Landgericht München
06.04.2000, 12 HKO 4174/99
IN NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Firma -- S.P.A., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden - Via - ,Italien
- Klägerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ---
München
gegen
Firma --- GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer
-
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ---
München
wegen Forderung
erlässt die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Bachmann als Vorsitzenden und die Handelsrichter Dr. Bauer und Saur als Beisitzer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2000 folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wir verurteilt, an die Klägerin
15.729,70 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem
27.02.19998 zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IIl Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.750,00 DM, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher heitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin lieferte der Beklagten in den Jahren 1995 bis 1998 in mehreren Fällen Möbel.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung zweier Rechnungen über gelieferte Möbel.
Nachdem die Klägerin die Klage - nach Erhalt der Klageerwiderungsschrift - um 2.000,00 DM zurückgenommen hatte, beantragt sie nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.572,18 DM nebst 12 % Zinsen aus 2.900,30 DM seit dem 19.12.1997 und 12 % Zinsen aus 21.671,88 DM seit dem 23.12.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rechnet gegen die Klageforderung mit mehreren Forderungen auf Schadensersatz aus Kaufverträgen über die Lieferung von Möbeln auf.
Im Übrigen wird zu dem Parteivorbringen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen zu diesen Schriftsätzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum größeren Teil begründet.
Die Klageforderung ist nach Grund und Höhe unstreitig.
Der Beklagten stehen aufrechenbare Gegenforderungen in
Höhe von insgesamt 8.842,48 DM zu, so daß sich - nachdem
die Beklagte wirksam die Aufrechnung erklärt hat - die
Forderung der Klägerin auf 15.729,70 DM verringert.
Der erklärten Aufrechnung steht nicht entgegen, daß sie nicht auf denselben Vertrag oder Sachverhalt gestützt wird wie die Klage; dieser Umstand bewirkt keine Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts. Die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Zuständigkeit haben - in Art. 6 Nr. 3 EuGVO - die Konnexität nur für die Widerklage vorgeschrieben. Die Aufrechnung unterliegt somit keiner Norm über die Frage, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht zuständig ist.
Für die Aufrechnung gilt das italienische Recht (Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB), da die Kaufpreisforderung, gegen die aufgerechnet wird, ebenfalls dem italienischen Recht unterliegt (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB)
Die Voraussetzung des Art. 1243 Abs. 1 CC, wonach die Gegenforderung entscheidungsreif feststehen muß, ist erfüllt. Die den Gegenforderungen zugrunde liegenden Tatsachen hat die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Tatsachenvortrag bestritten, sondern lediglich rechtliche Einwendungen erhoben.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Klägerin die Konsolmöbel (S. 4 oben bis 5. 9 oben der Klageerwiderungsschrift) nicht zu dem im Vertrag bestimmten Zeitpunkt geliefert hat und die Nichterfüllung dieser Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 49 CISG), so daß die Beklagte zu Recht die Aufhebung des Vertrages erklärt hat (Art. 33 a, 49 Abs. 1 a, 74, 75 CISG)
Die Klägerin war nicht berechtigt, die Lieferung der Konsolmöbel auszusetzen (Art. 71 CISG)
Nach dem Abschluß des Kaufvertrages über die Konsolmöbel hatte sich nicht herausgestellt, daß die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen werde (Art. 71 Abs. 1 CISG). Die Beklagte hatte zwar den Scheck für die ihr gelieferten Polstermöbel sperren lassen. Hierzu war sie je doch berechtigt (Art. 71 Abs. 1 b CISG), da die Klägerin die Möbel in einer nicht vertragsgemäßen Materialkombination geliefert und damit ihre Verpflichtung zur Lieferung vertragsgemäßer Ware nicht erfüllt hatte (Art. 35 Abs. 1 CISG). Nachdem sich die Parteien auf eine Minderung des Kaufpreises geeinigt hatten, setzte die Beklagte - gem. Art. 71 Abs. 3, 2. Halbsatz - die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht fort, indem sie der Klägerin einen Scheck über den - geminderten - Kaufpreis übersandte. Die Klägerin war nicht berechtigt, die Lieferung der Konsolmöbel bis zur Einlösung des Schecks auszusetzen. Zwischen den Parteien war üblich, daß die Beklagte einerseits - durch Übergabe von Schecks an den Spediteur - erfüllungshalber eine Vorleistung erbrachte, andererseits die Klägerin die Möbel sodann vor Einlösung der Schecks ausliefern ließ. Die Klägerin war nicht berechtigt, von dieser Handhabung eine Änderung vorzunehmen, indem sie die Versendung der Ware von der Einlösung eines Schecks für eine zuvor gelieferte Ware abhängig machte, zumal sich die Beklagte mit der Scheckhingabe nicht im Verzug befand. Für einen Mangel an der Kreditwürdigkeit der Beklagten bestanden keine Anhaltspunkte.
