätigung sich mit der Offerte nicht voll
deckt ("modifizierte Auftragsbestätigung"), etwa wie hier AGB
enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat.
Dann entsteht gemäß § 869 ABGB jedenfalls vorerst kein Vertrag; die
Auftragsbestätigung ist aber regelmäßig als neue Offerte zu
interpretieren, die unter Umständen durch das Schweigen des
Empfängers akzeptiert werden kann. Die Konkludenz des Schweigens auf
eine modifizierte Auftragsbestätigung ist nach denselben
Gesichtspunkten zu beurteilen wie das des Schweigens auf ein
abweichendes Bestätigungsschreiben (so auch JBl 1977, 593 - anders
die deutsche Lehre und Rsp; siehe dazu Kramer in Straube, HGB I2 §
346 Rz 53). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinschuldnerin die Ware
in Empfang genommen und - wenngleich nicht bei den vorliegenden
Geschäftsfällen - auch bezahlt. Durch die Vertragsdurchführung ergibt
sich im vorliegenden Fall, wie schon die Vorinstanzen zutreffend
erkannten, die Gültigkeit des Vertrages, dass somit nach dem Willen
der Parteien selbst Dissens über Nebenpunkte das Zustandekommen der
einzelnen Kaufverträge nicht hindern sollte. Selbst gegensätzliche
Verweisungen auf AGB durch den Offerenten und den Akzeptanten haben
auch dann, wenn der Empfänger den Antrag nur zu seinen - eine
Abwehrklausel enthaltenden - Geschäftsbedingungen akzeptiert, auf das
Zustandekommen des Vertrages keinen Einfluss. In der Regel sehen die
vertragsschließenden Teile den Vertrag mit der Antwort des
Lieferanten als geschlossen an. In einem solchen Fall gelten nur die
einander widersprechenden Geschäftsbedingungen nicht. Die nicht vom
Vertrag geregelten Punkte sind dann mittels dispositiven Rechts und
ergänzender Auslegung zu ermitteln (7 Ob 590/90 = JBl 1991, 120 = RdW
1990, 406 = IPRAX 1991, 419 [Tiedemann, 424] mwN; 2 Ob 275/99a = RdW
2000, 205 = ecolex 2000, 356 [Thaler]; Rummel in Rummel3 § 864a ABGB
Rz 3 mwN).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen nach stRsp, soweit -
wie hier - keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch
Gesetz oder Verordnung besteht (vgl. die Beispiele bei Apathy in
Schwimann2 § 864a ABGB Rz 1), zu ihrer Geltung der Einbeziehung in
den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen
entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend
zum Vertragsinhalt gemacht wurden (SZ 63/54; 1 Ob 145/99a mwN, 1 Ob
1/00d = EvBl 2001/49 u.a.). Bei Beurteilung der Frage, ob AGB
schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab
anzulegen (1 Ob 533/94; 1 Ob 278/98h = RdW 2000, 142; 2 Ob 142/00x).
Schon wiederholt wurde aber ausgesprochen, dass eine stillschweigende
Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten AGB dann
anzunehmen sei, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, dass
der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will (1 Ob 691/86; SZ
61/30; 1 Ob 278/98h) und AGB auch dadurch schlüssig zum
Vertragsinhalt werden könnten, dass die Vertragsteile im Rahmen ihrer
schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren
auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet
blieb (SZ 69/265; RdW 1997, 391; 1 Ob 278/98h u.a.). Dem
Stillschweigen kann somit unter besonderen Umständen die Bedeutung
einer Zustimmung beigemessen werden, wenn der Vertragspartner nach
Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder dem Gesetz hätten reden
müssen und daher sein Schweigen keine andere Bedeutung als die einer
Genehmigung zulässt. Namentlich gilt dies zufolge § 346 HGB bei
Kaufleuten und im Besonderen dann, wenn bei beiderseitigen
Handelsgeschäften Klauseln Handelsübliches, ja geradezu
Selbstverständliches enthalten. Die stillschweigende Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehaltes ist nach stRsp bereits dann anzunehmen,
wenn bei einer - hier zweifellos vorliegenden - längeren
Geschäftsverbindung Rechnungen, Lieferscheine etc. immer wieder einen
solchen Vermerk enthalten und der Käufer dies widerspruchlos hinnimmt
(HS 10.560; RdW 1997, 391 u.a.; RIS-Justiz RS0020291, RS0014529;
Aicher in Rummel3, § 1063 ABGB Rz 29; Binder in Schwimann2, § 1063
ABGB Rz 38). Denn die auf die Abwicklung mehrerer gleichartiger
Geschäfte hin erfolgte neuerliche Bestellung ist auf der Grundlage
der den Eigentumsvorbehalt enthaltenen AGB geschlossen anzusehen.
