LG Braunschweig
30.7.2001 -21 0 703/01 (028)

 




Die Klagerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz für einen Deckungs kauf wegen Nichtlieferung in Anspruch.
Die Klägerin handelt mit Mineralien und Metallen. Die Beklagte betreibt ebenfalls einen Metallhandel. Mit Vertrag vom 2.7.98/22.7.1998 kaufte die Klägerin von der Beklagten 968 Kg netto des Materials MARROPINO MICROLITE Ta 205 mit einer Konzentration von 66,91 % zu einem Pauschalbetrag von US-$ 26.000,00.
Die Beklagte konnte das Material nicht liefern. Es kam in der Folgezeit zu einem umfangreichen Schriftwechsel wegen einer Ersatzlieferung. Im Ergebnis kam eine Vereinbarung über eine Ersatzlieferung nicht zustande. Die Klägerin drohte einen Deckungskauf in Südamerika an. Auch spätere außergerichtliche Regelungsversuche zwischen den Parteien scheiterten.
Die Klägerin behauptet, sie sei ihrerseits vertraglich gegenüber ihrem Abnehmer zur Lieferung verpflichtet gewesen. Um diesen Vertragspflichten nachkommen zu können, habe sie schließlich einen Deckungskauf über ihre bolivianische Tochter tätigen müssen. Dies habe einen Mehrpreis in Höhe der Klageforderung verursacht.
Die Beklagte behauptet, es habe keinen Deckungskauf gegeben.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.
1. Das Landgericht Braunschweig ist zuständig. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, daß sie die Zuständigkeit dieses Gerichts und die Anwendbarkeit deutschen Rechts für gegeben halten.
2. Auch insoweit bestand Einigkeit zwischen den Parteien, daß die Schiedsabrede nicht wirksam vereinbart worden ist.
3. Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu.
a) Auf den Vertrag findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG - BGBI. 1989 11, S. 588) Anwendung.
Die Parteien haben ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten. Zwar ist nur die Bundesrepublik und nicht das Vereinigte Königreich dem Abkommen beigetreten, so daß § 1 Abs. 1 lit. a CISG keine Anwendung findet. Die Regeln des internationalen Privatrechts führen aber gem. § 1 Abs. 1 lit. b CISG zur Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und damit zur Anwendung des CISG (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 60. Aufl., Art. 28 EGBGB, Rn. 7). Der Vertrag weist keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht auf. Es wurde nur der Gerichtsstand vereinbart. Gem. Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB weist der Vertrag aber die engeren Beziehungen mit Deutschland auf. Hier ist der Sitz der Beklagten. Als Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung ist Deutschland vereinbart. Es ist die deutsche Gerichtszuständigkeit vereinbart.
b) Der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für die Klägerin ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. b, Art. 75 CISG.
Die Beklagte war vertraglich zur Lieferung verpflichtet. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen.
Die Beklagte bestreitet ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auch nicht.
4. Der Schadensersatzanspruch besteht auch der Höhe nach.
a) Es gab einen Deckungskauf durch die Klägerin. Die Beklagte hat diesem Deckungskauf nicht gem. § 138 ZPO substantiiert bestritten.
Die Beklagte hatte sich in ihrer kurzen Klagerwiderung zu nächst darauf beschränkt, den Deckungskauf durch die Klägerin pauschal zu bestreiten. Auf Veranlassung des Gerichts hat die Klägerin ihren Vortrag daraufhin erheblich substantiiert und entsprechende Unterlagen (Rechnungen, Frachtpapiere, Bestätigung des Käufers) vorgelegt. Diese Unterlagen sind mit den Geschäftsführern der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden. Im Termin war die Beklagte nicht bereit, sich konkret zu diesen Unterlagen zu erklären. Auch weitere Fragen des Gerichts - wie etwa die Frage nach dem damaligen Weltmarktpreis für das dem Deckungskauf zugrunde liegende Material - wurden vom Geschäftsführer der Beklagten nicht beantwortet. Um der Beklagten ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren, wurde ihr ein Schriftsatznachlaß von 3 Wochen gewährt. Dieser wurde auf Antrag der Beklagten nochmals - kurz - verlängert. In dem dann einen Tag nach Ablauf der Nachlaßfrist bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beschränkt sich die Beklagte wiederum auf das pauschale Bestreiten des Deckungskaufes. Dieses prozessuale Verhalten der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Aber auch soweit man das Bestreiten der Beklagten für wirksam halten würde, hätte die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Deckungskauf geführt. Auch soweit die vorgelegten Telefaxe und Fotokopien nicht den formellen Beweisregeln der § 414 ff. ZPO unterliegen, sind sie im Wege der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zu berücksichtigen (BGH DB 1986, 798).
Die Klägerin kann anhand dieser Unterlagen den Beweis führen. Sie hat den Vertrag mit der bolivianischen Tochter vorgelegt aus dem sich ergibt, daß die bolivianische Tochter für die Klägerin die für den Deckungskauf benötigte Menge am 13.4.1999 gekauft hat. Die Klägerin hat weiter die sogenannte "Packing List" vorgelegt, aus der sich ergibt, daß Material für die Versendung von Bolivien in die USA verpackt worden ist. Die Klägerin hat weiter die Rechnung der bolivianischen Tochter über das Material vorgelegt. Aus dieser Rechnung ergibt sich u.a., daß das Material von der bolivianischen Tochter an die Klägerin verkauft worden ist und von Santa Cruz/Bolivien nach Philadelphia/USA verschickt werden soll und daß es dort an eine CABOT Corporation geht. Die Klägerin hat weiter den entsprechenden Luftfrachtschein vorgelegt und schließlich ein Schreiben der Abnehmerin aus den USA, daß das Material dort angekommen ist. Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Unterlagen beschränken sich darauf, daß es sich um Fotokopien handelt. Das Gericht sieht dagegen keinen Hinweis dafür, daß diese Kopien nicht die zugrunde liegenden Originale wiedergeben und an ihnen irgendwie manipuliert oder gefälscht worden ist.
b) Der Klägerin steht gem. Art. 75 CISG ein Schadensersatz in Höhe zwischen dem nach dem Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufes zu. Nach dem Vertrag sollte die Menge von 1.472,67 lb des Materials Ta 205 26.000 US- $ kosten. Dies entspricht einem Preis von US-$ 17,655 pro lb. Beim Deckungskauf waren pro lb 34 US-$ aufzuwenden. Dies entspricht einer Differenz von 16,345 US-$ pro lb. Diese Differenz multipliziert mit der Menge von 1.472,67 ergibt den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 24.070,79 US-$.
5. Für die Frage des Schadensersatzes kommt es nicht auf die Rechtsform der bolivianischen Tochter der Beklagten an. Der dahin zielende Einwand der Beklagten ist unverständlich. Entscheidend ist, daß der Deckungskauf in dieser Höhe getätigt worden ist.
6. Der Klägerin kann auch nicht eine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Es kann von der Klägerin nicht verlangt werden, ihrerseits vertragsbrüchig zu werden, um möglicherweise eine Vertragsstrafe zu zahlen, die unter den Kosten eines Deckungskaufes liegt. Im Übrigen wäre die Klägerin möglicherweise weitergehenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt gewesen.
7. Der Klägerin stehen Zinsen aus Art. 78 CISC zu. Die Zinshöhe ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

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