Da die Beklagte - nach Vertragsaufhebung - einen Deckungskauf tätigte, kann sie als Schadensersatz den Unter schied zwischen dem verträglich vereinbarten Preis und den Preis des Deckungskaufs verlangen (Art. 75 CISG); dieser Unterschiedsbetrag beläuft sich auf 6.762,00 DM (S. 7 oben der Klageerwiderungsschrift).
Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn steht der Beklagte nicht zu, da ihr kein Gewinn entgangen ist. Ihr Schaden besteht allein darin, daß sie die Möbel zu einem höheren Preis nachfertigen lassen mußte, um den Kaufvertrag mit ihrem Kunden erfüllen zu können. Da der Kunde jedoch den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hat, ist der Beklagten kein Gewinn entgangen. Würde die Klägerin den - auf S. 7 oben der Klageerwiderungsschrift - geforderten Schadensersatz von 10.962,00 DM zahlen, so würde die Beklagte aus dem Geschäft - zuzüglich des erzielten Verkaufspreises von 10.378,00 DM - einen Betrag von 21.700,00 DM erhalten, dem ein Fertigungspreis von 13.300,00 DM gegenüber- stünde. Sie hätte somit einen Gewinn von 8.400,00 DM er zielt, wohingegen sie bei ordnungsgemäßer Abwicklung lediglich 4.200,00 DM Gewinn erlangt hätte. Auch aus dieser Überlegung ergibt sich, daß die Schadensersatzforderung der Beklagten um 4.200,00 DM überhöht ist.
Ferner kann die Beklagte gegen die Forderung der Klägerin mit einer Forderung von 595,00 DM aus der Lieferung des Schranks für den Endkunden Katharina Rausch Inneneinrichtungen aufrechnen (Seite 18 Mitte der Klageerwiderungsschrift)
Der Mangel an der Ware wurde der Klägerin innerhalb angemessener Frist nach der Feststellung mitgeteilt (Art. 49 Abs. 1 CISG). Es handelte sich um einen Material- oder Fertigungsfehler, der sich vorn zunächst vom Kunden gerügten Mangel, dein Überstand einer Ecke, so erheblich unterschied, daß er nicht als Auswirkung jenen Mangels erachtet werden kann. Dieser Fehler wurde - rechtzeitig - mit Schreiben vom 27.06.1997 (Bi. 58) angezeigt. Unstreitig war der Schrank bereits zuvor von der Spedition, welche die Lieferungen der Klägerin ausführte, beim Endkunden abgeholt worden. Mit Schreiben vom 27.06.1997 (B 58) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß nicht repariert werden könne. Der anschließend auf dem Schreiben angebrachte handschriftliche Vermerk, wonach der Klägerin die Reparatur mitgeteilt wurde, spricht für eine entsprechen de Absprache mit der Klägerin, die diese nicht mit dem erforderlichen Tatsachenvortrag bestritten hat. Zumindest kann die Beklagte den für die Reparatur aufgewendeten Be trag - in Anwendung des Art. 45 Abs. 1 b CISG - als Schadensersatz fordern, da sie die Vertragsaufhebung oder eine Behebung des Mangels hätte verlangen können, was der Klägerin höhere Kosten verursacht hätte als die Reparatur am Ort der Auslieferung.
