Landgericht Freiburg
22.8.2002, 8 O 75/02

 




Sachverhalt


Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung italienischen Rechts mit Sitz in Circello (BN), hat bei dem Beklagten in Emmendingen einen Gebrauchtwagen gekauft und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz ihrer Verwendungen.
Aufgrund eines Angebots des Beklagten im Internet kaufte die Klägerin mit der "Verbindliche(n) Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" vom 3.5.2001 einen "VW Golf TDI PKW" mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen "BE 356 GA" und der Fahrgestell-Nr. WVWZZZ1JZWW171816 zum Preis von DM 25.000,00. Die Klägerin überwies den Kaufpreis in Form von € 12.782,00 am 4.5.2001 auf das Konto des Beklagten bei der Raiffeisenbank Denzlingen. Die Klägerin ließ hierauf den gekauften PKW nebst dem vom Beklagten mitgegebenen Fahrzeugbrief, Kennzeichen und Eigentumsnachweis durch den Autotransporteur Labagnara von Emmendingen in ihre Geschäftsräume nach Italien verbringen.
Die Klägerin bezahlte an den Spediteur Lire 700.000,00, führte Karosserie- und Lackierarbeiten im Betrag von Lire 1.200.000,00 aus und tauschte verschlissene Teile aus, wofür inklusive Arbeitszeit Lire 1.159.000,00 anfielen und ließ das Fahrzeug mit einem vorläufigen Kraftfahrzeugbrief vom 30.5.2001 und den neuen - italienischen - Kennzeichen BS 579 SL auf einen neuen Käufer zu, wofür sie inklusive Übersetzungen und Auslagenersatz für Telefonate etc. Lire 500.000,00 aufwendete. Insgesamt beziffert die Klägerin ihre Aufwendungen auf das erworbene Fahrzeug auf Lire 3.559.000,00 = € 1.838,07. Am 31.5.2001 wurde das Fahrzeug durch die Staatspolizei, Abteilung Verkehrspolizei, von Benevento bei der Klägerin beschlagnahmt, da es mit dem amtlichen italienischen Kennzeichen AY 507 T X in Italien erstmals zugelassen worden und dort als gestohlen gemeldet sei. Nach Sicherstellung ist das Fahrzeug inzwischen durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Benevento vom 12.3.2002 an den Versicherer des Ersteigentümers herausgegeben worden. Der Ersteigentümer hatte das Fahrzeug, das mit dem italienischen Kennzeichen AY 507 T X auf ihn zugelassen war, am 29.11.2000 in Bologna durch seinen Vater als gestohlen gemeldet. Mit Schreiben vom 29.8.2001 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten die Beschlagnahme und deren Begründung mit und forderte ihn mit der Begründung, der Kaufvertrag sei wegen der Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung nach § 306 BGB nichtig, fürsorglich werde er wegen Irrtums angefochten, zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz von Verwendungen in Höhe von DM 3.000,00 bis zum 12.9.2001 auf.
Die Klägerin meint, der Beklagte sei aus § 812 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz ihrer Verwendungen verpflichtet. Der Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug gestohlen sei. Hierzu macht er insbesondere geltend, er habe sich durch eine Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt am 3.5.2001 vergewissert, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet sei, überdies habe sein Verkäufer M. T. einen Eigentumsnachweis für das Fahrzeug und die zugehörigen Kennzeichen vorgelegt.
Das Fahrzeug sei im Übrigen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, "also auch für Rechtsmängel", verkauft worden.
Der Beklagte meint schliesslich, nach § 440 Abs. 1 BGB könnten Ersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Klägerin ihm das Fahrzeug zurückgebe, bzw., dass die Klägerin im Falle der Rückgabe an den Eigentümer von diesem die erhaltenen Versicherungsleistungen herausverlangen oder ihm diesbezügliche Ansprüche abtreten müsse.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - künftig: CISG - nach dessen Artikel 81 Abs. 2 Rückzahlung des Kaufpreises und nach dessen Artikel 74 Schadensersatz wegen der auf das Fahrzeug gemachten Verwendungen verlangen.

I. Das CISG ist nach dessen Art. 1 und 4 auf den vorliegenden Kaufvertrag anzuwenden.

II. Dem Beklagten oblag nach Art. 30 CISG als Hauptpflicht die Verschaffung des Eigentums an die Klägerin. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, wobei - das CISG regelt nach Art. 4 Satz 1 b die Voraussetzungen der Eigentumsverschaffung nicht - dahinstehen kann, ob hierfür italienisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. Nach den Vorschriften über den Eigentumserwerb des Codice Civile ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten ohnehin ausgeschlossen, bei der Anwendung deutschen Rechts scheitert ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an § 935 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat durch die Diebstahlsanzeige, die Registerauszüge bezüglich des Kennzeichens BE 356 CA nach denen dieses für einen PKW Fiat Panda ausgegeben worden ist, wobei in Italien ein Kfz-Kennzeichen nur ein einziges Mal und nicht mehrfach für verschiedene Fahrzeuge ausgegeben wird, das Beschlagnahmeprotokoll sowie die staatsanwaltschaftliche Herausgabeanordnung dargetan, dass das Fahrzeug VW Golf seinem Eigentümer gestohlen worden ist.

