T a t b e s t a n d :
Der Kläger verlangt Kaufpreiszahlung.
Die Beklagten bezogen im Jahre 1991 von (...) Schuhe zum Preise von insgesamt 37.591,-- DM. Darüber erteilte die Verkäuferin ihnen Rechnungen vom 22. Oktober 1991 über 31.446,40 DM und vom 9. Dezember 1991 mit 6.144,60 DM. Die Beklagten zahlten nicht. Mit Vertrag vom 6. Juni 1992 trat die Verkäuferin ihre Forderungen an den Kläger ab. Ebenfalls im Juni 1992 trafen die Beklagten und die Verkäuferin eine Rücknahmevereinbarung über Schuhe im Werte von 20.098,44 DM. In Höhe dieses Betrages hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 25. September 1992 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 17.492,56 DM nebst 5 % Zinsen wie folgt: Der Beklagte zu 1) seit dem 6. Juli 1992 und der Beklagte zu 2) seit dem 23. September 1992 zu zahlen; dieses Urteil ist ihnen am 2. Oktober 1992 zugestellt worden.
Mit der Behauptung, zwischen Verkäuferin und den Beklagten sei Fälligkeit der Kaufpreisforderungen dahin vereinbart worden, daß sie binnen 60 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfüllen seien, begehrt der Kläger noch restliche Verzugszinsen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten eine derartige Zahlungsvereinbarung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der noch streitige Zinsanspruch ist begründet.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien sowohl des Vertrages wie des Rechtsstreites richten sich nach den Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG - gemäß dem entsprechenden Zustimmungsgesetz vom 5. Juli 1989 (BGBl II S. 586).
Demzufolge sind Zinsen auf den Kaufpreis ab dessen Fälligkeit zu zahlen (Art. 78 CISG).
Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich in erster Linie nach
der Vereinbarung der Vertragsparteien (Art. 58 Abs. 1 CISG). Nach den zwischen den Beklagten und ihrer Verkäuferin, der Zedentin, getroffenen
Absprachen war der Kaufpreis 60 Tage nach Rechnungsdatum fällig, hier also am 23. Dezember 1991 (die Rechnung vom 9. Dezember 1991 ist
wegen der teilweisen Klagrücknahme nicht mehr maßgeblich). Eine solche Vereinbarung haben die Beklagten zwar zunächst bestritten. Nachdem der
Kläger aber Bestellungen mit dieser Fälligkeitsabrede vorgelegt hat, treten sie dem nicht mehr entgegen.
Die Höhe des Zinssatzes ist in Art. 78 CISG nicht geregelt. Sie richtet sich daher nach dem jeweiligen nationalen Recht, das durch die Kollisionsnormen des internationen Privatrechtes bestimmt wird (vgl. Eberstein in von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Rdnr. 3 zu Art. 78). Für den Streitfall maßgeblich ist das italienische Recht (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB). Dazu trägt der Kläger substantiiert vor, daß nach italienischem Recht der gesetzliche Zinssatz 10 % beträgt. Das bestreiten die Beklagten nicht. Daher ist von diesem Zinssatz auszugehen.
Die Beklagten machen zwar geltend, ihre Verkäuferin habe den Zinsanspruch nicht an den Kläger abgetreten. Das ist aber nach der vom Kläger vorgelegten Abtretungsurkunde nicht zutreffend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO ist nicht anzuwenden. Zwar haben die Beklagten den (Teil-) Anspruch sofort anerkannt. Sie haben aber durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben: Trotz Rücknahmevereinbarung bereits vom Juni 1992 haben sie die zugunsten des Klägers verbleibende Restforderung von 17.492,56 DM nicht unverzüglich erfüllt; sie tragen nicht einmal vor, entsprechende Zahlung im Anschluß an ihr Anerkenntnis geleistet zu haben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO.
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