Desweiteren ist die Beklagte berechtigt, gegen die Forderung der Klägerin mit der Forderung auf 1.485,48 DM aus der Belastungsanzeige vom 05.07.1995 (El. 49) aufzurechnen. Die Klägerin hat diese Forderung nach Grund und Höhe nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht (Seite 7 des Schriftsatzes vom 02.02.2000), der Beklagten eine entsprechende Gutschrift übersandt und den Betrag über wiesen zu haben. Für diese Behauptung hat die Klägerin jedoch keine Tatsachen vorgetragen, insbesondere keinen Überweisungsbeleg vorgelegt. Zum Tatsachenvortrag wäre sie umso mehr verpflichtet gewesen, als die von ihr vorgelegte Gutschrift (K 11) andere Beträge und eine andere
"Com. Nr." aufweist als die Belastungsanzeige (3 49)
Aus dem Kaufvertrag über die an den Endkunden XXX & Partner zu liefernde Ware (S. 9 oben der Klageerwiderungsschrift) steht der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Der im Besteilschreiben bezeichnete Lieferungstermin, also das Ende der 27. Kalenderwoche, wurde nicht vereinbart. Vor der Übersendung der Auftragsbestätigung (5 22) war der Vertrag - wie es der Handelsüblichkeit entspricht und wie es auch von den Parteien gehandhabt wurde nicht zustande gekommen. Somit sind vorherige Bestätigungen der im Vertragsantrag der Klägerin enthaltenen Lieferzeit nicht als verbindlich anzusehen. Die Auftragsbestätigung (B 22) wies als Versendungsdatum den 20.09.1997 auf und wich damit in einem entscheidenden Punkt vom Vertragsantrag der Beklagten ab. Den demzufolge gestellten neuen Vertragsantrag der Klägerin (§150 Abs. 2 BGB) lehnte die Beklagte nicht ab, sondern forderte lediglich die Bestätigung des 03.07.1997 als Versendungsdatum. Darauf hatte sie jedoch keinen Anspruch, da noch kein Vertrag geschlossen worden war. Indem die Beklagte jedoch an der Bestellung festhielt und die Klägerin laufend zu einer alsbaldigen Lieferung aufforderte, nahm sie das Vertragsangebot der Klägerin an. Die Beklagte hätte dieses Vertragsangebot spätestens ablehnen müssen, nachdem ihr die Klägerin die auf der Auftragsbestätigung (5 22) angeforderte Bestätigung eines früheren Liefertermins nicht er klärt hatte. Da die Beklagte jedoch an der Lieferverpflichtung der Klägerin festhielt, wurde der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung der Klägerin (B 22) geschlossen. Die Klägerin war somit nicht verpflichtet, die Lieferung vor dem 20.09.1997 vorzunehmen.
Im Zusammenhang mit der Bestellung für das Einrichtungshaus XXX (S. 13 oben der Klageerwiderungsschrift) sind ebenfalls keine Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz gegeben.
Bei dem entgangenen Gewinn, dessen Ersatz die Beklagte begehrt, handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden, also nicht um einen sogenannten Begleitschaden, sondern um einen Schaden wegen Nichterfüllung; der Gewinn ist der Beklagten entgangen, weil ihre Kundin, die Fa. XXX, von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurücktrat.
Der Ersatz eines derartigen Schadens kann nur nach der Aufhebung des Vertrages verlangt werden; die Beklagte hat die Aufhebung des Vertrages nicht erklärt. Ebensowenig wie die Rückzahlung des bereits bezahlten Kaufpreises kann der Käufer den wegen Nichtausführung eines Weiterverkaufs entgangenen Gewinn allein mit Hilfe der Anspruchsgrundlage des Art. 45 Abs. 1 b CISG verlangen, sondern hat zuvor die Vertragsaufhebung zu erklären (vgl. Schlechtriem - Kober, Kommentar zum Einheitlichen UN Kaufrecht, 3. Aufl., Art. 45, RdNr. 41 a) . Anderenfalls wären die Vorschriften des CISG über die Voraussetzungen der Vertragsaufhebung (Art. 49 Abs. 1 CISG) ebenso überflüssig wie die Vorschriften der Artt. 75 und 76 CISG, die für den dort genannten Nichterfüllungsschaden ebenfalls die Aufhebung des Vertrages voraussetzen. Art. 74 CISG enthält lediglich eine Definition dessen, was - falls der Anspruchsgrund vorliegt - als Schadensersatz verlangt werden kann.