III. Der Beklagte hat nach Art. 41 CISG auch für Rechtsmängel einzustehen. Ein Gewährleistungsausschluss ist nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht vereinbart, die Hauptpflicht der Eigentumsverschaffung würde von einem solchen ohnehin nicht erfasst.

IV. Die Klägerin kann somit nach Art. 49 CISG die Aufhebung des Vertrages erklären, was sie mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.8.2001 gegenüber dem Beklagten getan hat. Hierbei ist unschädlich, dass die Rückgängigmachung des Vertrages unter Bezugnahme auf die Vorschriften des BGB verlangt worden ist. Die Klägerin hat ihr Recht auf Aufhebung des Vertrages auch nicht nach Art. 49 Abs. 2 b Nr. 1 CISG verloren, denn sie hat die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt. Die Beschlagnahme ist am 31.5.2001 erfolgt; eine Frist von 3 Monaten erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen, um sich über die der Beschlagnahme zugrundeliegenden Tatsachen zu vergewissern und die hierfür notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

V. Der Beklagte ist auch nicht nach Art. 79 Abs. 1 CISG von der Pflicht zur Rückgewähr und zum Schadenersatz befreit. Die Nichterfüllung der Pflicht zur Eigentumsverschaffung beruht nicht auf einem außerhalb des Einflussbereichs des Beklagten liegenden Hinderungsgrund. Vielmehr hätte der Beklagte bei gehöriger Vergewisserung feststellen können, dass das Fahrzeug gestohlen war und vom Vertragsschluss Abstand nehmen müssen. Als eine solche gehörige Vergewisserung ist die Auskunft des Kraftfahrtbundesamts nicht ausreichend. Diese bezieht sich nach ihrem Inhalt nur auf die Bundesrepublik Deutschland und hat nur dem Kraftfahrtbundesamt und dem Bundeskriminalamt vorliegende Daten zum Gegenstand. In ihr ist zudem hervorgehoben, dass sie einen Eigentumsnachweis nicht ersetze. Der dem Beklagten von dem Verkäufer vorgelegte Eigentumsnachweis ist als solcher schon deshalb ungeeignet, weil ihm jegliche Unterschrift fehlt. Hinzu kommt, dass die Angaben zum Fahrzeug in 3 Punkten von dem ihm ebenfalls übergebenen Fahrzeugbrief abweichen, nämlich hinsichtlich des Herstellers - statt "VW" "VM" -‚ in der Identifikation "SGFM52J024M4" anstelle des "J" eine "0" sowie bei der Fahrgestell-Nr. anstelle der mittigen Ziffern-Buchstabenfolge "1 JZ" "1 OZ".

VI. 1. Durch die Aufhebung des Vertrages sind nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG beide Parteien von ihren Vertragspflichten - mit Ausnahme der Schadensersatzpflichten - befreit, die Klägerin kann nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die Rückgabe des von ihr Geleisteten, d.h. des Kaufpreises verlangen. Die in Art. 81 Abs. 2 Satz 2 CISG angeordnete Leistung Zug um Zug bei beiderseitiger Rückgabepflicht steht dem Anspruch der Klägerin nach Art. 82 Abs. 1 sowie Abs. 2 a CISG nicht entgegen. Die Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs durch die Klägerin beruht nämlich nicht auf einer Handlung oder Unterlassung ihrerseits.
2. Nach Art. 74 Satz 1 CISG kann die Klägerin Ersatz ihrer nach dem Kauf auf das Fahrzeug gemachten Aufwendungen in Gestalt der Transportkosten und der Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs sowie dessen Zulassung auf den neuen Käufer verlangen, deren Berechtigung und Höhe der Beklagte nicht bestritten hat.
3. Die Klägerin kann damit den bezahlten Kaufpreis von € 12.782 1,00 zurückverlangen sowie Ersatz Ihrer Aufwendungen von € 1.838,07, somit insgesamt € 14.620,07, wobei der vollständigen Zusprechung dieses Betrages § 308 ZPO entgegensteht. Ebenso wenig wie eine Zug um Zug Verurteilung zur Rückgabe des Fahrzeugs kommt die in Art. 84 Abs. 2 CISG vorgesehene Zug um Zug Verurteilung gegen Herausgabe des Gegenwerts aller Vorteile, die der Käufer aus der Ware gezogen hat, in Betracht. Es ist schon nicht dargetan, dass die Klägerin Vorteile aus der Erlangung des Fahrzeugs gezogen hat, Versicherungsleistungen sind dem ursprünglichen Eigentümer zugeflossen, den Kaufpreis müsste die Klägerin in jedem Falle an den Käufer zurückerstatten, weshalb ihr ein endgültiger Vorteil nicht verblieben ist. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Kaufpreises ist aus Art. 84 Abs. 1 CISG, der hinsichtlich des Schadensersatzes aus Art. 78 Abs.1 CISG begründet. Hinsichtlich der Höhe ist mangels einer Regelung im CISG auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzugreifen, welcher gegenüber den höheren Verzinsungen des italienischen Rechts die für den Beklagten vorteilhaftere Regelung darstellt.


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