Landgericht Trier
28.06.2001, 7 HKO 178/00

 




Im Namen des Volkes
URTEIL


in dem Rechtstreit:

XXXXXXXXXXXXXXXX - Klägerin -

-gegen-

XXXXXXXXXXXXXXX - Beklagte -

hat die 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier auf die mündliche Verhandlung vom 07. Juni 2001
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Brauckmann,
den Handelsrichter Hoff und
den Handelsrichter Fritz


für R e c h t erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 22. März 2001 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand


Die Parteien handeln mit Schrott. Die Klägerin betreibt eine Niederlassung in Köln-Deutz. Die Beklagte hat ihren Sitz in den Niederlanden. Zwischen den Parteien bestand eine ständige Geschäftsverbindung. Durch Versäumnisurteil vom 22. März 2001 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 46.990, - - DM nebst Zinsen in Höhe von 5 %- in der Zeit vom 23. April 2000 bis zum 30. April 2000 so wie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab dem 01. Mai 2000 zu zahlen. Dagegen richtet sich der Einspruch der Beklagten.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte habe aufgrund mündlicher Bestellung, wie sie in der Verkaufsbestätigung vom 02. Februar 2000 (21. 55 der Akten) schriftlich niedergelegt worden sei, auf ihrem Betriebsgelände in Köln-Deutz am 23. Februar 2000 11.980 kg Alu-Geschirr- und 13.420 kg Alu-Geschirr (Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift) übernommen, wofür ihr am 29. Februar 2000 die eingeklagten 26.990,-- DM in Rechnung gestellt worden seien (Anlage K 3 der Akten). Diese Rechnung sei - unstreitig - nicht bezahlt worden. So weit die Beklagte früher Zahlungen erbracht habe, seien damit immer vorausgegangene Lieferungen ausgeglichen worden; dies gelte auch für die Bezahlung der Lieferung von 20.800 kg Alu-Geschirr am 29. November 1999 gemäß Rechnung vom 30. November 1999 (Anlage K 7, Blatt 12 der Akten).
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 22. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig und trägt im Übrigen vor:
Für die streitgegenständlichen Lieferungen schulde sie lediglich 37.129,50 DM, weil das übernommene Material Verunreinigungen in Höhe von 23 aufgewiesen habe, so dass sie, die Beklagte, entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung mit Schreiben vom 08. März 2000 Abzüge von der Lademenge gemacht habe, soweit die Verunreinigung 2 % überschritten habe (Anlage K 4, Blatt 9 der Akten). Im übrigen rechne sie mit einer Gegenforderung in Höhe von 31.200, - - DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 29. Dezember 1999 wegen ungerechtfertigte Bereicherung gemäß 812 BGB auf. Die Rechnung vom 30. November 1999 sei versehentlich und ohne Rechtsgrund bezahlt worden, da dieses Material gerade nicht geladen worden sei. Auch die Lieferbestätigung vom 17. Dezember 199.9 (Anlage K 6, Blatt 11 der Akten) sei versehentlich versandt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des von der Be klagten benannten Zeugen- Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vorn 07 Juni 2001 (Bi. 88ff. der Akten).
Zur Sachdarstellung im Übrigen wird auf die wechselseitigen .Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe


Der form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Einspruch der Beklagten (§ 338 ff. ZPO) hat sachlich keinen Erfolg. Da die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist gemäß § 343 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Soweit die Beklagte verfahrensrechtliche Bedenken daraus her leitet, dass die Klägerin ursprünglich den Zeugen als Geschäftsführer angegeben hat, sind diese dadurch überholt, dass die Klägerin nunmehr dessen geschiedene Ehefrau entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister als Geschäftsführerin bezeichnet.
Die internationale und 5rtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Satz.12 a EuGVÜ. Danach kann die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Staates schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung vereinbart werden. Dem Schriftformerfordernis genügt auch die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Rdn 31 und 31 zu Art. 17 EuGVÜ mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH). Maßgebend sind vorliegend die Allgemeinen Verkaufsbedingungen- der Klägerin (Bi. 14, 15 der Akten), die unter Nummer 10. bestimmen, dass Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Verkäufers "sowie Gerichtsstand für beide Vertrag-steile ... der Verwaltungssitz des Verkäufers (Trier)" ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Verkaufsbestätigung vom 02. Februar 2000. Rechtlich handelt es sich um ein so genanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben, weil auf die "Preisverhandlungen zwischen ihrem Herrn und unserem Herrn " Bezug genommen "und bestätigt wurde, unter Berücksichtigung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen an Sie verkauft zu haben". Diesem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hat die Beklagte nicht widersprachen. Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel, dass die Zuständigkeit vereinbart war.
Diesen - bereits im Versäumnisurteil getroffenen Feststellungen - tritt die Beklagte mit dem Einspruch nicht mehr entgegen.
Der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung ihrer Kaufpreisansprüche in Höhe von 46.990,-- DM ergibt sich aus Artikel 53 ff. des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, weil die Klägerin, die ihre Hauptverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland hat, die charakteristische Leistung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages zu erbringen hatte. Da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande Vertragstaaten des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) sind, ist dieses Abkommen vorliegend gemäß Art. 1 Abs. 1 a CISG anzuwenden.
Der Abschluss des Kaufvertrages, wie er in der Verkaufsbestätigung vom 02. Februar 2000 (21. 55 der Akten) festgehalten worden ist, ist zwischen den Parteien außer Streit. Im Grunde streiten Parteien auch nicht darüber, dass tatsächlich am 23. Februar 2000 11.980 kg und 13.420 kg an Material bei der Klägerin abgeholt wurden. Der Streit geht nur darum, ob ein Abzug gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 08. März 2000 (Anlagen K 4 und K 5, Blatt 9 und 10 der Akten) wegen der von der Beklagten behaupteten Verunreinigungen (Eisen- und Reststoffe) gerechtfertigt ist. Rechtlich ist das Vorbringen der Beklagten dahin zu verstehen, dass sie die Vertragswidrigkeit eines Teils der gelieferten Ware im Sinne von Art. 35 ff. CISG geltend macht. Ob die Behauptungen der Beklagten zutreffen, muss jedoch dahinstehen, denn die von ihr vorgebrachte Rüge war verspätet. Gemäß Art. 38 Abs. 1 CISG hat der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. Dazu, wann diese Untersuchung vorliegend stattgefunden hat, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Diese Frist hat die Beklagte nicht gewahrt. Die Mängelrüge der Beklagten ist auf den 08. März 2000 datiert. Damit hat die Beklagte sich zwei Wochen bis zur Abfassung der schriftlichen Mängelrüge Zeit gelassen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu lang, weil keine Gründe vorgetragen sind, weshalb eine frühere Untersuchung und Anzeige nicht möglich gewesen wäre. Vorliegend kommt aber noch hinzu, dass nach dem Eingangsstempel. der Klägerin die Anzeige der Beklagten erst am 21. Juni 2000 bei der Klägerin eingegangen ist. Ein früherer Zugang wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass eine Mängelanzeige, die fast vier Monate nach der Warenannahme beim Verkäufer eingeht, bei weitem zu spät ist.
Die Klageforderung ist auch nicht gemäß § 387 ff., 389 BGB durch Aufrechnung mit der von der Beklagten behaupteten Gegenforderung in Höhe von 31.200,-- DM nebst Zinsen erloschen.
Der Beklagten steht der in dieser Höhe behauptete Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB nicht zu. Sie hat den ihr obliegenden Beweis, die Zahlung von 31.200, - - DM ohne rechtlichen Grund geleistet zu haben, nicht erbracht.
Die Beklagte hat zur Beweisführung den geschiedenen Ehemann ihrer Geschäftsführerin als Zeugen benannt. Dieser ist vom Gericht als präsenter Zeuge vernommen worden. Nach seiner Darstellung ist die bezahlte Lieferung vom 29. November 1999 nicht bei der Beklagten angekommen. Darauf kommt es aber rechtlich nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass das Alu-Geschirr von dem Fahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen am 29. November 1999 20. 800 kg Alu-Geschirr bei der Klägerin abgeholt wurde. Dies er gibt sich aus dem Wiegeschein vom 29. November 1999 (Bi. 92 der Akten); dass es sich hierbei um eine echte Urkunde handelt, ist angesichts der Genauigkeit der Angaben nicht zu bezweifeln. Ob der Fahrer / wie der Zeuge vermutet hat, die Ware unterschlagen und entgegen der Eingangsbestätigung der Beklagten vom 17. Dezember 1999 (Anlage K 6, Bi. 11 der Akten) bei der Be klagten nicht abgeliefert hat, mag dahinstehen, weil dies die Be klagte nicht entlasten kann. Nach der Bekundung des Zeugen o hatte die Beklagte der Klägerin nämlich erst am Folgetag, dem 30. November 1999, mitgeteilt, dass der Fahrer - nicht mehr bei ihr beschäftigt sei. Die Klägerin musste deshalb am 29. November 1999 noch davon ausgehen, dass dieser Fahrer, der offensichtlich ein Fahrzeug der Beklagten benutzte, auch zur Warenannahme bevollmächtigt war. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Warenlieferung rechtsgrundlos erfolgt wäre. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass - jedenfalls aus der Sicht der Klägerin - die Abholung aufgrund der in der Verkaufsbestätigung vom 19. November 1999 (.B1. 54 der Akten) schriftlich festgehaltenen Bestellung erfolgte. Nach alldem ist die Bekundung des Zeugen nicht geeignet, den Nachweis einer rechtsgrundlosen Zahlung zu führen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.
Brauckmann Hoff Fritz

Ausgefertigt
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts

(...)


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