Soweit in der Erklärung der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen eine Erklärung der Vertragsaufhebung gesehen wird, wurde diese Erklärung nicht innerhalb einer an gemessenen Frist nach der Lieferung der Ware erklärt, so daß die Beklagte das Recht, die Vertragsaufhebung zu er klären, verloren hat (Art. 49 Abs. 2 a CISG)
Aus der Lieferung des Esstisches für den Endkunden XXX & XXX GmbH (S. 16 oben der Klageerwiderungsschrift) steht der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zu. Der Anspruch ist verjährt. Es handelt sich nicht um einen Anspruch, der nach der Ausübung des Gestaltungsrechts, der Vertragsaufhebung, entstanden ist, also die Rückabwickelung des Vertrages betrifft (Art. 81 Abs. 2 CISG). Vielmehr kann der Ersatz des Gewinns, der durch Lieferung einer mangelhaften Sache entgangen ist, unabhängig von der Vertragsaufhebung verlangt werden (Art. 45 Abs. 1 b CISG). Es handelt sich somit um einen Anspruch auf Schadensersatz aus Gewährleistung. Da das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) keine Bestimmungen über die Verjährung enthält, gilt in soweit italienisches Recht (Art. 28 Abs. 1 u. 2 EGBGB)
Nach Art. 1495 Abs. 2 CC beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, beginnend mit der Übergabe der Ware. Da diese Übergabe bereits im Juni 1995 erfolgte, ist Verjährung eingetreten.
Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, von der Klägerin Schadensersatz mit der Begründung zu verlangen, die Klägerin habe den ihr zur Nachbesserung überlassenen Stuhl nicht an die Beklagte ausgeliefert. Es handelt sich wiederum um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, da die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises so- wie Ersatz des entgangenen Gewinns begehrt. Die Geltendmachung dieses Anspruchs würde - wie bereits ausgeführt - die Erklärung der Vertragsaufhebung voraussetzen, die nicht erfolgt ist. Soweit sie nunmehr in der Erklärung der Aufrechnung gesehen wird, ist sie nicht berechtigt, da die Nichtauslieferung des Stuhl keine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 25 CISG) . Nachdem die letzte Mahnung auf Rückgabe des reparierten Stuhles mit Schreiben vom 27.06.1996 (B 67) erfolgte, konnte die Klägerin nun mehr davon ausgehen, dass die Beklagte durch die Untätigkeit der Klägerin die Vorteile aus dem Kauf vertrag verlieren werde. Die Beklagte hätte somit der Klägerin eine Nachfrist setzen müssen (Art. 49 Abs. 1 b i.V.m. Art. 47 Abs. 1 CISG) und wäre erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist zur Erklärung der Vertragsaufhebung berechtigt gewesen.
Die Klage erwies sich somit in Höhe eines Betrages von 15.729,70 DM als begründet.
Mit der Zahlung dieser Forderung geriet die Beklagte am 27.02.1998 in Verzug (Art. 59 CISG), da sie an diesem Tage den Scheck über 24.572,18 DM, der zur Bezahlung der streitgegenständlichen Forderung bestimmt war, sperren ließ; damit bekundete sie ihre Weigerung zu zahlen. Mit dem Erhalt der Rechnungen trat der Verzug nicht ein, da die Beklagte - wie ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt noch berechtigt war, die Zahlung zurückzuhalten (Art. 71 CISG)
Die Höhe der Verzugszinsen beläuft sich auf 5 % (Art. 78 CISG, Art. 1284 CC). Für einen Anspruch auf Ersatz von Kreditzinsen wäre Voraussetzung, daß die Klägerin ihr Unternehmen mit einem laufenden Bankkredit betreiben muß, der während der Verzugszeit die Klageforderung übersteigt und der - was entscheidend ist - aus sämtlichen bei der Klägerin eingehenden Zahlungen zurückgeführt wird, es sei denn, daß diese Zahlungen sogleich für Kreditzinsen verwendet werden müssen. Nur in einem derartigen Falle ist ein über den gesetzlichen Verzugsschaden hinausgehender Schaden im Sinne des Art. 74 CISG gegeben; für einen derartigen Schaden hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs 1, § 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 709, 708 Nr. 11 ZPO.
Dr. Bachmann Dr. Bauer Saur
Vors. Richter Handelsrichter Handelsrichter
am Landgericht
(...)
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