Oberlandesgericht Karlsruhe, 4. Zivilsenat,
11.02.1993, 4 U 61/92


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Frage, wo zu erfüllen ist, beantwortet sich nach dem materiellen Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgeblich ist (...).

Dies ist hier, wie das Landgericht zutreffen ausgeführt hat, nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht, da die in Deutschland residierende Klägerin als Verkäuferin die charakteristische Leistung erbringt (...), so daß der zwischen den Parteien bestehende Vertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich nach deutschem Recht, nicht - wie die Klägerin meint - nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 EKG. Denn das EKG hat im Verhältnis zu Italien ab 1.1.1988 nicht mehr gegolten (...).

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