Umso mehr muss dies bei einem Hinweis bereits in der
Auftragsbestätigung und gerade bei einem Eigentumsvorbehalt gelten,
noch dazu, wenn dem Käufer ein längeres Zahlungsziel eingeräumt wird.
Die Verkaufsbedingungen der klagenden Partei stehen hier in der Frage
des Eigentumsvorbehaltes nicht im Widerspruch zu den
Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin - die zu einem
Eigentumsvorbehalt, ja zum Eigentum überhaupt nicht Stellung nehmen -
und stellen insoweit nur eine Ergänzung der Vertragsbestimmungen dar,
wodurch angesichts der der Gemeinschuldnerin eingeräumten
Zahlungsfrist deren erkennbare Interessen nicht berührt werden.
Andererseits werden wichtige Interessen des Verkäufers, nämlich bei
Gewahrsame eines Dritten an der Sache, bei Exekution eines Gläubigers
des Käufers in den Kaufgegenstand und - wie hier - im Konkurs des
Käufers mit der hier maßgeblichen AGB-Bestimmung gesichert.
Der fehlende Hinweis auf der Vorderseite der Auftragsbestätigungen
auf die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen scheint
hier angesichts der langen Dauer der Geschäftsbeziehung von
Vollkaufleuten bedeutunglos.
Es bleibt die Frage, ob die Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen
der Gemeinschuldnerin (hier: "Abweichungen davon bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit eines von unserer Geschäftsleitung unterfertigten
Bestätigungsschreibens") als Widerspruch den in den
Verkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltenen
Eigentumsvorbehalt abzuwehren in der Lage ist. Die einzelnen
Bestimmungen von AGB sind, wenn sie - wie hier - nicht auch
Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv
unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen. In allen Fällen ist
der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der
AGB zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten ergibt
sich eindeutig, dass die Gemeinschuldnerin nur Abweichungen von ihren
Einkaufsbedingungen dem Formgebot eines eigenen
Bestätigungsschreibens unterwerfen wollte. Da aber in den
Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin weder zu einem
Eigentumsvorbehalt oder auch nur zum Eigentumsübergang in Ansehung
der von der klagenden Partei gelieferten Waren Stellung genommen wird
noch die AGB der Verkäuferin generell abgelehnt werden, liegt auch
keine ausdrücklich genehmigungsbedürftige "Abweichung" vor. Es fehlt
somit in Ansehung des Eigentumsvorbehaltes an einer Abwehrklausel,
die als jeweils genereller Widerspruch der Gemeinschuldnerin gegen
den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei angesehen werden könnte.
In Abweichung von der Auffassung der Vorinstanzen ist somit von einem
gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der hier klagenden
Verkäuferin auszugehen.
Damit muss aber nicht mehr die Frage beantwortet werden, ob
angesichts der Vorschrift des Art 19 Abs 2 UN-Kaufrecht einer
Sanktionierung der sonst in Österreich abgelehnten "Theorie des
letzten Wortes" näher getreten werden könnte (vgl. dazu Kramer aaO
vor § 343 HGB Rz 15b) und ob ein Eigentumsvorbehalt bei der Lieferung
nicht voll bezahlter Ware die Regel darstelle, die der ausdrücklichen
Ablehnung der entsprechenden AGB bzw. des entsprechenden
Vertragspunktes bedarf. Festzuhalten bleibt, dass in der Entscheidung
7 Ob 723/88 = WBl 1989, 224 (Wilhelm) ausgesprochen wurde, es bestehe
kein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den
Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehalte.
Ein von der klagenden Partei behauptetes (konstitutives) Anerkenntnis
des Eigentumsvorbehaltes und des Herausgabeanspruches der klagenden
Partei durch die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung ist nicht
mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Revision ist teilweise im klagestattgebenden Sinn Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der
klagenden Partei sind alle Kosten auf der Basis des obsiegten
"Betrages" - das ist hier ein Betrag von 1,5 Mio S - zuzusprechen.
(...)
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