Landgericht Aachen,
14.05.1993, 43 O 136/92


Aus den Entscheidungsgründen:

1.
Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland und die Beklagte ihren Sitz in Italien haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 des EG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (BGBl. 1972 II, S. 774, BGBl. 1988 II, S. 453). Danach kann eine Person mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre.

2.
Die Beklagte hätte die Implantate in Aachen abnehmen müssen. Wo die Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Recht, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgeblich ist (EuGH, NJW 1977, 4911; BGHZ 74, 136, 1392). Zu dem hier maßgeblichen deutschen Recht gehört auch das in Italien am 1.1.1988 und in Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getretene CISG. Dieses findet auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag Anwendung, da die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vor dem 1.1.1991 datiert.

Gem. Art. 60 b) CISG ist der Käufer verpflichtet, die Ware zu übernehmen. Der Ort dieser Übernahmepflicht, der nicht gesetzlich geregelt ist, ist notwendigerweise vom Erfüllungsort der Lieferpflicht des Verkäufers abhängig. Diese richtet sich nach Art. 31 CISG, der als Regelfall in Art. 31 b) und c) die Holschuld vorsieht (v. Caemmerer/Schlechtriem/Huber Art. 31 Rn. 53).

aa)
Die gemäß Art. 4 I CISG nicht vom CISG geregelte Wirksamkeit des Vergleichs unterliegt deutschem Recht.

c) (...)

d)
Ob aufgrund der fehlenden Marktgängigkeit der Geräte die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der gekauften Sache nach nationalem Recht in Betracht kommt, kann offengelassen werden, da diese Rechtsinstitute durch die Regelung des CISG verdrängt werden (v. Caemmerer/Schlechtriem/Herber Art. 4 Rn. 13, 14).

3. Die Beklagte war gemäß Art. 60 CISG zur Abnahme der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Implantate verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.

4. Die Klägerin ist gemäß Art. 61 I b), 63 CISG zur Geltend machung des Schadensersatzanspruches berechtigt, da sie der Beklagten mit Schreiben vom 11.6.1992 eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ihrer Pflichten gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist.

5. Der Klägerin ist durch die Nichtabnahme eines Gerätes ein anteiliger Schaden in Höhe von 7752, DM entstanden. Daß die Klägerin ihrer eigenen Lieferantin bei Nichtabnahme der Implantate ersatzpflichtig sein würde, war für die Beklagte auch voraussehbar.


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